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Anbieterwechsel wird einfacher: Ab April gilt Drei-Wochen-Frist

04.01.2012,

Ein Wechsel des Strom- oder Gasanbieters darf ab April 2012 nur noch maximal drei Wochen in Anspruch nehmen. So sieht es das neue Energiewirtschaftsgesetz vor, das im August 2011 in Kraft trat.

Die Energieanbieter in Deutschland haben noch eine Schonfrist bis April diesen Jahres. Bis dahin müssen sie die Voraussetzungen für einen verkürzten Anbieterwechsel geschaffen haben. Künftig kann dann ein neuer Liefervertrag zu einem beliebigen Tag im Monat beginnen statt wie bisher nur am Monatsanfang.

Auch die Anforderungen an die Rechnungen sind aus Gründen des Verbraucherschutzes erhöht worden.

Der neue Paragraph 20a im Originaltext:

Lieferantenwechsel

(1) Bei einem Lieferantenwechsel hat der neue Lieferant dem Letztverbraucher unverzüglich in Textform zu bestätigen, ob und zu welchem Termin er eine vom Letztverbraucher gewünschte Belieferung aufnehmen kann.

(2) Das Verfahren für den Wechsel des Lieferanten darf drei Wochen, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Zugangs der Anmeldung zur Netznutzung durch den neuen Lieferanten bei dem Netzbetreiber, an dessen Netz die Entnahmestelle angeschlossen ist, nicht überschreiten. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, den Zeitpunkt des Zugangs zu dokumentieren. Eine von Satz 1 abweichende längere Verfahrensdauer ist nur zulässig, soweit die Anmeldung zur Netznutzung sich auf einen weiter in der Zukunft liegenden Liefertermin bezieht.

(3) Der Lieferantenwechsel darf für den Letztverbraucher mit keinen zusätzlichen Kosten verbunden sein.

(4) Erfolgt der Lieferantenwechsel nicht innerhalb der in Absatz 2 vorgesehenen Frist, so kann der Letztverbraucher von dem Lieferanten oder dem Netzbetreiber, der die Verzögerung zu vertreten hat, Schadensersatz nach den §§ 249 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs verlangen. Der Lieferant oder der Netzbetreiber trägt die Beweislast, dass er die Verzögerung nicht zu vertreten hat.

 

Quelle: Bund der Energieverbraucher

 

 


 



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