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Verbraucherzentrale erfolgreich gegen Flexstrom-Vertragsklausel

17.08.2011,

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg ist erfolgreich gegen eine Vertragsklausel des Stromanbieters Flexstrom vorgegangen. Sie hatte beim Landgericht Berlin gegen eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen geklagt, wonach Kunden erst bei einer Lieferverzögerung von sechs Monaten hätten kündigen können. Die Klausel lautete im Wortlaut: Sollte der Ihnen mitgeteilte voraussichtliche Liefertermin um mehr als 6 Monate überschritten werden, steht Ihnen das Recht zu, den Vertrag rückwirkend zu beenden. Die Verbraucherzentrale sah darin eine Beschneidung der Kundenrechte. „Es ist in keinster Weise einzusehen, weshalb Verbraucher eine sechsmonatige Lieferverzögerung hinnehmen sollten bevor sie aus dem Vertrag aussteigen können,“ kritisierte Dr. Eckhard Benner von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Das Landgericht Berlin folgte dieser Auffassung.

Aus Sicht von Flexstrom ist die Sache ein Sturm im Wasserglas. In einer Reaktion auf das Urteil schreibt der Stromanbieter in seinem Internetblog, die Klausel würde die Kundenrechte erweitern statt sie zu beschneiden. Denn in den AGB heiße es weiter, dass sonstige gesetzliche Rechte durch die Klasuel nicht beschränkt würden. Durch das Gerichtsurteil hätten die Verbraucher nun also weniger Rechte statt mehr. Firmensprecher Dirk Hempel blogt weiter: „Der Verzicht auf das zusätzlich in den FlexStrom-AGB eingeräumte  Rücktrittsrecht würde bedeuten, dass der Rücktritt für den Kunden deutlich aufwändiger wird. Es muss seitens des Kunden erst eine Frist gesetzt werden, bevor er den Vertrag stornieren lassen kann. Nach der bisher von FlexStrom verwendeten Regelung reichte ein kurzes formloses Schreiben.“ Zugleich lehnte Hempel eine Änderung der Flexstrom-AGB ab: „Wir als FlexStrom haben dazu eine klare Meinung: Wir wollen dieses Recht unseren Stromkunden gern weiter einräumen – auch gegen die Auffassung der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg.“

Nach Ansicht der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg tritt Flexstrom so die Kundenrechte weiter mit Füßen. „Wir werden sehen, wie weit FlexStrom mit seinem verbraucherfeindlichen Verhalten kommt“, so Dr. Eckhard Benner. Bei einem Verstoß gegen das Urteil werde ein Ordnungsgeld für jeden abgeschlossenen Vertrag fällig - nach Ansicht Benners das nächste Vergehen am Kunden: „Möglich, dass FlexStrom die dann zu erwartenden Ordnungsgelder auf die Tarife umlegt und sich damit diese durch seine Kunden bezahlen lässt – Verbraucherfreundlich wäre anders!“



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