envia Mitteldeutsche Energie AG

-enviaM ProfiStrom 24 max

  • Nutzung: gewerblich
  • Tariftyp: Sondertarif - Eintarifzählung
  • Erstlaufzeit: 24 Monate
  • Preisgarantie bis 31.12.2012
  • Kündigungsfrist: 1 Monat
  • Energiemix: 10% Kernenergie, 71% Fossile Energieträger, 19% Erneuerbare Energieträger

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für den Tarif -enviaM ProfiStrom 24 max:

ALLGEMEINE REGELUNGEN ZUR STROMLIEFERUNG (AGB)Der Stromliefervertrag kommt vorbehaltlich einer positiven Bonitätsauskunft zu Stande, wenn der aus¬gefüllte und vom Kunden unterschriebene Auftrag zur Stromlieferung enviaM zugeht. Sofern der Kunde den Auftrag bis zum 15. eines Monats an enviaM schickt (Datum des Poststempels), wird der Strom¬liefervertrag mit dem 1. des übernächsten Monats wirksam, sofern nichts anderes vereinbart ist. Entsprechendes gilt, wenn eine elektronische Bestellung des Kunden enviaM zugeht.1.2 Die Stromlieferung durch enviaM erfolgt ab dem Wirksamwerden des Vertrages (Beginn der Erstlauf¬zeit). Die Verpflichtung der enviaM zur Stromlieferung besteht jedoch erst mit wirksamer Beendigung des Stromliefervertrages mit dem bisherigen Lieferanten. Sollte dies nicht binnen 6 Monaten ab Zugang des unterschriebenen Auftrages bei enviaM möglich sein, sind der Kunde und enviaM be¬rechtigt, den Stromliefervertrag ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen.2 Preisbestandteile Im Strompreis sind u.a. die Umsatzsteuer, die Stromsteuer (Regelsatz), die Entgelte für Netznutzung, Abrechnung, die Konzessionsabgaben sowie die Mehrbelastungen aus den Verpflichtungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) und des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWK-G) enthalten. 3 Preisänderungen3.1 Änderungen der Preise werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. enviaM ist verpflichtet, zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabe eine briefliche Mitteilung an den Kunden zu versenden und die Änderungen auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen.3.2 Änderungen der Preise werden gegenüber demjenigen Kunden nicht wirksam, der bei einer fristge¬mäßen Kündigung des Vertrages mit enviaM gem. Ziffer 3.3 die Einleitung eines Wechsels des Ver¬sorgungsverhältnisses durch entsprechenden Vertragsschluss innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung nachweist.3.3 Der Vertrag kann im Falle einer Änderung der Preise mit einer Frist von einem Monat zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisänderung gekündigt werden.3.4 Die Kündigung bedarf der Textform. enviaM soll eine Kündigung innerhalb einer Frist von zwei Wo¬chen nach Eingang in Textform bestätigen.4 Änderungen der EEG-Umlage Die Höhe der im Nettoverbrauchspreis enthaltenen EEG-Umlage beträgt für das Kalenderjahr 2010 2,047 Cent/kWh. Der voraussichtliche Anteil des nach dem EEG (Erneuerbare- Energien-Gesetz) vergüteten Stroms am gesamtdeutschen Strommix beträgt entsprechend der vom BdEW mitgeteil¬ten Prognose 17 % im Jahr 2010. Die EEG-Umlage wird gemäß § 64 Abs. 3 EEG in Verbindung mit § 3 AusglMechV (Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus) von den Übertragungsnetzbetreibern jährlich ermittelt und auf der Internetseite (ww.eeg-kwk.net) bis zum 15. Oktober für das Folgejahr in Cent pro kWh veröffentlicht. enviaM ist verpflichtet, die jeweils im Nettoverbrauchspreis enthaltene EEG-Umlage zum 1. Januar eines jeden Jahres entsprechend wei¬terzugeben. Diese Anpassung erfolgt ohne Ankündigungsfrist und berechtigt nicht zur Kündigung. Das ordentliche Kündigungsrecht bleibt unberührt. enviaM wird Sie über die im Nettopreis enthal¬tene, geänderte EEG-Umlage per brieflicher Mitteilung oder mit der Jahresrechnung informieren.5 Änderungen von Steuern und Abgaben 5.1 enviaM ist verpflichtet, künftige Änderungen der Umsatzsteuer und/oder der Stromsteuer zum Zeit¬punkt des Wirksamwerdens an den Kunden weiterzugeben; bei Verträgen mit Preisgarantie auch innerhalb der Preisgarantiefrist. 5.2 Die Anpassung der in Ziffer 5.1 genannten Steuern erfolgt ohne Ankündigung und berechtigt nicht zur Kündigung. Das ordentliche Kündigungsrecht gemäß Ziffer 15 bleibt unberührt. enviaM wird den Kunden über die angepassten Preise mit der Jahresrechnung informieren. 5.3 Ziffer 5.1 und 5.2 gelten auch, soweit künftig weitere Energiesteuern, sonstige die Beschaffung, Übertragung, Verteilung oder Lieferung von elektrischer Energie belastende Steuern und/oder Abga¬ben und/oder Belastungen im Zusammenhang mit dem CO2-Emissionshandel wirksam werden bzw. bestehende Steuern und Abgaben teilweise oder vollumfänglich aufgehoben werden. 6 Ablesung der Messeinrichtung enviaM ist berechtigt, für Zwecke der Abrechnung die Ablesedaten zu verwenden, die enviaM vom örtlichen Netzbetreiber oder von einem die Messung durchführenden Dritten erhalten hat. enviaM kann die Messeinrichtungen selbst ablesen oder verlangen, dass diese vom Kunden abgelesen wer¬den, wenn dies zum Zwecke einer Abrechnung oder anlässlich eines Lieferantenwechsels erfolgt. Wenn der Kunde die verlangte Selbstablesung nicht oder verspätet vornimmt, darf enviaM den Ver¬brauch schätzen. Zur Ablesung der Messeinrichtung hat der Kunde einem Beauftragten von enviaM den Zutritt zu seinen Räumen zu gestatten. Ein Beauftragter des örtlichen Netzbetreibers kann den Kunden ebenfalls bitten, den Zählerstand abzulesen.7 Messeinrichtungen, Berechnungsfehler 7.1 enviaM ist verpflichtet, auf Verlangen des Kunden jederzeit eine Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des Eichgesetzes beim Messstellenbetreiber zu veranlassen. Die Kosten der Nachprüfung trägt enviaM, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst der Kunde.7.2 Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen oder wer¬den Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt, ist die Überzahlung von enviaM zurückzuzahlen oder der Fehlbetrag vom Kunden nachzuentrichten. Ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an, so ermittelt enviaM den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch des ihr vorherge¬henden und des der Feststellung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraums oder auf Grund des vorjährigen Verbrauchs durch Schätzung; die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berück¬sichtigen. 7.3 Bei Berechnungsfehlern aufgrund einer nicht ordnungsgemäßen Funktion einer Messeinrichtung ist der vom Messstellenbetreiber ermittelte und dem Kunden mitgeteilte korrigierte Verbrauch der Nachberechnung zu Grunde zu legen. Derartige Ansprüche sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über ei¬nen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre beschränkt. 8 Abrechnung und Verzug8.1 Die Rechnungsstellung erfolgt jährlich zum Ende des Abrechnungsjahres, soweit nicht vorzeitig eine Zwischen- oder Endabrechnung erstellt wird. Das Abrechnungsjahr wird von enviaM festgelegt, wo¬bei der Abrechnungszeitraum zwölf Monate nicht wesentlich übersteigen darf. Während des Ab¬rechnungszeitraumes leistet der Kunde in bestimmten, in der Regel gleichen Abständen Abschlags¬zahlungen. enviaM wird dem Kunden die Höhe der Abschlagszahlungen rechtzeitig vor Fälligkeit mitteilen. Dabei wird enviaM die Höhe der Abschlagszahlungen so gestalten, dass am Ende des Abrechnungsjahres eine möglichst geringe Ausgleichszahlung fällig wird. 8.2 Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraumes die verbrauchsabhängigen Preise, so wird der für die neuen Preise maßgebliche Verbrauch zeitanteilig berechnet; jahreszeitliche Verbrauchs¬schwankungen sind auf der Grundlage der maßgeblichen Erfahrungswerte angemessen zu berück¬sichtigen. Entsprechendes gilt bei Änderung des Umsatzsteuersatzes. Die nach einer Preisänderung anfallenden Abschläge können entsprechend angepasst werden. 8.3 Rechnungen und Abschläge werden zu dem von enviaM angegebenen Zeitpunkt, frühestens zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung, fällig. 8.4 Als Zahlungsmöglichkeiten stehen dem Kunden die Überweisung oder das Lastschriftverfahren zur Verfügung. Bei Überweisung behält enviaM sich vor, pro Überweisung eine Bearbeitungspauschale von 1,79 ? brutto mit der Jahresrechnung zu berechnen.8.5 Fordert enviaM den Kunden bei Zahlungsverzug erneut zur Zahlung auf oder lässt den Betrag durch einen Beauftragten einziehen, kann enviaM dem Kunden die dadurch entstehenden Kosten für struktu¬rell vergleichbare Fälle pauschal berechnen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. 8.6 Der Kunde kann gegen Ansprüche von enviaM nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestell¬ten Gegenansprüchen aufrechnen.9 Vorauszahlung9.1 enviaM kann vom Kunden in angemessener Höhe Vorauszahlung verlangen, wenn nach den Umstän¬den des Einzelfalls zu besorgen ist, dass vertragliche Zahlungsverpflichtungen ganz oder teilweise nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt werden. Die Höhe der Vorauszahlung des Kunden beträgt mindestens die für einen Zeitraum von einem Liefermonat durchschnittlich zu leistende Zahlung. 9.2 Sofern der Kunde entgegen Ziffer 9.1 keine Vorauszahlung leistet, gilt Ziffer 15.2 Satz 2.10 Unterbrechung bei Stromdiebstahl und anderen Zuwiderhandlungen10.1 enviaM ist berechtigt, die Stromlieferung ohne vorherige Androhung durch den Netzbetreiber unter¬brechen zu lassen, wenn der Kunde einer vertraglichen Verpflichtung in nicht unerheblichem Maße schuldhaft zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch von elektrischer Arbeit unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern (?Energiediebstahl?).10.2 Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei der Nichterfüllung von Zahlungsverpflichtungen trotz Mahnung, ist enviaM berechtigt, die Lieferung vier Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen und den zuständigen örtlichen Netzbetreiber mit der Unterbrechung der Versorgung zu be¬auftragen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zu¬widerhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass der Kunde seinen Verpflichtungen nachkommt. enviaM kann mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung der Versorgung androhen, sofern dies nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht. Wegen Zahlungsverzuges darf enviaM eine Unterbrechung unter den in den Sätzen 1 bis 3 genannten Voraussetzungen nur durchführen lassen, wenn der Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens 100 Euro in Verzug ist. Der Beginn der Unterbrechung der Versorgung wird dem Kunden drei Werktage im Voraus angekündigt. 10.3 enviaM hat die Versorgung unverzüglich wiederherstellen zu lassen, sobald die Gründe für die Un¬terbrechung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung der Belieferung ersetzt hat. Die Kosten können für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnet wer¬den; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Der Nachweis geringerer Kosten ist dem Kunden zu gestat¬ten. 10.4 Auch die Kosten für einen etwaigen Versuch der Unterbrechung (z.B. kein Zutritt) hat der Kunde vor Wiederherstellung der Versorgung zu ersetzen. 11 Vertragsänderungen 11.1 Die Regelungen dieses Vertrages beruhen auf den aktuellen einschlägigen Gesetzen und Rechtsvor¬schriften (wie z.B. dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) in der Fassung vom 07.07.2005 (BGBl. 2005 I S. 1970 (3621)) und der ?Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz (Strom-GVV) vom 26.10.2006 (BGBl. 2006 I S. 2391) jeweils in der Fassung vom 17.10.2008 (BGBl. 2008 I S. 2006) sowie auf der aktuellen einschlägigen Rechtsprechung der höchstinstanzlichen Gerichte und auf den aktuellen einschlägigen Verwaltungsentscheidungen. Sollten sich die in Satz 1 genannten Rahmenbedingungen ändern und sollte der Vertrag hierdurch lückenhaft oder eine Fortsetzung des Vertrages für enviaM unzumutbar werden, ist enviaM berechtigt, die Ziffern 1, 3 bis 10, 12, 15 und 16 dieser AGB entsprechend anzupassen.11.2 enviaM wird dem Kunden die Anpassungen nach Ziffer 11.1 mindestens drei Monate vor dem geplan¬ten Wirksamwerden in Textform mitteilen. Die Änderungen gelten als genehmigt, wenn der Kunde in Textform nicht mindestens einen Monat vor Wirksamwerden der Anpassung widerspricht. Zur Frist¬wahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs. Auf diese Folgen wird der Kunde von enviaM bei Bekanntgabe gesondert hingewiesen.12 Bonitätsauskunft enviaM ist berechtigt, eine Bonitätsauskunft über den Kunden einzuholen. Zu diesem Zweck über¬mittelt enviaM Name, Anschrift und Geburtsdatum des Kunden an die CEG Creditreform Consumer GmbH, Hellersbergstr. 11, 41460 Neuss oder an die SCHUFA Holding AG, Massenbergstr. 9−13, 44787 Bochum. Bei Vorliegen negativer Bonitätsmerkmale, insbesondere bei Vorliegen einer negati¬ven Auskunft der oben genannten Gesellschaften zu Merkmalen der Bonität des Kunden kann enviaM den Auftrag des Kunden zur Stromlieferung ablehnen. 13 Datenschutz enviaM verarbeitet und nutzt die Kundendaten zur Abwicklung des Vertragsverhältnisses. Die Über¬mittlung an Dritte erfolgt ausschließlich zur Abwicklung des Vertragsverhältnisses (z.B. Abrechnung Netznutzungsentgelte). enviaM nutzt die Daten des Kunden, um dem Kunden briefliche Informatio¬nen über eigene Angebote und Produkte zuzusenden sowie für die Markt- und Meinungsforschung. Der Kunde ist berechtigt, der werblichen Nutzung seiner Daten jederzeit gegenüber enviaM (envia Mitteldeutsche Energie AG, Postfach 156052, 03060 Cottbus, T 01802-040506*, F 01802-050607*,Kontakt: www.enviaM.de/Anfrage) zu widersprechen.14 Lieferantenwechsel, Wartungsdienste14.1 enviaM wird einen möglichen Lieferantenwechsel zügig und unentgeltlich ermöglichen. 14.2 Wartungsdienste werden nicht angeboten.InformationspflichtenGemäß § 312 c Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1, 2 und 4 BGB-InfoV. 15 Laufzeit und Kündigung15.1 a) Bei Verträgen ohne Preisgarantie kann der Vertrag vom Kunden oder von enviaM mit einer Frist von einem Monat zum Ende der Erstlaufzeit bzw. zum jeweiligen Ende der Vertragsverlängerung gekündigt werden. b) Bei Verträgen mit Preisgarantie ist enviaM erstmals zum Ablauf der Preisgarantiefrist berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von einem Monat zu kündigen, danach zum jeweiligen Ende der Vertragsverlängerung. Von dem Kunden kann der Vertrag mit einer Frist von einem Monat zum Ende der Erstlaufzeit bzw. zum jeweiligen Ende der Vertragsverlängerung gekündigt werden. Die Rechte zur außerordentlichen Kündigung gemäß Ziffer 15.2, 15.3 und 15.4 bleiben von den vor¬stehenden Ziffern 15.1 a) und b) unberührt. 15.2 enviaM ist berechtigt, in den Fällen der Ziffer 10.1 dieser AGB das Vertragsverhältnis fristlos zu kündi¬gen, wenn die Voraussetzungen für die Unterbrechung der Stromlieferung wiederholt vorliegen. Bei wiederholten Zuwiderhandlungen gemäß Ziffer 10.2 dieser AGB ist enviaM zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt, wenn die Kündigung zwei Wochen vorher angedroht wurde; Ziffer 10.2 Satz 2 und 3 dieser AGB gelten entsprechend.15.3 Bei einem Umzug ist der Kunde berechtigt, diesen Vertrag mit einer Frist von mindestens zwei Wo¬chen auf das Ende eines Kalendermonats zu kündigen.15.4 Das Kündigungsrecht aus wichtigem Grund gemäß § 314 BGB bleibt erhalten. Über die gesetzlichen Rücktrittsrechte hinaus bestehen keine weiteren vertraglichen Rücktrittsrechte. 15.5 Die Kündigung bedarf der Textform. 16 Unterbrechungen oder Unregelmäßigkeiten in der Stromversorgung Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Stromversorgung ist, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses handelt, enviaM von der Leistungspflicht befreit. Satz 1 gilt nicht, soweit die Unterbrechung auf nicht berechtigten Maßnah¬men von enviaM gemäß Ziffer 10 beruht. enviaM wird dem Kunden auf Verlangen unverzüglich über die mit der Schadensverursachung durch den Netzbetreiber zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft geben, als sie enviaM bekannt sind oder von enviaM in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können. 17 Haftung Bei Versorgungsstörungen gemäß Ziffer 16 Satz 1 haftet enviaM nicht. Etwaige Ansprüche wegen Ver¬sorgungsstörungen im Sinne der Ziffer 16 Satz 1 kann der Kunde gegen den Netzbetreiber geltend machen. Die Kontaktdaten des Netzbetreibers teilt enviaM dem Kunden auf Anfrage gerne mit.18 Vertragspartner envia Mitteldeutsche Energie AG, Chemnitztalstr. 13, 09114 Chemnitz Vorstand: Dipl.-Kfm. Carl-Ernst Giesting (Vorsitzender), Dr. Andreas Auerbach, Ralf Hiltenkamp19 Kundendienst envia SERVICE GmbH, Kundenservice, Postfach 156052, 03060 Cottbus Mo. − Fr.: 7.00 Uhr − 20.00 Uhr, Sa.-So.: 9.00 Uhr − 16.00 Uhr Für Haushaltskunden: T 01802−040506*, F 01802−050607*, Kontakt: www.enviaM.de/Anfrage Für Gewerbe- u. Landwirtschaftskunden: T 01802−022222*, F 01802−050607*, Kontakt: www.enviaM.de/Geschaeftskunden/Anfrage * 6 Cent pro Anruf/Fax aus dem Festnetz der Deutschen Telekom AG. Der Preis kann für Anrufe aus dem Mobilfunknetz abweichen, beträgt jedoch höchstens 42 Cent pro Minute.