Stadtwerke Merseburg GmbH
- Nutzung: privat, landwirtschaftlich
- Tariftyp: Allgemeiner Tarif - Eintarifzählung
- Erstlaufzeit: 1 Monat
- Kündigungsfrist: 1 Monat
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für den Tarif Allgemeiner Tarif:
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Stadtwerke Merseburg GmbH für den Eigenverbrauch im Haushalt1. Angebot und Annahme / Bisherige VertragsverhältnisseDas Angebot des Lieferanten in Prospekten, Anzeigen etc. ist freibleibendund unverbindlich. Maßgeblich ist das jeweils geltende Preisblatt. Der Vertragkommt durch Bestätigung des Lieferanten in Textform unter Angabedes voraussichtlichen Lieferbeginns zustande. Der tatsächliche Lieferbeginnhängt davon ab, dass alle für die Belieferung notwendigen Maßnahmen(Kündigung des bisherigen Liefervertrages, etc.) erfolgt sind.2. Umfang und Durchführung der Lieferung / Weiterleitungsverbot/ Eigenerzeugungsanlagen2.1.Der Lieferant liefert die elektrische Energie in Form von Drehstrom mit einerNennspannung von 400 V oder Wechselstrom mit einer Nennspannungvon 230 V, beides mit einer Nennfrequenz von etwa 50 Hertz in Niederspannungnach DIN IEC 38, EN 50160.2.2.Der Kunde wird die elektrische Energie lediglich zur eigenen Versorgung nutzen.Eine Weiterleitung an Dritte ist unzulässig.2.3.Der Lieferant ist verpflichtet, den Elektrizitätsbedarf des Kunden entsprechendder Regelungen dieses Vertrages zu decken. Dies gilt nicht, soweitund solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und die Anschlussnutzungnach § 17 oder § 24 Abs. 1, 2 und 4 der Niederspannungsanschlussverordnungunterbrochen hat oder soweit und solange der Lieferant an derErzeugung, dem Bezug oder der vertragsgemäßen Lieferung in Fällen höhererGewalt oder wirtschaftlicher Unzumutbarkeit gehindert ist.2.4.Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Elektrizitätsversorgungist, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebeseinschließlich des Netzanschlusses handelt, der Lieferant ebenfalls von seinerLeistungspflicht befreit.2.5.Der Kunde hat den Lieferanten vier Wochen vor der geplanten Inbetriebnahmevon Eigenerzeugungsanlagen schriftlich zu informieren.3. Messung/ Zutrittsrecht / Abschlagszahlungen / Schlussrechnung /Anteilige Preisberechnung3.1.Die Abrechnung wird aufgrund der Angaben der Messeinrichtungen des zuständigenMessstellenbetreibers durchgeführt. Die Messeinrichtungen werdenvom zuständigen Netzbetreiber, vom Lieferanten, einem von diesenBeauftragten oder auf Verlangen des Lieferanten oder des Netzbetreibersvom Kunden selbst abgelesen. Der Kunde kann einer Selbstablesung widersprechen,wenn ihm diese nicht zumutbar ist. Können die Messeinrichtungennicht abgelesen werden oder zeigen sie fehlerhaft an, so können derLieferant und/oder der Netzbetreiber den Verbrauch insbesondere auf derGrundlage der letzten Ablesung schätzen oder rechnerisch abgrenzen, wobeidie tatsächlichen Verhältnisse angemessen berücksichtigt werden.3.2.Der Kunde hat nach vorheriger Benachrichtigung dem mit einem Ausweisversehenen Lieferanten oder Netzbetreiber oder einem von diesen Beauftragtenden Zutritt zu seinem Grundstück und zu seinen Räumen zu gestatten,soweit dies zur Ermittlung der preislichen Bemessungsgrundlagenoder zur Ablesung der Messeinrichtungen erforderlich ist. Die Benachrichtigungkann durch Mitteilung an den Kunden oder durch Aushang am oderim jeweiligen Haus erfolgen. Sie muss mindestens eine Woche vor dem Betretungsterminerfolgen; mindestens ein Ersatztermin ist anzubieten. DerKunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtungen zugänglichsind.3.3.Der Lieferant kann vom Kunden ein- oder zweimonatlich Abschlagszahlungenverlangen. Der Lieferant berechnet diese unter Berücksichtigung desvoraussichtlichen Verbrauchs und/oder der Abrechnung der vorangegangenen12 Monate nach billigem Ermessen. Liegt die letzte Jahresabrechnungnicht vor, ist der Lieferant auch zu einer entsprechenden Schätzung unterBerücksichtigung des durchschnittlichen Verbrauchs vergleichbarer Kundenberechtigt. Macht der Kunde glaubhaft, dass der Verbrauch erheblich vonder Schätzung abweicht, ist dies angemessen zu berücksichtigen.3.4.Zum Ende jedes (vom Lieferanten festgelegten) Abrechnungsjahres undzum Ende des Lieferverhältnisses wird vom Lieferanten eine Schlussrechnungerstellt, in welcher der tatsächliche Umfang der Belieferung unter Anrechnungder Abschlagszahlungen abgerechnet wird. Ergibt sich eine Abweichungder Abschlagszahlungen von der Abrechnung der tatsächlichenBelieferung, so wird der zuviel oder zuwenig berechnete Betrag erstattetbzw. nachentrichtet oder mit der nächsten Abschlagszahlung verrechnet.3.5.Der Kunde kann jederzeit vom Lieferanten verlangen, eine Nachprüfung derMesseinrichtungen an seiner Abnahmestelle gemäß § 20 StromNZV zu veranlassen.Die Kosten der Nachprüfung fallen dem Kunden nur dann zurLast, sofern die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen nicht überschrittenwerden. Ergibt eine Nachprüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitungder Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung desRechnungsbetrages festgestellt, so wird der zu viel oder zu wenig berechneteBetrag erstattet oder nachentrichtet. Ansprüche sind auf den derFeststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es seidenn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestelltwerden; in diesem Fall ist der Anspruch auf den Zeitraum seit Vertragsbeginn,längstens auf drei Jahre, beschränkt.3.6.Ändern sich die vertraglichen Preise während des Abrechnungsjahres, soerfolgt die Aufteilung des Strombezugs und des Grundpreises jeweils tagesanteilig,der Arbeitspreise mengenanteilig, wobei die Mengen rechnerischabgegrenzt werden können. Die nach der Preisänderung anfallendenAbschlagszahlungen werden prozentual angepasst.4. Zahlungsbestimmungen / Verzug / Zahlungsverweigerung/ Aufrechnung4.1.Sämtliche Rechnungsbeträge sind spätestens 10 Werktage nachZugang der Rechnung, Abschläge zu dem vom Lieferanten festgelegtenZeitpunkt fällig und ohne Abzug im Wege des Lastschriftverfahrensoder mittels Dauerauftrag zu zahlen.4.2.Bei Zahlungsverzug kann der Lieferant, wenn er erneut zur Zahlungauffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehenlässt, die dadurch entstandenen Kosten konkret oder pauschal berechnen.Bei einer pauschalen Berechnung ist dem Kunden derNachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oderwesentlich geringer als in Höhe der Pauschale.4.3.Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschuboder zur Zahlungsverweigerung nur, sofern die ernsthafte Möglichkeiteines offensichtlichen Fehlers besteht oder sofern der in einerRechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehrals doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigenAbrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung derMesseinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nichtdie ordnungsgemäße Funktion der Messeinrichtung festgestellt ist.4.4.Gegen Ansprüche des Lieferanten kann nur mit unbestrittenenoder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnetwerden.5. Vorauszahlung / Sicherheitsleistung5.1.Der Lieferant ist berechtigt, für den Elektrizitätsverbrauch des Kundenin angemessener Höhe Vorauszahlung zu verlangen, wennnach den Umständen des Einzelfalls Grund zu der Annahme besteht,dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht odernicht rechtzeitig nachkommt. Die Höhe der Vorauszahlung desKunden beträgt mindestens die für einen Zeitraum von zwei Liefermonatendurchschnittlich zu leistenden Zahlungen.5.2.Statt eine Vorauszahlung zu verlangen, kann der Lieferant beimKunden einen Bargeld- oder Chipkartenzähler oder sonstige vergleichbareVorkassesysteme einrichten.5.3.Sofern der Kunde entgegen Ziff. 5.1 keine Vorauszahlung leistet,gelten Ziff. 8.2, 8.3.6. Preise und Preisanpassung/Steuern, Abgaben und sonstigehoheitlich auferlegte Belastungen6.1.Der Gesamtpreis setzt sich aus dem Grundpreis, dem Verrechnungspreissowie dem Arbeitspreis gemäß dem Preisblatt zusammen.Er beinhaltet den Energiepreis, die Kosten für Messung undAbrechnung, die aus § 14 Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) folgendenBelastungen, das an den Netzbetreiber abzuführende Netzzugangsentgeltinklusive der vom Netzbetreiber erhobenen Zuschlägenach dem Kraft-Wärme-Kopplungs-Modernisierungsgesetz(KWKG) sowie die Konzessionsabgaben.6.2.Die im Preisblatt genannten Preise sind Bruttopreise einschließlichder auf den Vertragsgegenstand (einschließlich der Erzeugung, Fortleitung,Lieferung oder Entnahme elektrischer Energie) entfallendenSteuern, insbesondere der Stromsteuer sowie der Umsatzsteuerin den jeweils gesetzlich vorgeschriebenen Höhen.6.3.Werden die Leistungen des diesen Bedingungen zugrunde liegendenVertrages oder, soweit zur Erbringung dieser Leistungen erforderlich,die Erzeugung, Übertragung, Verteilung oder der Handel elektrischerEnergie mit weiteren Steuern, Abgaben oder sonstigen,die jeweilige Leistung unmittelbar betreffenden, hoheitlich auferlegtenBelastungen belegt (wie beispielsweise zur Zeit die Belastungennach dem EEG und dem KWKG) oder ändert sich deren Höhe,ist der Lieferant berechtigt, diese Änderungen mit Inkrafttretender betreffenden Regelung dem Kunden in der jeweils gültigen Höheweiterzugeben, soweit die jeweilige gesetzliche Regelung demnicht entgegensteht. Bei einem Wegfall oder einer Absenkung derim vorstehenden Satz benannten Steuern, Abgaben oder sonstigenhoheitlich auferlegten Belastungen ist der Lieferant zu einer Weitergabeverpflichtet. Der Kunde wird über die Anpassung der Entgeltespätestens mit der Rechnungsstellung informiert.6.4.Der Lieferant kann die auf der Grundlage dieses Vertrages zu zahlendenEntgelte nach billigem Ermessen der Entwicklung der Kostenanpassen, die für die Entgeltberechnung maßgeblich sind. Eine Erhöhungoder Ermäßigung kommt insbesondere in Betracht, wennsich die Kosten für die Beschaffung von Energie oder den Betrieb/die Nutzung des Verteilnetzes oder die Nutzung der vorgelagertenNetze ändern oder sonstige Änderungen der energiewirtschaftlichenoder rechtlichen Rahmenbedingungen zu einer verändertenKostensituation führen (z. B. durch die Einführung vonNetzzugangsentgelten für Einspeisungen [?G-Komponente?]). Änderungender zu zahlenden Entgelte sind nur zum Monatserstenmöglich. Der Lieferant wird dem Kunden die Änderungen spätesStand:26.07.2007tens 6 Wochen vor diesem Zeitpunkt in Textform mitteilen. Ist der Kundemit der mitgeteilten Änderung nicht einverstanden, hat er dasRecht, den Vertrag mit einer Frist von einem Monat zum Monatsendeauf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungin Textform zu kündigen. Macht er von diesem Recht keinen Gebrauch,gelten die Änderungen als genehmigt. Auf diese Folgen wird der Kundevom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.6.5.Ungeachtet vorstehender Bestimmungen kann der Kunde Informationenüber die aktuellen Tarife im Internet unter www.StadtwerkeMerseburg.deerhalten.7. Änderungen des Vertrages oder dieser Bedingungen7.1.Die Regelungen dieses Vertrages beruhen auf den derzeitigen gesetzlichenund sonstigen Rahmenbedingungen, wie z.B. dem EnWG in der Fassungvom 13.Juli 2005 (BGBl. I 2005 Nr. 42), weiterhin der Verordnung über AllgemeineBedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden unddie Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz(StromGVV) vom 26.10.2006 (BGBl. I 2006, 2391). Sollten sich diese, vergleichbareRegelwerke, einschlägige Rechtsvorschriften oder die einschlägigeRechtsprechung ändern, ist der Lieferant berechtigt, den Vertrag unddiese Bedingungen ? mit Ausnahme der im Preisblatt festgelegten Preise ?entsprechend anzupassen, soweit die Anpassung für den Kunden zumutbarist.7.2.Der Lieferant wird dem Kunden die Anpassung nach vorstehendem Absatzspätestens 2 Monate vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilen.Ist der Kunde mit der mitgeteilten Anpassung nicht einverstanden,hat er das Recht, den Vertrag innerhalb von vier Wochenab dem Zugang der Benachrichtigung auf den Zeitpunkt desWirksamwerdens der Anpassung in Textform zu kündigen. Machter von diesem Recht keinen Gebrauch, gilt die Anpassung als genehmigt.Auf diese Folgen wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesonderthingewiesen.8. Einstellung der Lieferung / Fristlose Kündigung8.1.Der Lieferant ist berechtigt, sofort die Lieferung einzustellen und die Anschlussnutzungunterbrechen zu lassen, wenn der Kunde in nicht unerheblichemMaße schuldhaft Strom unter Umgehung, Beeinflussung oder vorAnbringung der Messeinrichtungen verwendet (?Stromdiebstahl?).8.2.Gleiches gilt bei Zahlungsverzug des Kunden ab einem säumigen Betrag vonmindestens ? 100,00 (inklusive Mahn- und Inkassokosten unter Berücksichtigungetwaiger Anzahlungen und Vorauszahlungen nach Ziff. 5.1 oder Sicherheitsleistungennach Ziff. 5.3.), wenn dem Kunden spätestens vier Wochenzuvor die Unterbrechung angedroht und drei Werktage vorher die Unterbrechungerneut angekündigt wurde.8.3.Die Kosten auf Grund der Unterbrechung der Lieferung sowie der Wiederherstellungder Belieferung sind vom Kunden zu ersetzen. Die entstehendenKosten werden dem Kunden pauschal gemäß Preisblatt ?sonstige Nebenleistungen?in Rechnung gestellt. Der Kunde hat das Recht, nachzuweisen,dass die Kosten nicht entstanden oder wesentlich geringer sind als diePauschale. Die Wiederherstellung der Belieferung wird vom Lieferanten vonder Bezahlung der Unterbrechungskosten abhängig gemacht und davon, obdie Gründe für die Einstellung entfallen sind.8.4.Der Vertrag kann aus wichtigem Grund, ohne Einhaltung einerFrist gekündigt und die Lieferung eingestellt werden.Ein wichtigerGrund liegt insbesondere vor, wenn die Voraussetzungen nach Ziff. 8.1 oder8.2 wiederholt vorliegen und im Fall des wiederholten Zahlungsverzugs demKunden die Kündigung zwei Wochen vorher angedroht wurde. Die Unterbrechungskostenträgt der Kunde entsprechend Ziff. 8.3..8.5.Ein wichtiger Grund liegt auch vor, wenn ein Zwangsvollstreckungsverfahrengegen das gesamte Vermögen der anderen Partei oder eines wesentlichenTeils dieses Vermögens eingeleitet wurde, Gründe für die Eröffnungeines Insolvenzverfahrens gegen die andere Partei vorliegen oder die anderePartei einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellt oder wennGrund zur Annahme besteht, dass die andere Partei ihre Zahlungen einstellenwird.8.6.Darüber hinaus ist der Lieferant berechtigt, diesen Vertrag bei Vorliegeneiner negativen Auskunft einer Wirtschaftsauskunftei (z.B. SCHUFA) insbesonderezu folgenden Punkten fristlos zu kündigen: Zwangsvollstreckung,erfolglose Pfändung, eidesstattliche Versicherung zum Vermögen, Insolvenzverfahren,Restschuldbefreiung.9. Haftung9.1. Ansprüche wegen Schäden durch Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeitenin der Elektrizitätsversorgung sind, soweit es sichum Folgen einer Störung des Netzbetriebes einschließlich desNetzanschlusses handelt, gegenüber dem Netzbetreiber geltendzu machen (§ 18 Niederspannungsanschlussverordnung).9.2. In allen übrigen Haftungsfällen ist die Haftung der Parteien sowieihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachteSchäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durchVorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies giltnicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oderder Gesundheit, oder der schuldhaften Verletzung wesentlicherVertragspflichten (sog. Kardinalpflichten).9.3. Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welchenicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränktsich die Haftung auf den Schaden, den die haftende Partei beiAbschluss des jeweiligen Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzungvorausgesehen hat oder unter Berücksichtigungder Umstände, die er kannte oder kennen musste, hätte voraussehenmüssen. Gleiches gilt bei grob fahrlässigem Verhalten einfacherErfüllungsgehilfen (nicht leitende Angestellte) außerhalbdes Bereichs der wesentlichen Vertragspflichten sowie der Lebens-,Körper- oder Gesundheitsschäden.9.4. Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.10. Umzug / Lieferantenwechsel / Rechtsnachfolge10.1. Der Kunde ist verpflichtet, dem Lieferanten jeden Umzug mit einerFrist von fünf Wochen auf das Ende eines Kalendermonatsunter Angabe der neuen Anschrift in Textform anzuzeigen, umdie Weiterbelieferung durch den Lieferanten zu ermöglichen. Erfolgtdie Mitteilung des Kunden verspätet oder gar nicht, hafteter gegenüber dem Lieferanten für von Dritten an der ursprünglichvertraglich vereinbarten Abnahmestelle entnommene elektrischeEnergie.10.2. Ein Umzug des Kunden beendet den Liefervertrag nur,wenn der Kunde aus dem Gebiet eines Netzbetreibers indas Gebiet eines anderen Netzbetreibers zieht.10.3.Bei einem Umzug innerhalb des Gebietes eines Netzbetreibersist der Kunde berechtigt, den Vertrag mit einerFrist von fünf Wochen auf das Ende eines Kalendermonatsin Textform zu kündigen.10.4. Der Lieferant gewährleistet einen unentgeltlichen und zügigenLieferantenwechsel, soweit der Kunde den bestehenden Liefervertragordnungsgemäß gekündigt hat.10.5. Der Lieferant ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus demVertrag als Gesamtheit auf einen Dritten zu übertragen. Die Übertragungwird erst wirksam, wenn der Kunde zustimmt. DieZustimmung darf nur verweigert werden, wenn begründeteZweifel an der technischen oder wirtschaftlichen Leistungsfähigkeitdes Dritten bestehen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wennder Kunde nicht innerhalb von acht Wochen nach der schriftlichenMitteilung über die Übertragung der Rechte und Pflichtenschriftlich widerspricht. Auf diese Folgen wird der Kunde vom Lieferantenin der Mitteilung gesondert hingewiesen.10.6. Der Zustimmung des Kunden bedarf es nicht, soweit es sich umeine Übertragung der Rechte und Pflichten auf einen Dritten imRahmen einer rechtlichen Entflechtung des Lieferanten nach § 7EnWG handelt.11. DatenschutzDie Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes werden beachtet.12. Informationen zu Wartungsdiensten und -entgeltenAktuelle Informationen zu Wartungsdiensten und -entgeltensind beim örtlichen Netzbetreiber erhältlich.13. Schlussbestimmungen13.1. Die Geltung abweichender Bedingungen ist ausgeschlossen,selbst wenn der Lieferant derartigen Bedingungen nicht ausdrücklichwiderspricht. Abweichende Vereinbarungen und Änderungensowie Nebenabreden bedürfen der Schriftform. MündlicheVereinbarungen auch über die Aufhebung der Schriftformsind nichtig.13.2. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oderundurchführbar sein oder werden, so bleibt der Vertrag im Übrigendavon unberührt. Der Lieferant und der Kunde werden dieunwirksame bzw. undurchführbare Bestimmung durch eine wirksameoder durchführbare, in ihrem wirtschaftlichen Ergebnismöglichst gleichkommende Bestimmung ersetzen. Entsprechendesgilt für eine Lücke im Vertrag.
