Stadtwerke Torgau GmbH

Allgemeiner Tarif

  • Nutzung: privat
  • Tariftyp: Allgemeiner Tarif - Eintarifzählung
  • Ökotarif
  • Erstlaufzeit: 1 Monat
  • Kündigungsfrist: 1 Monat
  • Energiemix: 0% Kernenergie, 0% Fossile Energieträger, 100% Erneuerbare Energieträger

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für den Tarif Allgemeiner Tarif:

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Stadtwerke Torgau GmbHfür den Eigenverbrauch im Haushalt zu den Sonderpreisentorgau.strom.clever und torgau.strom.aktiv (AGB)© Becker Büttner Held AGB_HH_S 01/20101. Angebot und Annahme / Bisherige Vertragsverhältnisse1.1 Das Angebot des Lieferanten in Prospekten, Anzeigen, Formularen etc. istfreibleibend und unverbindlich. Es gilt nur im Gemeindegebiet Torgau. Maßgeblichist das jeweils geltende Preisblatt.1.2 Der Vertrag kommt durch Bestätigung des Lieferanten in Textform unter Angabedes voraussichtlichen Lieferbeginns zustande. Der tatsächliche Lieferbeginn hängtdavon ab, dass alle für die Belieferung notwendigen Maßnahmen (Kündigung desbisherigen Liefervertrages, etc.) erfolgt sind.2. Umfang und Durchführung der Lieferung /Weiterleitungsverbot / Eigenerzeugungsanlagen2.1 Der Lieferant liefert dem Kunden dessen gesamten Bedarf an elektrischer Energiean seine Entnahmestelle (siehe Ziff. 1 des Auftrages). Entnahmestelle ist dieEigentumsgrenze des auf den (ggf. jeweiligen) Zählpunkt bezogenenNetzanschlusses. Zählpunkt ist der Ort, an dem der Energiefluss messtechnischerfasst wird. Die Belieferung erfolgt in Form von Drehstrom mit einerNennspannung von 400 V oder Wechselstrom mit einer Nennspannung von230 V, beides mit einer Nennfrequenz von etwa 50 Hertz in Niederspannung nachDIN IEC 38, EN 50160.2.2 Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in derElektrizitätsversorgung ist der Lieferant, soweit es sich um Folgen einer Störungdes Netzbetriebes einschließlich des Netzanschlusses handelt, von seinerLeistungspflicht befreit. Zu möglichen Ansprüchen des Kunden gegen denNetzbetreiber vgl. Ziff. 9.2.3 Der Lieferant ist weiter von seiner Leistungspflicht befreit, soweit und so lange derNetzbetreiber den Netzanschluss und/oder die Anschlussnutzung bzw. derMessstellenbetreiber den Messstellenbetrieb auf eigene Initiative unterbrochenhat. Das gleiche gilt, wenn der Lieferant an der Lieferung, der Erzeugung und/oderdem Bezug von Strom aufgrund höherer Gewalt oder sonstigen Umständen, derenBeseitigung dem Lieferanten nicht möglich ist oder wirtschaftlich nicht zugemutetwerden kann, gehindert ist.2.4 Der Kunde wird die elektrische Energie lediglich zur eigenen Versorgung nutzen.Eine Weiterleitung an Dritte ist unzulässig,2.5 Der Kunde hat den Lieferanten vier Wochen vor der geplanten Inbetriebnahmevon Eigenerzeugungsanlagen schriftlich zu informieren.3. Messung / Zutrittsrecht / Abschlagszahlungen / Abrechnung /Anteilige Preisberechnung / Messstellenbetrieb3.1 Die Menge der gelieferten Energie wird durch Messeinrichtungen des zuständigenMessstellenbetreibers ermittelt. Die Messeinrichtungen werden vom zuständigenMessdienstleister, einem von diesen Beauftragten oder auf Verlangen desLieferanten oder des Netzbetreibers vom Kunden selbst abgelesen. Der Kundekann einer Selbstablesung widersprechen, wenn ihm diese nicht zumutbar ist.Können die Messeinrichtungen nicht abgelesen werden oder zeigen sie fehlerhaftan, so können der Lieferant und/oder der Netzbetreiber den Verbrauchinsbesondere auf der Grundlage der letzten Ablesung schätzen oder rechnerischabgrenzen, wobei die tatsächlichen Verhältnisse angemessen berücksichtigtwerden.3.2 Der Kunde hat nach vorheriger Benachrichtigung dem mit einem Ausweisversehenen Beauftragten des Lieferanten, des Messstellenbetreibers oder desNetzbetreibers den Zutritt zu seinem Grundstück und zu seinen Räumen zugestatten, soweit dies zur Ermittlung der preislichen Bemessungsgrundlage oderzur Ablesung der Messeinrichtungen erforderlich ist. Die Benachrichtigung kanndurch Mitteilung an den Kunden oder durch Aushang am oder im jeweiligen Hauserfolgen. Sie muss mindestens eine Woche vor dem Betretungstermin erfolgen;mindestens ein Ersatztermin ist anzubieten. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen,dass die Messeinrichtungen zugänglich sind.3.3 Der Lieferant kann vom Kunden ein- oder zweimonatlich Abschlagszahlungenverlangen. Der Lieferant berechnet diese unter Berücksichtigung desvoraussichtlichen Verbrauchs und/oder der Abrechnung der vorangegangenen 12Monate nach billigem Ermessen. Liegt die letzte Jahresabrechnung nicht vor, istder Lieferant auch zu einer entsprechenden Schätzung unter Berücksichtigungdes durchschnittlichen Verbrauchs vergleichbarer Kunden berechtigt. Macht derKunde glaubhaft, dass der Verbrauch erheblich von der Schätzung abweicht, istdies angemessen zu berücksichtigen. Rechte des Kunden nach § 40 Abs. 2EnWG bleiben unberührt.3.4 Zum Ende jedes (vom Lieferanten festgelegten) Abrechnungsjahres und zumEnde des Lieferverhältnisses wird vom Lieferanten eine Schlussrechnung erstellt,in welcher der tatsächliche Umfang der Belieferung unter Anrechnung derAbschlagszahlungen abgerechnet wird. Ergibt sich eine Abweichung derAbschlagszahlungen von der Abrechnung der tatsächlichen Belieferung, so wirdder zuviel oder zuwenig berechnete Betrag erstattet bzw. nachentrichtet oder mitder nächsten Abschlagszahlung verrechnet. Rechte des Kunden nach § 40 Abs. 2EnWG bleiben unberührt.3.5 Der Kunde kann jederzeit vom Lieferanten verlangen, eine Nachprüfung derMesseinrichtungen an seiner Abnahmestelle gemäß § 20 StromNZV zuveranlassen. Die Kosten der Nachprüfung fallen dem Kunden nur dann zur Last,sofern die eichrechtlichen Verkehrsfehlergrenzen nicht überschritten werden.Ergibt eine Nachprüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung dereichrechtlichen Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung desRechnungsbetrages festgestellt, so wird der zu viel oder zu wenig berechneteBetrag erstattet oder nachentrichtet. Ansprüche sind auf den der Feststellung desFehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkungdes Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fallist der Anspruch auf den Zeitraum seit Vertragsbeginn, längstens auf drei Jahre,beschränkt.3.6 Ändern sich die vertraglichen Preise während des Abrechnungsjahres, so erfolgtdie Anpassung des Grundpreises tagesanteilig, die Arbeitspreise werdenmengenanteilig berechnet. Die nach der Preisänderung anfallendenAbschlagszahlungen können angepasst werden.3.7 Der Kunde bevollmächtigt die Stadtwerke Torgau GmbH mit Abschluss desVertrages zur Durchführung der Messung und der Betreibung der Messstelle. DieseBevollmächtigung gilt für die jeweilige Messstelle innerhalb von Torgau über die derKunde seine Energie bezieht für eine Laufzeit von mindestens fünf Jahrenunabhängig von der Fortführung des Liefervertrages.4. Zahlungsbestimmungen / Verzug /Zahlungsverweigerung / Aufrechnung4.1 Sämtliche Rechnungsbeträge sind zwei Wochen nach Zugang der Rechnung,Abschläge zu dem vom Lieferanten festgelegten Zeitpunkt fällig und ohne Abzug imWege des Lastschriftverfahrens oder mittels Abbuchungsauftrag zu zahlen. Für dieBearbeitung einer Rücklastschrift wird vom Lieferanten zuzüglich zu der vomKreditinstitut berechneten Gebühr eine Pauschale in Höhe von 5,00 Euro erhoben.Eine erneute Abbuchung durch den Lieferanten erfolgt erst nach vollständigerBegleichung des rückständigen Betrages (inklusive Gebühren und Pauschalen).Beim Sonderpreis torgau.strom.aktiv 2 und torgau.strom.clever 6 kann die Zahlungmittels Dauerauftrag, per Überweisung oder bar (zzgl. einer Bearbeitungspauschalevon 3,00 Euro je Bareinzahlung) erfolgen. Bei einer Vorauszahlung für ein Jahrerhält der Kunde einen Vorauszahlungsbonus von 3,4 % effektiv.4.2 Bei Zahlungsverzug kann der Lieferant, wenn er erneut zur Zahlung auffordert oderden Betrag durch einen Beauftragten einziehen lässt, die dadurch entstandenenKosten konkret oder mindestens pauschal wie folgt berechnen: Mahngebühr 5,00Euro, Inkasso 15,00 Euro, Bearbeitungsgebühr für eineRatenzahlungsvereinbarung 15,30 Euro (netto zzgl. der gesetzlichenMehrwertsteuer). Bei einer pauschalen Berechnung ist dem Kunden der Nachweisgestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als inHöhe der Pauschale.4.3 Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zurZahlungsverweigerung nur, sofern die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichenFehlers besteht oder sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohneersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch imvorherigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung derMesseinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht dieordnungsgemäße Funktion der Messeinrichtung festgestellt ist.4.4 Gegen Ansprüche des Lieferanten kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftigfestgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.5. Vorauszahlung5.1 Der Lieferant ist berechtigt, für den Elektrizitätsverbrauch des Kunden inangemessener Höhe Vorauszahlung zu verlangen, wenn nach den Umständen desEinzelfalls Grund zu der Annahme besteht, dass der Kunde seinenZahlungsverpflichtungen ganz oder teilweise nicht oder nicht rechtzeitignachkommt. Die Höhe der Vorauszahlung des Kunden beträgt mindestens die füreinen Zeitraum von zwei Liefermonaten durchschnittlich zu leistenden Zahlungen.Sofern der Kunde keine Vorauszahlung leistet, gelten Ziff. 8.2, 8.3.5.2 Statt eine Vorauszahlung zu verlangen, kann der Lieferant beim Kunden einenBargeld- oder Chipkartenzähler oder sonstige vergleichbare Vorkassesystemeeinrichten.6. Preise und Preisanpassung / Steuern, Abgaben und sonstigehoheitlich auferlegte Belastungen6.1 Der Gesamtpreis setzt sich aus dem Grund- und Arbeitspreis zusammen. Er enthältden Energiepreis, die Kosten für Messstellenbetrieb und Messung ? soweit dieseKosten dem Lieferanten in Rechnung gestellt werden ? sowie für die Abrechnung,die aus dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) folgenden Belastungen, das anden Netzbetreiber abzuführende Netzzugangsentgelt (einschließlich Blindstrom)inklusive der vom Netzbetreiber erhobenen Zuschläge nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) sowie die Konzessionsabgaben.6.2 Die im Preisblatt genannten Nettopreise erhöhen sich um die Umsatzsteuer in derjeweils gesetzlich vorgeschriebenen Höhe an.6.3 Wird die Belieferung oder die Verteilung von elektrischer Energie nachVertragsabschluss mit zusätzlichen Steuern oder Abgaben belegt oder ändert sichdie Höhe bestehender Steuern, kann der Lieferant hieraus entstehende Mehrkostenan den Kunden weiterberechnen. Dies gilt nicht, soweit die Mehrkosten nach Höheund Zeitpunkt ihres Entstehens bereits bei Vertragsschluss konkret vorhersehbarwaren oder die jeweilige gesetzliche Regelung der Weiterberechnungentgegensteht. Die Weitergabe ist auf die Mehrkosten beschränkt, die nach demSinn und Zweck der gesetzlichen Regelung (z.B. nach Kopf oder nach Verbrauch)dem einzelnen Vertragsverhältnis zugeordnet werden können. Mit der neuenSteuer oder Abgabe korrespondierende Kostenentlastungen - z.B. der Wegfalleiner anderen Steuer ? sind anzurechnen. Eine Weitergabe kann mitWirksamwerden der betreffenden Regelung erfolgen. Der Kunde wird über dieAnpassung der Entgelte spätestens mit der Rechnungsstellung informiert.© Becker Büttner Held AGB_HH_S 02/20106.4 Ziff. 6.3 gilt entsprechend, falls sich die Höhe einer nach Ziff, 6.3 weitergegebenenSteuer oder Abgabe ändert; bei einem Wegfall oder einer Absenkung ist derLieferant zu einer Weitergabe verpflichtet.6.5 Ziff. 6.3 und Ziff 6.4 gelten entsprechend, falls auf die Belieferung oder dieVerteilung von elektrischer Energie nach Vertragsschluss eine hoheitlich auferlegte,allgemein verbindliche Belastung (d.h. keine Bußgelder o.ä.) entfällt, soweit dieseunmittelbaren Einfluss auf die Kosten für die nach diesem Vertrag geschuldetenLeistungen hat (wie derzeit z.B. nach dem EEG und dem KWKG). Der Lieferantwird bei Ausübung seines billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einerPreisänderung so wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kundenungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen, alsoKostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wieKostenerhöhungen. Änderungen der Preise nach dieser Ziffer sind nur zumMonatsersten möglich.6.6 Der Lieferant wird die auf der Grundlage des Vertrages zum Sonderpreistorgau.strom.aktiv zu zahlenden Preise darüber hinaus nach billigem Ermessen derEntwicklung der Kosten anpassen, die für die Preisberechnung maßgeblich sind.Eine Erhöhung oder Ermäßigung kommt insbesondere in Betracht, wenn sich dieKosten für die Beschaffung von Energie oder den Betrieb oder die Nutzung desVerteilnetzes oder die Nutzung der vorgelagerten Netze ändern oder sonstigeÄnderungen der energiewirtschaftlichen oder rechtlichen Rahmenbedingungen zueiner veränderten Kostensituation führen (z. B. durch die Einführung vonNetzzugangsentgelten für Einspeisungen, Änderung der Belastungen nach demEEG oder KWKG). Der Lieferant wird bei Ausübung seines billigem Ermessens diejeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Kostensenkungen nichtnach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden alsKostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfangpreiswirksam werden wie Kostenerhöhungen. Änderungen der zu zahlendenEntgelte sind nur zum Monatsersten möglich. Der Lieferant wird dem Kunden dieÄnderungen spätestens sechs Wochen vor diesem Zeitpunkt in Textform mitteilen.Ist der Kunde mit der mitgeteilten Änderung nicht einverstanden, hat er dasRecht, den Vertrag mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende auf denZeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung in Textform zu kündigen. Machter von diesem Recht keinen Gebrauch, gelten die Änderungen als genehmigt. Aufdiese Folgen wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesonderthingewiesen.6.7 Informationen über aktuelle Produkte erhält der Kunde unter Tel.-Nr. 03421 741-610/-614 oder im Internet unter www.stadtwerke-torgau.de.7. Änderungen des Vertrages oder dieser Bedingungen7.1 Die Regelungen des Vertrages und dieser Bedingungen beruhen auf denderzeitigen gesetzlichen und sonstigen Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt desVertragsabschlusses (z. B. EnWG in der Fassung vom 13. Juli 2005 (BGBl. I 2005Nr. 42), StromGVV vom 26.10.2006 (BGBl. I 2006, 2391), StromNZV, MessZV).Sollten sich diese, vergleichbare Regelwerke, einschlägige Rechtsvorschriften oderdie einschlägige Rechtsprechung ändern, ist der Lieferant berechtigt, den Vertragund diese Bedingungen ? mit Ausnahme der im Preisblatt festgelegten Preise ?entsprechend anzupassen, soweit die Anpassung für den Kunden zumutbar ist.Eine Anpassung und/oder Ergänzung ist auch zulässig, wenn diese für den Kundenlediglich rechtlich vorteilhaft ist.7.2 Anpassungen des Vertrages und dieser Bedingungen sind nur zum Monatserstenmöglich. Der Lieferant wird dem Kunden die Anpassung nach vorstehendemAbsatz spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textformmitteilen. Ist der Kunde mit der mitgeteilten Anpassung nicht einverstanden,hat er das Recht, den Vertrag innerhalb von vier Wochen ab dem Zugang derBenachrichtigung auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Anpassung inTextform zu kündigen. Macht er von diesem Recht keinen Gebrauch, gilt dieAnpassung als genehmigt. Auf diese Folgen wird der Kunde vom Lieferanten in derMitteilung gesondert hingewiesen.8. Einstellung der Lieferung / Fristlose Kündigung8.1 Der Lieferant ist berechtigt, sofort die Lieferung einzustellen und dieAnschlussnutzung unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde in nicht unerheblichemMaße schuldhaft Strom unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung derMesseinrichtungen verwendet (?Stromdiebstahl?).8.2 Bei Zahlungsverzug des Kunden ab einem Betrag von mindestens ? 100,00inklusive Mahn- und Inkassokosten und unter Berücksichtigung etwaigerVorauszahlungen nach Ziff. 5.1 ist der Lieferant ebenfalls berechtigt, die Lieferungeinzustellen und die Anschlussnutzung unterbrechen zu lassen. Bei derBerechnung des Mindestbetrages bleiben nicht titulierte Forderungen außerBetracht, die der Kunde schlüssig beanstandet hat oder die aus einer streitigenPreiserhöhung des Lieferanten resultieren. Dem Kunden wird die Unterbrechungspätestens vier Wochen vorher angedroht und der Beginn der Unterbrechungspätestens drei Werktage vor der Unterbrechung angekündigt. Die Unterbrechungunterbleibt, wenn der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass erseinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt. Der Kunde wird den Lieferantenauf etwaige Besonderheiten, die einer Unterbrechung zwingend entgegenstehen,unverzüglich schriftlich hinweisen.8.3 Die Kosten der Unterbrechung sowie der Wiederherstellung der Belieferung sindvom Kunden zu ersetzen. Die Kosten werden dem Kunden nach tatsächlichemAufwand oder pauschal nach der geltenden Preisregelung in Rechnung gestellt. Beipauschaler Berechnung hat der Kunde das Recht, nachzuweisen, dass die Kostennicht entstanden oder wesentlich geringer sind als die Pauschale. Die Belieferungwird wieder hergestellt, wenn die Gründe für die Unterbrechung entfallen und dieKosten der Unterbrechung und Wiederherstellung bezahlt sind.8.4 Der Vertrag kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist gekündigtund die Lieferung eingestellt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor,wenn die Voraussetzungen nach Ziff. 8.1 oder 8.2 wiederholt vorliegen und im Falldes wiederholten Zahlungsverzugs dem Kunden die Kündigung zwei Wochenvorher angedroht wurde.8.5 Für die Unterbrechung der Anschlussnutzung gemäß Ziff. 8.1 und 8.2 erhebt derLieferant eine Pauschale von 18,00 Euro, für die Wiederherstellung derAnschlussnutzung innerhalb der gültigen Geschäftszeiten 18,00 Euro, außerhalbder gültigen Geschäftszeiten 70,00 Euro (netto zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer).9. Haftung9.1 Ansprüche wegen Schäden durch Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten inder Elektrizitätsversorgung sind, soweit es sich um Folgen einer Störung desNetzbetriebes einschließlich des Netzanschlusses handelt, gegenüber demNetzbetreiber geltend zu machen (§ 18 Niederspannungsanschlussverordnung).9.2 Der Lieferant wird unverzüglich über die mit der Schadensverursachungzusammenhängenden Tatsachen Auskunft geben, wenn sie ihm bekannt sindoder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können und der Kunde dieswünscht.9.3 In allen übrigen Haftungsfällen ist die Haftung der Parteien sowie ihrer ErfüllungsundVerrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen,soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführtwurde; dies gilt nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpersoder der Gesundheit, oder der schuldhaften Verletzung wesentlicherVertragspflichten, d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäßeDurchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltungder Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten).9.4 Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche nicht auf Vorsatzoder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden,den die haftende Partei bei Abschluss des jeweiligen Vertrages als mögliche Folgeder Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung derUmstände, die er kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen.9.5 Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.10. Umzug / Lieferantenwechsel / Rechtsnachfolge10.1 Der Kunde ist verpflichtet, dem Lieferanten jeden Umzug innerhalb einer Frist voneinem Monat nach seinem Umzug unter Angabe der neuen Anschrift in Textformanzuzeigen. Erfolgt die Mitteilung verspätet oder gar nicht, haftet er gegenüberdem Lieferanten für von Dritten an der ursprünglich vertraglich vereinbartenAbnahmestelle entnommene elektrische Energie.10.2 Der Lieferant wird den Kunden - sofern kein Fall nach Ziff. 10.3 vorliegt - an derneuen Entnahmestelle auf Grundlage dieses Vertrages weiterbeliefern. DieBelieferung zum Zeitpunkt des Einzugs setzt voraus, dass der Kunde demLieferanten das Umzugsdatum rechtzeitig mitgeteilt hat.10.3 Ein Umzug des Kunden beendet den Liefervertrag zum Zeitpunkt des vom Kundenmitgeteilten Umzugsdatums, wenn der Kunde aus dem Gebiet des bisherigenNetzbetreibers in das Gebiet eines anderen Netzbetreibers zieht. Der Lieferantunterbreitet dem Kunden für die neue Entnahmestelle auf Wunsch gerne einneues Angebot.10.4 Unterbleibt die Mitteilung des Kunden nach 10.1 aus Gründen, die dieser zuvertreten hat, und wird dem Lieferanten die Tatsache des Umzuges auch sonstnicht bekannt, ist der Kunde verpflichtet, weitere Entnahmen an seiner bisherigenEntnahmestelle, für den der Lieferant gegenüber dem örtlichen Netzbetreibereinstehen muss und für die er von keinem anderen Kunden eine Vergütungerlangt, nach den Preisen dieses Vertrages zu vergüten. Die Pflicht desLieferanten zur unverzüglichen Abmeldung bisheriger Entnahmestellen bleibtunberührt.10.5 Der Lieferant ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag alsGesamtheit auf einen Dritten zu übertragen. Die Übertragung wird erst wirksam,wenn der Kunde zustimmt. Die Zustimmung darf nur verweigert werden, wennbegründete Zweifel an der technischen oder wirtschaftlichen Leistungsfähigkeitdes Dritten bestehen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Kunde nichtinnerhalb von acht Wochen nach der schriftlichen Mitteilung über die Übertragungder Rechte und Pflichten schriftlich widerspricht. Auf diese Folgen wird der Kundevom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.10.6 Der Zustimmung des Kunden bedarf es nicht, soweit es sich um eine Übertragungder Rechte und Pflichten auf einen Dritten im Rahmen einer rechtlichenEntflechtung des Lieferanten nach § 7 EnWG handelt.11. DatenschutzDie Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes werden beachtet.12. Informationen zu Wartungsdiensten und -entgeltenAktuelle Informationen zu Wartungsdiensten und -entgelten sind beim örtlichenNetzbetreiber erhältlich.13. Schlussbestimmungen13.1 Die Geltung abweichender Bedingungen ist ausgeschlossen, selbst wenn derLieferant derartigen Bedingungen nicht ausdrücklich widerspricht.13.2 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbarsein oder werden, so bleibt der Vertrag im Übrigen davon unberührt. Der Lieferantund der Kunde werden die unwirksame bzw. undurchführbare Bestimmung durcheine wirksame oder durchführbare, in ihrem wirtschaftlichen Ergebnis möglichstgleichkommende Bestimmung ersetzen. Entsprechendes gilt für eine Lücke imVertrag.