envia Mitteldeutsche Energie AG
- Nutzung: gewerblich
- Tariftyp: Sondertarif - Eintarifzählung
- Erstlaufzeit: 12 Monate
- Kündigungsfrist: 1 Monat
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für den Tarif BusinessStrom kompakt:
ALLGEMEINE REGELUNGEN ZUR STROMLIEFERUNG (AGB)1 Zustandekommen und Lieferbeginn des Vertrages1.1 Der Stromliefervertrag kommt vorbehaltlich einer positiven Bonitätsauskunft zu Stande, wenn der ausgefüllteund vom Kunden unterschriebene Auftrag zur Stromlieferung enviaM zugeht. Sofern der Kundeden Auftrag bis zum 15. eines Monats an enviaM schickt (Datum des Poststempels), wird der Stromliefervertragmit dem 1. des übernächsten Monats wirksam, sofern nichts anderes vereinbart ist. Entsprechendesgilt, wenn eine elektronische Bestellung des Kunden enviaM zugeht.1.2 Die Stromlieferung durch enviaM erfolgt ab dem Wirksamwerden des Vertrages (Beginn der Erstlaufzeit).Die Verpflichtung der enviaM zur Stromlieferung besteht jedoch erst mit wirksamer Beendigungdes Stromliefervertrages mit dem bisherigen Lieferanten. Sollte dies nicht binnen 6 Monaten ab Zugangdes unterschriebenen Auftrages bei enviaM möglich sein, sind der Kunde und enviaM berechtigt,den Stromliefervertrag ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen.2 PreisbestandteileIm Strompreis sind u.a. die Umsatzsteuer, die Stromsteuer (Regelsatz), die Entgelte für Netznutzung,Abrechnung, die Konzessionsabgaben sowie die Mehrbelastungen aus den Verpflichtungen desErneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) und des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG) enthalten.3 Preisänderungen3.1 Änderungen der Preise werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabewirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. enviaM istverpflichtet, zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabe einebriefliche Mitteilung an den Kunden zu versenden und die Änderungen auf ihrer Internetseite zuveröffentlichen.3.2 Änderungen der Preise werden gegenüber demjenigen Kunden nicht wirksam, der bei einer fristgemäßenKündigung des Vertrages mit enviaM gem. Ziffer 3.3 die Einleitung eines Wechsels des Versorgungsverhältnissesdurch entsprechenden Vertragsschluss innerhalb eines Monats nach Zugang derKündigung nachweist.3.3 Der Vertrag kann im Falle einer Änderung der Preise mit einer Frist von einem Monat zum Zeitpunktdes Wirksamwerdens der Preisänderung gekündigt werden.3.4 Die Kündigung bedarf der Textform. enviaM soll eine Kündigung innerhalb einer Frist von zwei Wochennach Eingang in Textform bestätigen.4 Änderungen von Steuern und Abgaben4.1 enviaM ist verpflichtet, künftige Änderungen der Umsatzsteuer und/oder der Stromsteuer zum Zeitpunktdes Wirksamwerdens an den Kunden weiterzugeben; bei Verträgen mit Preisgarantie auch innerhalbder Preisgarantiefrist.4.2 Die Anpassung der in Ziffer 4.1 genannten Steuern erfolgt ohne Ankündigung und berechtigt nichtzur Kündigung. Das ordentliche Kündigungsrecht gemäß Ziffer 14 bleibt unberührt. enviaM wird denKunden über die angepassten Preise mit der Jahresrechnung informieren.4.3 Ziffer 4.1 und 4.2 gelten auch, soweit künftig weitere Energiesteuern, sonstige die Beschaffung,Übertragung, Verteilung oder Lieferung von elektrischer Energie belastende Steuern und/oder Abgabenund/oder Belastungen im Zusammenhang mit dem CO2-Emissionshandel wirksam werden bzw.bestehende Steuern und Abgaben teilweise oder vollumfänglich aufgehoben werden.5 Ablesung der MesseinrichtungenviaM ist berechtigt, für Zwecke der Abrechnung die Ablesedaten zu verwenden, die enviaM vomörtlichen Netzbetreiber oder von einem die Messung durchführenden Dritten erhalten hat. enviaMkann die Messeinrichtungen selbst ablesen oder verlangen, dass diese vom Kunden abgelesen werden,wenn dies zum Zwecke einer Abrechnung oder anlässlich eines Lieferantenwechsels erfolgt.Wenn der Kunde die verlangte Selbstablesung nicht oder verspätet vornimmt, darf enviaM den Verbrauchschätzen. Zur Ablesung der Messeinrichtung hat der Kunde einem Beauftragten von enviaMden Zutritt zu seinen Räumen zu gestatten. Ein Beauftragter des örtlichen Netzbetreibers kann denKunden ebenfalls bitten, den Zählerstand abzulesen.6 Messeinrichtungen, Berechnungsfehler6.1 enviaM ist verpflichtet, auf Verlangen des Kunden jederzeit eine Nachprüfung der Messeinrichtungendurch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des Eichgesetzes beimMessstellenbetreiber zu veranlassen. Die Kosten der Nachprüfung trägt enviaM, falls die Abweichungdie gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst der Kunde.6.2 Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen oder werdenFehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt, ist die Überzahlung von enviaMzurückzuzahlen oder der Fehlbetrag vom Kunden nachzuentrichten. Ist die Größe des Fehlers nichteinwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an, so ermittelt enviaM den Verbrauchfür die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehendenund des der Feststellung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraums oder auf Grund desvorjährigen Verbrauchs durch Schätzung; die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen.6.3 Bei Berechnungsfehlern aufgrund einer nicht ordnungsgemäßen Funktion einer Messeinrichtungist der vom Messstellenbetreiber ermittelte und dem Kunden mitgeteilte korrigierte Verbrauch derNachberechnung zu Grunde zu legen. Derartige Ansprüche sind auf den der Feststellung des Fehlersvorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einengrößeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahrebeschränkt.7 Abrechnung und Verzug7.1 Die Rechnungsstellung erfolgt jährlich zum Ende des Abrechnungsjahres, soweit nicht vorzeitig eineZwischen- oder Endabrechnung erstellt wird. Das Abrechnungsjahr wird von enviaM festgelegt, wobeider Abrechnungszeitraum zwölf Monate nicht wesentlich übersteigen darf. Während des Abrechnungszeitraumesleistet der Kunde in bestimmten, in der Regel gleichen Abständen Abschlagszahlungen.enviaM wird dem Kunden die Höhe der Abschlagszahlungen rechtzeitig vor Fälligkeit mitteilen.Dabei wird enviaM die Höhe der Abschlagszahlungen so gestalten, dass am Ende des Abrechnungsjahreseine möglichst geringe Ausgleichszahlung fällig wird.7.2 Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraumes die verbrauchsabhängigen Preise, so wirdder für die neuen Preise maßgebliche Verbrauch zeitanteilig berechnet; jahreszeitliche Verbrauchsschwankungensind auf der Grundlage der maßgeblichen Erfahrungswerte angemessen zu berücksichtigen.Entsprechendes gilt bei Änderung des Umsatzsteuersatzes. Die nach einer Preisänderunganfallenden Abschläge können entsprechend angepasst werden.7.3 Rechnungen und Abschläge werden zu dem von enviaM angegebenen Zeitpunkt, frühestens zweiWochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung, fällig.7.4 Als Zahlungsmöglichkeiten stehen dem Kunden die Überweisung oder das Lastschriftverfahren zurVerfügung. Bei Überweisung behält enviaM sich vor, pro Überweisung eine Bearbeitungspauschalevon 1,79 ? brutto mit der Jahresrechnung zu berechnen.7.5 Fordert enviaM den Kunden bei Zahlungsverzug erneut zur Zahlung auf oder lässt den Betrag durcheinen Beauftragten einziehen, kann enviaM dem Kunden die dadurch entstehenden Kosten für strukturellvergleichbare Fälle pauschal berechnen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbarsein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nichtübersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen.7.6 Der Kunde kann gegen Ansprüche von enviaM nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestelltenGegenansprüchen aufrechnen.8 Vorauszahlung8.1 enviaM kann vom Kunden in angemessener Höhe Vorauszahlung verlangen, wenn nach den Umständendes Einzelfalls zu besorgen ist, dass vertragliche Zahlungsverpflichtungen ganz oder teilweise nichtoder nicht rechtzeitig erfüllt werden. Die Höhe der Vorauszahlung des Kunden beträgt mindestens diefür einen Zeitraum von einem Liefermonat durchschnittlich zu leistende Zahlung.8.2 Sofern der Kunde entgegen Ziffer 8.1 keine Vorauszahlung leistet, gilt Ziffer 14.2 Satz 2.9 Unterbrechung bei Stromdiebstahl und anderen Zuwiderhandlungen9.1 enviaM ist berechtigt, die Stromlieferung ohne vorherige Androhung durch den Netzbetreiber unterbrechenzu lassen, wenn der Kunde einer vertraglichen Verpflichtung in nicht unerheblichem Maßeschuldhaft zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch von elektrischerArbeit unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern(?Energiediebstahl?).9.2 Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei der Nichterfüllung von Zahlungsverpflichtungentrotz Mahnung, ist enviaM berechtigt, die Lieferung vier Wochen nach Androhung unterbrechen zulassen und den zuständigen örtlichen Netzbetreiber mit der Unterbrechung der Versorgung zu beauftragen.Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlungstehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass der Kundeseinen Verpflichtungen nachkommt. enviaM kann mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung derVersorgung androhen, sofern dies nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht. WegenZahlungsverzuges darf enviaM eine Unterbrechung unter den in den Sätzen 1 bis 3 genanntenVoraussetzungen nur durchführen lassen, wenn der Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen mitZahlungsverpflichtungen von mindestens 100 Euro in Verzug ist. Der Beginn der Unterbrechung derVersorgung wird dem Kunden drei Werktage im Voraus angekündigt.9.3 enviaM hat die Versorgung unverzüglich wiederherstellen zu lassen, sobald die Gründe für die Unterbrechungentfallen sind und der Kunde die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung derBelieferung ersetzt hat. Die Kosten können für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnet werden;die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach demgewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden istdie Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Der Nachweis geringerer Kosten ist dem Kunden zu gestatten.9.4 Auch die Kosten für einen etwaigen Versuch der Unterbrechung (z.B. kein Zutritt) hat der Kunde vorWiederherstellung der Versorgung zu ersetzen.10 Vertragsänderungen10.1 Die Regelungen dieses Vertrages beruhen auf den aktuellen einschlägigen Gesetzen und Rechtsvorschriften(wie z.B. dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) in der Fassung vom 07.07.2005 (BGBl. 2005I S. 1970 (3621)) und der ?Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung vonHaushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz (Strom-GVV) vom 26.10.2006 (BGBl. 2006 I S. 2391) jeweils in der Fassung vom 17.10.2008 (BGBl. 2008 I S.2006) sowie auf der aktuellen einschlägigen Rechtsprechung der höchstinstanzlichen Gerichte undauf den aktuellen einschlägigen Verwaltungsentscheidungen. Sollten sich die in Satz 1 genanntenRahmenbedingungen ändern und sollte der Vertrag hierdurch lückenhaft oder eine Fortsetzung desVertrages für enviaM unzumutbar werden, ist enviaM berechtigt, die Ziffern 1, 3 bis 9, 11, 14 und 15dieser AGB entsprechend anzupassen.10.2 enviaM wird dem Kunden die Anpassungen nach Ziffer 10.1 mindestens drei Monate vor dem geplantenWirksamwerden in Textform mitteilen. Die Änderungen gelten als genehmigt, wenn der Kunde inTextform nicht mindestens einen Monat vor Wirksamwerden der Anpassung widerspricht. Zur Fristwahrunggenügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs. Auf diese Folgen wird der Kunde vonenviaM bei Bekanntgabe gesondert hingewiesen.11 BonitätsauskunftenviaM ist berechtigt, eine Bonitätsauskunft über den Kunden einzuholen. Zu diesem Zweck übermitteltenviaM Name, Anschrift und Geburtsdatum des Kunden an die CEG Creditreform ConsumerGmbH, Hellersbergstr. 11, 41460 Neuss oder an die SCHUFA Holding AG, Massenbergstr. 9−13,44787 Bochum. Bei Vorliegen negativer Bonitätsmerkmale, insbesondere bei Vorliegen einer negativenAuskunft der oben genannten Gesellschaften zu Merkmalen der Bonität des Kunden kann enviaMden Auftrag des Kunden zur Stromlieferung ablehnen.12 DatenschutzenviaM verarbeitet und nutzt die Kundendaten zur Abwicklung des Vertragsverhältnisses. Die Übermittlungan Dritte erfolgt ausschließlich zur Abwicklung des Vertragsverhältnisses (z.B. AbrechnungNetznutzungsentgelte). enviaM nutzt die Daten des Kunden, um dem Kunden briefliche Informationenüber Angebote und Produkte zuzusenden sowie für die Markt- und Meinungsforschung. DerKunde ist berechtigt, der werblichen Nutzung seiner Daten jederzeit gegenüber enviaM (enviaMitteldeutsche Energie AG, Postfach 156052, 03060 Cottbus, T 0800 2040506, F 0800 2050607,Kontakt: www.enviaM.de/Anfrage) zu widersprechen.13 Lieferantenwechsel, Wartungsdienste13.1 enviaM wird einen möglichen Lieferantenwechsel zügig und unentgeltlich ermöglichen.13.2 Wartungsdienste werden nicht angeboten.InformationspflichtenGemäß § 312 c Abs. 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 § 2 Abs. 3 S. 2 EGBGB.14 Laufzeit und Kündigung14.1 a) Bei Verträgen ohne Preisgarantie kann der Vertrag vom Kunden oder von enviaM mit einer Fristvon einem Monat zum Ende der Erstlaufzeit bzw. zum jeweiligen Ende der Vertragsverlängerunggekündigt werden.b) Bei Verträgen mit Preisgarantie ist enviaM erstmals zum Ablauf der Preisgarantiefrist berechtigt,den Vertrag mit einer Frist von einem Monat zu kündigen, danach zum jeweiligen Ende derVertragsverlängerung. Von dem Kunden kann der Vertrag mit einer Frist von einem Monat zumEnde der Erstlaufzeit bzw. zum jeweiligen Ende der Vertragsverlängerung gekündigt werden.Die Rechte zur außerordentlichen Kündigung gemäß Ziffer 14.2, 14.3 und 14.4 bleiben von denvorstehenden Ziffern 14.1 a) und b) unberührt.14.2 enviaM ist berechtigt, in den Fällen der Ziffer 9.1 dieser AGB das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen,wenn die Voraussetzungen für die Unterbrechung der Stromlieferung wiederholt vorliegen. Beiwiederholten Zuwiderhandlungen gemäß Ziffer 9.2 dieser AGB ist enviaM zur fristlosen Kündigungdes Vertrages berechtigt, wenn die Kündigung zwei Wochen vorher angedroht wurde; Ziffer 9.2 Satz2 und 3 dieser AGB gelten entsprechend.14.3 Bei einem Umzug ist der Kunde berechtigt, diesen Vertrag mit einer Frist von mindestens zwei Wochenauf das Ende eines Kalendermonats zu kündigen.14.4 Das Kündigungsrecht aus wichtigem Grund gemäß § 314 BGB bleibt erhalten. Über die gesetzlichenRücktrittsrechte hinaus bestehen keine weiteren vertraglichen Rücktrittsrechte.14.5 Die Kündigung bedarf der Textform.15 Unterbrechungen oder Unregelmäßigkeiten in der StromversorgungBei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Stromversorgung ist, soweit es sich umFolgen einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses handelt, enviaM von derLeistungspflicht befreit. Satz 1 gilt nicht, soweit die Unterbrechung auf nicht berechtigten Maßnahmenvon enviaM gemäß Ziffer 9 beruht. enviaM wird dem Kunden auf Verlangen unverzüglich überdie mit der Schadensverursachung durch den Netzbetreiber zusammenhängenden Tatsachen insoweitAuskunft geben, als sie enviaM bekannt sind oder von enviaM in zumutbarer Weise aufgeklärt werdenkönnen.16 HaftungBei Versorgungsstörungen gemäß Ziffer 15 Satz 1 haftet enviaM nicht. Etwaige Ansprüche wegen Versorgungsstörungenim Sinne der Ziffer 15 Satz 1 kann der Kunde gegen den Netzbetreiber geltendmachen. Die Kontaktdaten des Netzbetreibers teilt enviaM dem Kunden auf Anfrage gerne mit.17 Vertragspartnerenvia Mitteldeutsche Energie AG, Chemnitztalstr. 13, 09114 ChemnitzVorstand: Dipl.-Kfm. Carl-Ernst Giesting (Vorsitzender), Dr. Andreas Auerbach, Ralf Hiltenkamp18 Kundendienstenvia SERVICE GmbH, Kundenservice, Postfach 156052, 03060 CottbusMo. ? Fr.: 7.00 Uhr ? 20.00 Uhr, Sa. ? So.: 9.00 Uhr ? 16.00 UhrFür Haushaltkunden:T 0800 2040506, F 0800 2050607, Kontakt: www.enviaM.de/AnfrageFür Gewerbe- u. Landwirtschaftskunden:T 0800 0522222, F 0800 2050607, Kontakt: www.enviaM.de/Geschaeftskunden/Anfrage
