Stadtwerke Bernburg GmbH
- Nutzung: gewerblich, landwirtschaftlich
- Tariftyp: Sondertarif - Eintarifzählung
- Erstlaufzeit: 12 Monate
- Kündigungsfrist: 6 Wochen
- Energiemix: 5% Kernenergie, 81% Fossile Energieträger, 14% Erneuerbare Energieträger
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für den Tarif ENERGY-M Business:
1.1.1.2.2.1.2.2.2.3.3.3.1.3.2.3.3.3.4.3.5.4.4.1.4.2.4.3.4.4.5.5.1.6.6.1.6.2.6.3.6.4.Angebot und Annahme / Bisherige VertragsverhältnisseDas Angebot des Lieferanten in Prospekten, Anzeigen etc. ist freibleibend und unverbindlich.Maßgeblich ist das jeweils geltende Preisblatt. Der Vertrag kommt durch Bestätigung desLieferanten in Textform unter Angabe des voraussichtlichen Lieferbeginns zustande. Der tatsächlicheLieferbeginn hängt davon ab, dass alle für die Belieferung notwendigen Maßnahmen(Kündigung des bisherigen Liefervertrages, etc.) erfolgt sind.Umfang und Durchführung der Lieferung / WeiterleitungsverbotDer Lieferant ist verpflichtet, den Strombedarf des Kunden entsprechend den Regelungen diesesVertrages zu decken. Dies gilt nicht, soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss unddie Anschlussnutzung nach § 17 oder § 24 Abs. 1, 2 und 4 der NAV (Niederspannungsanschlussverordnung)unterbrochen hat oder soweit und solange der Lieferant an der Erzeugung, dem Bezugoder der vertragsgemäßen Lieferung in Fällen höherer Gewalt oder wirtschaftlicher Unzumutbarkeitgehindert ist.Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Stromversorgung ist, soweit es sich umFolgen einer Störung des Netzbetriebes einschließlich des Netzanschlusses handelt, der Lieferantvon seiner Leistungspflicht befreit.Der Kunde wird die elektrische Energie lediglich zur eigenen Versorgung nutzen. Eine Weiterleitungan Dritte ist unzulässig.Messung/ Abschlagszahlungen / Schlussrechnung / Anteilige PreisberechnungDie Abrechnung wird aufgrund der Angaben der Messeinrichtungen des zuständigen Messstellenbetreibersdurchgeführt. Die Messeinrichtungen werden vom zuständigen Netzbetreiber,vom Lieferanten, einem von diesen Beauftragten oder auf Verlangen des Lieferanten oder desNetzbetreibers vom Kunden selbst abgelesen. Können die Messeinrichtungen nicht abgelesenwerden oder zeigen sie fehlerhaft an, so können der Lieferant oder der Netzbetreiber den Verbrauchinsbesondere auf der Grundlage der letzten Ablesung schätzen oder rechnerisch abgrenzen, wobeidie tatsächlichen Verhältnisse berücksichtigt werden.Der Kunde hat dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten des Lieferanten den Zutritt zuseinem Grundstück und zu seinen Räumen zu gestatten, soweit dies zur Ermittlung der preislichenBemessungsgrößen oder zur Ablesung der Messeinrichtungen erforderlich ist. Der Kunde hat dafürSorge zu tragen, dass die Messeinrichtungen zugänglich sind.Der Lieferant kann vom Kunden monatliche Abschlagszahlungen verlangen. Der Lieferant berechnetdiese unter Berücksichtigung des voraussichtlichen Verbrauchs und/oder der Abrechnung dervorangegangenen 12 Monate nach billigem Ermessen. Liegt die letzte Jahresabrechnung nicht vor,ist der Lieferant auch zu einer entsprechenden Schätzung unter Berücksichtigung des durchschnittlichenVerbrauchs vergleichbarer Kunden berechtigt.Zum Ende jedes Abrechnungsjahres und zum Ende des Lieferverhältnisses wird vom Lieferanteneine Schlussrechnung erstellt, in welcher der tatsächliche Umfang der Belieferung unterAnrechnung der Abschlagszahlungen abgerechnet wird. Ergibt sich eine Abweichung derAbschlagszahlungen von der Abrechnung der tatsächlichen Belieferung, so wird der zuviel oderzuwenig berechnete Betrag erstattet bzw. nachentrichtet oder mit der nächsten Abschlagszahlungverrechnet.Ändern sich die vertraglichen Preise während des Abrechnungsjahres, so erfolgt die Aufteilung desStrombezugs und des Grundpreises jeweils tagesanteilig, der Arbeitspreise mengenanteilig, wobeidie Mengen rechnerisch abgegrenzt werden können.Zahlungsbestimmungen / Verzug / Zahlungsverweigerung / AufrechnungSämtliche Rechnungsbeträge sind spätestens 12 Werktage nach Zugang der Rechnung,Abschläge zu dem vom Lieferanten festgelegten Zeitpunkt fällig und ohne Abzug im Wege desLastschriftverfahrens oder mittels Dauerauftrag zu zahlen.Bei Zahlungsverzug kann der Lieferant, wenn er erneut zur Zahlung auffordert oder den Betragdurch einen Beauftragten einziehen lässt, die dadurch entstandenen Kosten konkret oder pauschalberechnen. Bei einer pauschalen Berechnung ist dem Kunden der Nachweis gestattet, solcheKosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Pauschale.Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerungnur, sofern die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder sofernder in der Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wieder vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eineNachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht dieordnungsgemäße Funktion der Messeinrichtung festgestellt ist.Gegen Ansprüche des Lieferanten kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestelltenGegenansprüchen aufgerechnet werden.VorauszahlungDer Lieferant ist berechtigt, für den Stromverbrauch des Kunden in angemessener HöheVorauszahlung zu verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalls Grund zur Annahmebesteht, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt.Die Höhe der Vorauszahlung des Kunden beträgt mindestens die für einen Zeitraum von zweiLiefermonaten durchschnittlich zu leistenden Zahlungen.Preise und Preisanpassungen/Steuern, Abgaben und sonstige BelastungenDer Gesamtpreis setzt sich aus dem Grundpreis sowie dem Arbeitspreis gemäß dem Preisblattzusammen. Er beinhaltet den Energiepreis, die Kosten für Messung und Abrechnung, das an denNetzbetreiber abzuführende Netzzugangsentgelt sowie die Konzessionsabgaben. Die im Preisblattgenannten Preise sind Bruttopreise einschließlich der auf den Vertragsgegenstand entfallendenSteuern, insbesondere der Stromsteuer sowie der Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlichvorgeschriebenen Höhe.Werden die Leistungen der diesen Bedingungen zugrunde liegenden Verträge oder - soweit zurErbringung dieser Leistungen erforderlich - die Erzeugung, Übertragung, Verteilung oder derHandel elektrischer Energie mit weiteren Steuern, Abgaben oder sonstigen, die jeweilige Leistungunmittelbar betreffenden, hoheitlich auferlegten Belastungen belegt, ist der Lieferant berechtigt,diese Änderungen mit Inkrafttreten der betreffenden Regelung dem Kunden in der jeweils gültigenHöhe weiterzugeben, soweit die jeweilige gesetzliche Regelung dem nicht entgegensteht. Beieinem Wegfall oder einer Absenkung ist der Lieferant zu einer Weitergabe verpflichtet. Der Kundewird über die Anpassung der Entgelte spätestens mit der Rechnungsstellung informiert.Der Lieferant kann die auf der Grundlage dieses Vertrages zu zahlenden Entgelte nach billigemErmessen der Entwicklung der Kosten anpassen, die für die Entgeltberechnung maßgeblich sind.Eine Erhöhung oder Ermäßigung kommt insbesondere in Betracht, wenn sich die Kosten für dieBeschaffung von elektrischer Energie oder den Transport zum Kunden ändern oder sonstigeÄnderungen der energiewirtschaftlichen oder rechtlichen Rahmenbedingungen zu einerveränderten Kostensituation führen. Änderungen der zu zahlenden Entgelte sind nur zumMonatsersten möglich. Der Lieferant wird dem Kunden die Änderungen spätestens 6 Wochen vordiesem Zeitpunkt in Textform mitteilen. Ist der Kunde mit der mitgeteilten Änderung nicht einverstanden,hat er das Recht, den Vertrag mit einer Frist von einem Monat zum Monatsendeauf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung in Textform zu kündigen. Macht er vondiesem Recht keinen Gebrauch, gelten die Änderungen als genehmigt. Auf diese Folgen wird derKunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.Ungeachtet vorstehender Bestimmungen kann der Kunde Informationen über die aktuellen Preiseunter der Tel.-Nr. 03471/36260 und im Internet unter www.stadtwerke-bernburg.de erhalten.7.7.1.7.2.8.8.1.8.2.8.3.8.4.8.5.9.9.1.9.2.9.3.10.10.110.2.10.3.10.4.10.5.11.12.13.13.1.13.2.Änderungen des Vertrages oder dieser BedingungenDie Regelungen dieses Vertrages beruhen auf den derzeitigen gesetzlichen und sonstigenRahmenbedingungen, wie z. B. dem EnWG in der Fassung vom 13.07.2005, weiterhin derVerordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und dieErsatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz (StromGVV) vom 26.10.2006.Sollten sich diese, vergleichbare Regelwerke oder einschlägige Rechtsvor-schriften oder dieeinschlägige Rechtssprechung ändern, ist der Lieferant berechtigt, die Vertragsbedingungen mitAusnahme der festgelegten Preise (für diese gilt Ziffer 6) entsprechend anzupassen, soweit dieAnpassung für den Kunden zumutbar ist.Der Lieferant wird dem Kunden die Anpassungen nach vorstehendem Absatz spätestens6 Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilen. Ist der Kunde mit der mitgeteiltenAnpassung nicht einverstanden, hat er das Recht, den Vertrag mit einer Frist voneinem Monat zum Monatsende auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Anpassung inTextform zu kündigen. Macht er von diesem Recht keinen Gebrauch, gelten die Anpassungen alsgenehmigt. Auf diese Folgen wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.Einstellung der Lieferung / Fristlose KündigungDer Lieferant ist berechtigt, sofort die Lieferung einzustellen und die Anschlussnutzung unterbrechenzu lassen, wenn der Kunde in nicht unerheblichem Maße schuldhaft Strom unterUmgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen verwendet.Gleiches gilt bei Zahlungsverzug des Kunden in nicht unerheblicher Höhe, wenn dem Kundenspätestens vier Wochen zuvor die Unterbrechung angedroht und drei Werktage vorher die Unterbrechungerneut angekündigt wurde.Jede Partei kann den Vertrag aus wichtigem Grund, ohne Einhaltung einer Frist kündigen. DerLieferant wird daraufhin die Lieferung einstellen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenndie Voraussetzungen nach Ziff. 8.1, 8.2 wiederholt vorliegen, und im Falle des wiederholtenZahlungsverzugs dem Kunden die Kündigung zwei Wochen vorher angedroht wurde.Ein wichtiger Grund liegt auch vor, wenn ein Zwangsvollstreckungsverfahren gegen das gesamteVermögen der anderen Partei oder eines wesentlichen Teils dieses Vermögens eingeleitet wurde,Gründe für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen die andere Partei vorliegen oder dieandere Partei einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellt, oder wenn Grund zurAnnahme besteht, dass die andere Partei ihre Zahlungen einstellen wird.Darüber hinaus ist der Lieferant berechtigt, diesen Vertrag bei Vorliegen einer negativen Auskunftder SCHUFA oder einer ähnlichen Auskunftei insbesondere zu folgenden Punkten fristlos zukündigen: Zwangsvollstreckung, erfolglose Pfändung, eidesstattliche Versicherung zumVermögen, Insolvenzverfahren, Restschuldbefreiung.HaftungAnsprüche wegen Schäden durch Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Stromversorgungsind, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebes einschließlich desNetzanschlusses handelt, gegenüber dem Netzbetreiber geltend zu machen (§ 18 NAV).Der Lieferant wird unverzüglich über die mit der Schadensverursachung zusammen-hängendenTatsachen Auskunft geben, wenn sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumut-barer Weiseaufgeklärt werden können und der Kunde dies wünscht.In allen übrigen Haftungsfällen ist die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- undVerrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schadennicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei Schäden ausder Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder der schuldhaften Verletzungwesentlicher Vertragspflichten. Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welchenicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden,den die haftende Partei bei Abschluss des jeweiligen Vertrages als mögliche Folge derVertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die er kannteoder kennen musste, hätte voraussehen müssen. Gleiches gilt bei grob fahrlässigem Verhalteneinfacher Erfüllungsgehilfen (nicht leitende Angestellte) außerhalb des Bereichs der wesentlichenVertragspflichten sowie der Lebens-, Körper-oder Gesundheitsschäden.Umzug / Lieferantenwechsel / RechtsnachfolgeEinen Umzug hat der Kunde dem Lieferanten mit einer Frist von 6 Wochen auf das Ende einesKalendermonats unter Angabe der neuen Anschrift in Textform anzuzeigen. Erfolgt die Mitteilungdes Kunden verspätet oder gar nicht, haftet er gegenüber dem Lieferanten für von Dritten an derursprünglich vereinbarten Abnahmestelle entnommenen Strom.Ein Umzug des Kunden beendet den Liefervertrag nur, wenn der Kunde aus dem Gebiet desNetzbetreibers in das Gebiet eines anderen Netzbetreibers umzieht. Der Lieferant unterbreitet demKunden für die neue Abnahmestelle ein neues Angebot über die Belieferung mit Strom.Bei einem Umzug innerhalb des Gebietes eines Netzbetreibers ist der Kunde berechtigt denVertrag mit einer Frist von 6 Wochen auf das Ende eines Kalendermonats in Textform zu kündigen.Der Lieferant gewährleistet einen unentgeltlichen und zügigen Lieferantenwechsel, soweit derKunde den bestehenden Liefervertrag ordnungsgemäß gekündigt hat.Der Lieferant ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag als Gesamtheit auf einenRechtsnachfolger zu übertragen. Die Übertragung wird erst wirksam, wenn der Kunde zustimmt.Die Zustimmung darf nur verweigert werden, wenn begründete Zweifel an der technischen oderwirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Rechtsnachfolgers bestehen. Die Zustimmung gilt alserteilt, wenn der Kunde nicht innerhalb von acht Wochen nach der schriftlichen Mitteilung über dieÜbertragung der Rechte und Pflichten schriftlich widerspricht. Der Zustimmung des Kunden bedarfes nicht, soweit es sich um eine Übertragung der Rechte und Pflichten auf einen Dritten im Rahmeneiner rechtlichen Entflechtung des Lieferanten nach § 7 EnWG handelt.DatenschutzDie Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes werden beachtet.Informationen zu Wartungsdiensten und entgeltenAktuelle Informationen zu Wartungsdiensten und entgelten sind beim örtlichen Netzbetreibererhältlich.SchlussbestimmungenDie Geltung abweichender Bedingungen ist ausgeschlossen, selbst wenn der Lieferant derartigenBedingungen nicht ausdrücklich widerspricht. Abweichende Vereinbarungen und Änderungensowie Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Mündliche Vereinbarungen auch über die Aufhebungder Schriftform sind nichtig.Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oderwerden, so bleibt der Vertrag im Übrigen davon unberührt. Der Lieferant und der Kunde werden dieunwirksame bzw. undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame oder durchführbare, in ihremwirtschaftlichen Ergebnis möglichst gleichkommende Bestimmung ersetzen. Entsprechendes giltfür eine Lücke im Vertrag.Allgemeine Geschäftsbedingungen - Stromlieferbedingungen für ENERGY-M® Business
