Stadtwerke Bernburg GmbH

ENERGY-M e@sy

  • Nutzung: privat
  • Tariftyp: Sondertarif - Eintarifzählung
  • Erstlaufzeit: 12 Monate
  • Kündigungsfrist: 6 Wochen
  • Energiemix: 5% Kernenergie, 81% Fossile Energieträger, 14% Erneuerbare Energieträger

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für den Tarif ENERGY-M e@sy:

Allgemeine Geschäftsbedingungen zum Produkt ENERGY-M® e@sy Strom derStadtwerke Bernburg GmbH (Lieferant) für den Eigenverbrauch im HaushaltStadtwerke Bernburg GmbH Stand: 01.09.2007 Seite 1 von 31. Angebot und Annahme / Bisherige VertragsverhältnisseDas Angebot des Lieferanten in Prospekten, Anzeigenetc. ist freibleibend und unverbindlich. Maßgeblich ist dasjeweils geltende Preisblatt. Der Vertrag kommt durchBestätigung des Lieferanten in Textform unter Angabedes voraussichtlichen Lieferbeginns zustande. Der tatsächlicheLieferbeginn hängt davon ab, dass alle für dieBelieferung notwendigen Maßnahmen (Kündigung desbisherigen Liefervertrages, etc.) erfolgt sind.2. Umfang und Durchführung der Lieferung / Weiterleitungsverbot/ Eigenerzeugungsanlagen2.1. Der Lieferant liefert die elektrische Energie in Form vonDrehstrom mit einer Nennspannung von 400 V oderWechselstrom mit einer Nennspannung von 230 V, beidesmit einer Nennfrequenz von etwa 50 Hertz in Niederspannungnach DIN IEC 38, EN 50160.2.2. Der Kunde wird die elektrische Energie lediglich zur eigenenVersorgung nutzen. Eine Weiterleitung an Dritteist unzulässig.2.3. Der Lieferant ist verpflichtet, den Elektrizitätsbedarf desKunden entsprechend der Regelungen dieses Vertrageszu decken. Dies gilt nicht, soweit und solange der Netzbetreiberden Netzanschluss und die Anschlussnutzungnach § 17 oder § 24 Abs. 1, 2 und 4 der Niederspannungsanschlussverordnungunterbrochen hat oder soweitund solange der Lieferant an der Erzeugung, demBezug oder der vertragsgemäßen Lieferung in Fällenhöherer Gewalt oder wirtschaftlicher Unzumutbarkeit gehindertist.2.4. Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten inder Elektrizitätsversorgung ist, soweit es sich um Folgeneiner Störung des Netzbetriebes einschließlich des Netzanschlusseshandelt, der Lieferant ebenfalls von seinerLeistungspflicht befreit.2.5. Der Kunde hat den Lieferanten vier Wochen vor der geplantenInbetriebnahme von Eigenerzeugungsanlagenschriftlich zu informieren.3. Messung/ Abschlagszahlungen / Schlussrechnung /Anteilige Preisberechnung3.1. Die Abrechnung wird aufgrund der Angaben der Messeinrichtungendes zuständigen Messstellenbetreibersdurchgeführt. Die Messeinrichtungen werden vom zuständigenNetzbetreiber, vom Lieferanten, einem vondiesen Beauftragten oder auf Verlangen des Lieferantenoder des Netzbetreibers vom Kunden selbst abgelesen.Können die Messeinrichtungen nicht abgelesen werdenoder zeigen sie fehlerhaft an, so können der Lieferantund/oder der Netzbetreiber den Verbrauch insbesondereauf der Grundlage der letzten Ablesung schätzen oderrechnerisch abgrenzen, wobei die tatsächlichen Verhältnisseangemessen berücksichtigt werden.3.2. Der Lieferant kann vom Kunden ein- oder zweimonatlichAbschlagszahlungen verlangen. Der Lieferant berechnetdiese unter Berücksichtigung des voraussichtlichenVerbrauchs und/oder der Abrechnung der vorangegangenen12 Monate nach billigem Ermessen. Liegt die letzteJahresabrechnung nicht vor, ist der Lieferant auch zueiner entsprechenden Schätzung unter Berücksichtigungdes durchschnittlichen Verbrauchs vergleichbarer Kundenberechtigt. Macht der Kunde glaubhaft, dass derVerbrauch erheblich von der Schätzung abweicht, istdies angemessen zu berücksichtigen.3.3. Zum Ende jedes (vom Lieferanten festgelegten) Abrechnungsjahresund zum Ende des Lieferverhältnisseswird vom Lieferanten eine Schlussrechnung erstellt,in welcher der tatsächliche Umfang der Belieferungunter Anrechnung der Abschlagszahlungen abgerechnetwird. Ergibt sich eine Abweichung der Abschlagszahlungenvon der Abrechnung der tatsächlichenBelieferung, so wird der zuviel oder zuwenig berechneteBetrag erstattet bzw. nachentrichtet oder mitder nächsten Abschlagszahlung verrechnet.3.4. Der Kunde kann jederzeit vom Lieferanten verlangen,eine Nachprüfung der Messeinrichtungen an seinerAbnahmestelle gemäß § 20 StromNZV zu veranlassen.Die Kosten der Nachprüfung fallen dem Kunden nurdann zur Last, sofern die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzennicht überschritten werden. Ergibt eine Nachprüfungder Messeinrichtungen eine Überschreitungder Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in derErmittlung des Rechnungsbetrages festgestellt, so wirdder zu viel oder zu wenig berechnete Betrag erstattetoder nachentrichtet. Ansprüche sind auf den der Feststellungdes Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraumbeschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlerskann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden;in diesem Fall ist der Anspruch auf den Zeitraumseit Vertragsbeginn, längstens auf drei Jahre, beschränkt.3.5. Ändern sich die vertraglichen Preise während des Abrechnungsjahres,so erfolgt die Aufteilung des Strombezugsund des Grundpreises jeweils tagesanteilig,der Arbeitspreise mengenanteilig, wobei die Mengenrechnerisch abgegrenzt werden können. Die, nach derPreisänderung, anfallenden Abschlagszahlungen könnenvom Lieferanten prozentual angepasst werden.4. Zahlungsbestimmungen / Verzug / Zahlungsverweigerung/ Aufrechnung4.1. Sämtliche Rechnungsbeträge sind zu dem vom Lieferantenfestgelegten Zeitpunkt, ohne Abzug im Wegedes Lastschriftverfahrens jeweils mit Terminstellung zuzahlen. Für Lastschriften, die aus vom Kunden zu vertretendenGründen zurückgereicht werden, hat derKunde dem Lieferanten die hierdurch anfallenden Kostenzu zahlen.Bei Zahlungsverzug kann der Lieferant,wenn er erneut zur Zahlung auffordert oder den Betragdurch einen Beauftragten einziehen lässt, die dadurchentstandenen Kosten konkret oder pauschal berechnen.Bei einer pauschalen Berechnung ist dem Kundender Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstandenoder wesentlich geringer als in Höhe der Pauschale.4.2. Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschuboder zur Zahlungsverweigerung nur, soferndie ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichenFehlers besteht oder sofern der in einer Rechnung angegebeneVerbrauch ohne ersichtlichen Grund mehrals doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauchim vorherigen Abrechnungszeitraum ist und der Kundeeine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt undsolange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäßeFunktion der Messeinrichtung festgestellt ist.4.3. Gegen Ansprüche des Lieferanten kann nur mit unbestrittenenoder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchenaufgerechnet werden.Stadtwerke Bernburg GmbH Stand: 01.09.2007 Seite 2 von 35. Vorauszahlung5.1. Der Lieferant ist berechtigt, für den Elektrizitätsverbrauchdes Kunden in angemessener Höhe Vorauszahlung zuverlangen, wenn nach den Umständen des EinzelfallsGrund zu der Annahme besteht, dass der Kunde seinenZahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitignachkommt. Die Höhe der Vorauszahlung des Kundenbeträgt mindestens die für einen Zeitraum von zwei Liefermonatendurchschnittlich zu leistenden Zahlungen.5.2. Statt eine Vorauszahlung zu verlangen, kann der Lieferantbeim Kunden einen Bargeld- oder Chipkartenzähleroder sonstige vergleichbare Vorkassesysteme einrichten.5.3. Sofern der Kunde entgegen Ziff. 5.1 keine Vorauszahlungleistet, gelten Ziff. 8.2,8.3.6. Preise und Preisanpassung/Steuern, Abgaben undsonstige hoheitlich auferlegte Belastungen6.1. Der Gesamtpreis setzt sich aus dem Grundpreis sowiedem Arbeitspreis gemäß dem Preisblatt zusammen. Erbeinhaltet den Energiepreis, die Kosten für Messung undAbrechnung, die aus § 14 Erneuerbare-Energien-Gesetz(EEG) folgenden Belastungen, das an den Netzbetreiberabzuführende Netzzugangsentgelt inklusive der vomNetzbetreiber erhobenen Zuschläge nach dem Kraft-Wärme-Kopplungs-Modernisierungsgesetz (KWKG) sowiedie Konzessionsabgaben.6.2. Die im Preisblatt genannten Preise sind Bruttopreise einschließlichder auf den Vertragsgegenstand (einschließlichder Erzeugung, Fortleitung, Lieferung oder Entnahmeelektrischer Energie) entfallenden Steuern, insbesondereder Stromsteuer sowie der Umsatzsteuer in denjeweils gesetzlich vorgeschriebenen Höhen.6.3. Der Lieferant kann die auf der Grundlage dieses Vertrageszu zahlenden Entgelte nach billigem Ermessen derEntwicklung der Kosten anpassen, die für die Entgeltberechnungmaßgeblich sind. Eine Erhöhung oder Ermäßigungkommt insbesondere in Betracht, wenn sich dieKosten für die Beschaffung von Energie oder den Betrieb/die Nutzung des Verteilnetzes oder die Nutzung dervorgelagerten Netze ändern oder sonstige Änderungender energiewirtschaftlichen oder rechtlichen Rahmenbedingungenzu einer veränderten Kostensituation führen(z. B. durch die Einführung von Netzzugangsentgeltenfür Einspeisungen [ G-Komponente ] oder Veränderungder Kosten durch das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz). Änderungen der zu zahlendenEntgelte sind nur zum Monatsersten möglich. Der Lieferantwird dem Kunden die Änderungen spätestens 6 Wochenvor diesem Zeitpunkt in Textform mitteilen. Ist derKunde mit der mitgeteilten Änderung nicht einverstanden,hat er das Recht, den Vertrag mit einer Fristvon einem Monat zum Monatsende auf den Zeitpunktdes Wirksamwerdens der Änderung in Textform zukündigen. Macht er von diesem Recht keinen Gebrauch,gelten die Änderungen als genehmigt. Auf diese Folgenwird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesonderthingewiesen.6.4. Ungeachtet vorstehender Bestimmungen kann der KundeInformationen über die aktuellen Tarife unter der Tel.-Nr. 03471-36260 oder im Internet unter www.stadtwerkebernburg.de erhalten.7. Änderungen des Vertrages oder dieser Bedingungen7.1. Die Regelungen dieses Vertrages beruhen auf denderzeitigen gesetzlichen und sonstigen Rahmenbedingungen,wie z.B. dem EnWG in der Fassung vom13.Juli 2005 (BGBl. I 2005 Nr. 42), weiterhin der Verordnungüber Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgungvon Haushaltskunden und die Ersatzversorgungmit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz(StromGVV) vom 26.10.2006 (BGBl. I 2006, 2391).Sollten sich diese, vergleichbare Regelwerke, einschlägigeRechtsvorschriften oder die einschlägigeRechtsprechung ändern, ist der Lieferant berechtigt,den Vertrag und diese Bedingungen mit Ausnahmeder im Preisblatt festgelegten Preise entsprechendanzupassen, soweit die Anpassung für den Kundenzumutbar ist.7.2. Der Lieferant wird dem Kunden die Anpassung nachvorstehendem Absatz spätestens zwei Monate vordem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilen.Ist der Kunde mit der mitgeteilten Anpassung nichteinverstanden, hat er das Recht, den Vertrag innerhalbvon vier Wochen ab dem Zugang der Benachrichtigungauf den Zeitpunkt des Wirksamwerdensder Anpassung in Textform zu kündigen.Macht er von diesem Recht keinen Gebrauch, gilt dieAnpassung als genehmigt. Auf diese Folgen wird derKunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesonderthingewiesen.8. Einstellung der Lieferung / Fristlose Kündigung8.1. Der Lieferant ist berechtigt, sofort die Lieferung einzustellenund die Anschlussnutzung unterbrechen zu lassen,wenn der Kunde in nicht unerheblichem Maßeschuldhaft Strom unter Umgehung, Beeinflussung odervor Anbringung der Messeinrichtungen verwendet( Stromdiebstahl ).8.2. Gleiches gilt bei Zahlungsverzug des Kunden ab einemsäumigen Betrag von mindestens 100,00 (inklusiveMahn- und Inkassokosten unter Berücksichtigung etwaigerAnzahlungen und Vorauszahlungen nach Ziff.5.1), wenn dem Kunden spätestens vier Wochen zuvordie Unterbrechung angedroht und drei Werktage vorherdie Unterbrechung erneut angekündigt wurde.8.3. Der Vertrag kann aus wichtigem Grund, ohne Einhaltungeiner Frist gekündigt und die Lieferungeingestellt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesonderevor, wenn die Voraussetzungen nach Ziff. 8.1oder 8.2 wiederholt vorliegen und im Fall des wiederholtenZahlungsverzugs dem Kunden die Kündigungzwei Wochen vorher angedroht wurde.8.4. Ein wichtiger Grund liegt auch vor, wenn ein Zwangsvollstreckungsverfahrengegen das gesamte Vermögender anderen Partei oder eines wesentlichen Teilsdieses Vermögens eingeleitet wurde, Gründe für dieEröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen die anderePartei vorliegen oder die andere Partei einen Antragauf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellt oder wennGrund zur Annahme besteht, dass die andere Parteiihre Zahlungen einstellen wird.8.5. Darüber hinaus ist der Lieferant berechtigt, diesen Vertragbei Vorliegen einer negativen Auskunft einer Wirtschaftsauskunftei(z.B. SCHUFA) insbesondere zu folgendenPunkten fristlos zu kündigen: Zwangsvollstreckung,erfolglose Pfändung, eidesstattliche Versicherungzum Vermögen, Insolvenzverfahren, Restschuldbefreiung.Stadtwerke Bernburg GmbH Stand: 01.09.2007 Seite 3 von 39. Haftung9.1. Ansprüche wegen Schäden durch Unterbrechung oderbei Unregelmäßigkeiten in der Elektrizitätsversorgungsind, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebeseinschließlich des Netzanschlusses handelt,gegenüber dem Netzbetreiber geltend zu machen (§ 18Niederspannungsanschlussverordnung).9.2. Der Lieferant wird unverzüglich über die mit Schadensverursachungzusammenhängenden Tatsachen Auskunftgeben, wenn sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarerWeise aufgeklärt werden können und der Kundedies wünscht.9.3. In allen übrigen Haftungsfällen ist die Haftung der Parteiensowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen fürschuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweitder Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeitherbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei Schäden ausder Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,oder der schuldhaften Verletzung wesentlicherVertragspflichten (sog. Kardinalpflichten).9.4. Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten,welche nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht,beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, dendie haftende Partei bei Abschluss des jeweiligen Vertragesals mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehenhat oder unter Berücksichtigung der Umstände,die er kannte oder kennen musste, hätte voraussehenmüssen. Gleiches gilt bei grob fahrlässigem Verhalteneinfacher Erfüllungsgehilfen (nicht leitende Angestellte)außerhalb des Bereichs der wesentlichen Vertragspflichtensowie der Lebens-, Körper- oder Gesundheitsschäden.9.5. Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleibenunberührt.10. Umzug / Lieferantenwechsel / Rechtsnachfolge10.1. Der Kunde ist verpflichtet, dem Lieferanten jeden Umzugmit einer Frist von fünf Wochen auf das Ende eines Kalendermonatsunter Angabe der neuen Anschrift in Textformanzuzeigen, um die Weiterbelieferung durch denLieferanten zu ermöglichen. Erfolgt die Mitteilung desKunden verspätet oder gar nicht, haftet er gegenüberdem Lieferanten für von Dritten an der ursprünglich vertraglichvereinbarten Abnahmestelle entnommene elektrischeEnergie.10.2. Ein Umzug des Kunden beendet den Liefervertragnur, wenn der Kunde aus dem Gebiet eines Netzbetreibersin das Gebiet eines anderen Netzbetreiberszieht.10.3. Bei einem Umzug innerhalb des Gebietes einesNetzbetreibers ist der Kunde berechtigt, den Vertragmit einer Frist von fünf Wochen auf das Ende einesKalendermonats in Textform zu kündigen.10.4. Der Lieferant gewährleistet einen unentgeltlichen undzügigen Lieferantenwechsel, soweit der Kunde den bestehendenLiefervertrag ordnungsgemäß gekündigt hat.10.5. Der Lieferant ist berechtigt, die Rechte und Pflichten ausdem Vertrag als Gesamtheit auf einen Dritten zu übertragen.Die Übertragung wird erst wirksam, wenn derKunde zustimmt. Die Zustimmung darf nur verweigertwerden, wenn begründete Zweifel an der technischenoder wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Dritten bestehen.Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Kundenicht innerhalb von acht Wochen nach der schriftlichenMitteilung über die Übertragung der Rechte und Pflichtenschriftlich widerspricht. Auf diese Folgen wird der Kundevom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.10.6. Der Zustimmung des Kunden bedarf es nicht, soweites sich um eine Übertragung der Rechte und Pflichtenauf einen Dritten im Rahmen einer rechtlichen Entflechtungdes Lieferanten nach § 7 EnWG handelt.11. DatenschutzDie Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzeswerden beachtet.12. Informationen zu Wartungsdiensten und -entgeltenAktuelle Informationen zu Wartungsdiensten und -entgelten sind beim örtlichen Netzbetreiber erhältlich.13. Besondere Bestimmungen zum InformationsversandMit Ausnahme der Auftragsbestätigung erfolgen sämtlicheKundeninformationen, insbesondere die Rechnungengemäß Ziff. 3.3. sowie etwaige Preisanpassungengemäß Ziff. 6.4., in Textform, vorrangig per EMail.Um einen reibungslosen Versand der entsprechendenInformationen sicherstellen zu können, sindÄnderungen der im Auftrag genannten E-Mail Adressedes Kunden dem Lieferanten unverzüglich in Textformmitzuteilen, um eine ständige Erreichbarkeit des Kundensicherzustellen. Verspätete bzw. unterlassene Mitteilungeneiner Änderung der E-Mail Adresse gehen zuLasten des Kunden.14. Schlussbestimmungen14.1. Die Geltung abweichender Bedingungen ist ausgeschlossen,selbst wenn der Lieferant derartigen Bedingungennicht ausdrücklich widerspricht. AbweichendeVereinbarungen und Änderungen sowie Nebenabredenbedürfen der Schriftform. Mündliche Vereinbarungenauch über die Aufhebung der Schriftform sindnichtig.14.2. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksamoder undurchführbar sein oder werden, sobleibt der Vertrag im Übrigen davon unberührt. DerLieferant und der Kunde werden die unwirksame bzw.undurchführbare Bestimmung durch eine wirksameoder durchführbare, in ihrem wirtschaftlichen Ergebnismöglichst gleichkommende Bestimmung ersetzen. Entsprechendesgilt für eine Lücke im Vertrag.