Stadtwerke Bernburg GmbH
- Nutzung: gewerblich
- Tariftyp: Sondertarif - Eintarifzählung
- Erstlaufzeit: 12 Monate
- Kündigungsfrist: 6 Wochen
- Energiemix: 5% Kernenergie, 81% Fossile Energieträger, 14% Erneuerbare Energieträger
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für den Tarif Energy-M Kombi Business:
1.2.3.4.5.6.1.1.2.1.2.2.2.3.3.1.3.2.3.3.3.4.3.5.4.1.4.2.4.3.4.4.5.1.6.1.6.2.6.3.Angebot undAnnahme / BisherigeVertragsverhältnisseUmfang und Durchführung der Lieferung /WeiterleitungsverbotMessung/Abschlagszahlungen / Schlussrechnung / Anteilige PreisberechnungZahlungsbestimmungen / Verzug / Zahlungsverweigerung /AufrechnungVorauszahlungPreise und Preisanpassungen/Steuern,Abgaben und sonstige BelastungenDas Angebot des Lieferanten in Prospekten, Anzeigen etc. ist freibleibend und unverbindlich.Maßgeblich ist das jeweils geltende Preisblatt. Der Vertrag kommt durch Bestätigung desLieferanten in Textform unter Angabe des voraussichtlichen Lieferbeginns zustande. Dertatsächliche Lieferbeginn hängt davon ab, dass alle für die Belieferung notwendigen Maßnahmen(Kündigung des bisherigen Liefervertrages, etc.) erfolgt sind.Der Lieferant ist verpflichtet, den Strom-/Gasbedarf des Kunden entsprechend den Regelungendieses Vertrages zu decken. Dies gilt nicht, soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschlussund die Anschlussnutzung nach § 17 oder § 24 Abs. 1, 2 und 4 der NAV (Niederspannungsanschlussverordnung)bzw. NDAV (Niederdruckanschlussverordnung) unterbrochenhat oder soweit und solange der Lieferant an der Erzeugung, dem Bezug oder der vertragsgemäßenLieferung in Fällen höherer Gewalt oder wirtschaftlicher Unzumutbarkeit gehindert ist.Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Strom- und Gasversorgung ist, soweites sichumFolgen einer Störung des Netzbetriebes einschließlich des Netzanschlusses handelt, derLieferant von seiner Leistungspflicht befreit.Der Kunde wird die elektrische Energie bzw. das Erdgas lediglich zur eigenen Versorgung nutzen.EineWeiterleitung an Dritte ist unzulässig.Die Abrechnung wird aufgrund der Angaben der Messeinrichtungen des zuständigenMessstellenbetreibers durchgeführt. Die Messeinrichtungen werden vom zuständigenNetzbetreiber, vom Lieferanten, einem von diesen Beauftragten oder auf Verlangen des Lieferantenoder des Netzbetreibers vom Kunden selbst abgelesen. Können die Messeinrichtungen nichtabgelesen werden oder zeigen sie fehlerhaft an, so können der Lieferant oder der Netzbetreiber denVerbrauch insbesondere auf der Grundlage der letzten Ablesung schätzen oder rechnerischabgrenzen, wobei die tatsächlichen Verhältnisse berücksichtigt werden.Der Kunde hat dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten des Lieferanten den Zutritt zuseinem Grundstück und zu seinen Räumen zu gestatten, soweit dies zur Ermittlung der preislichenBemessungsgrößen oder zur Ablesung der Messeinrichtungen erforderlich ist. Der Kunde hat dafürSorge zu tragen, dass die Messeinrichtungen zugänglich sind.Der Lieferant kann vom Kunden monatliche Abschlagszahlungen verlangen. Der Lieferant berechnetdiese unter Berücksichtigung des voraussichtlichen Verbrauchs und/oder der Abrechnung dervorangegangenen 12 Monate nach billigem Ermessen. Liegt die letzte Jahresabrechnung nicht vor,ist der Lieferant auch zu einer entsprechenden Schätzung unter Berücksichtigung des durchschnittlichenVerbrauchs vergleichbarer Kunden berechtigt. Rechte des Kunden nach § 40 Abs. 2 EnWGbleiben unberührt.Zum Ende jedes Abrechnungsjahres und zum Ende des Lieferverhältnisses wird vom Lieferanteneine Schlussrechnung erstellt, in welcher der tatsächliche Umfang der Belieferung unterAnrechnung der Abschlagszahlungen abgerechnet wird. Ergibt sich eine Abweichung derAbschlagszahlungen von der Abrechnung der tatsächlichen Belieferung, so wird der zuviel oderzuwenig berechnete Betrag erstattet bzw. nachentrichtet oder mit der nächsten Abschlagszahlungverrechnet. Rechte des Kunden nach § 40Abs. 2EnWGbleiben unberührt.Ändern sich die vertraglichen Preise während des Abrechnungsjahres, so erfolgt die Aufteilung desStrom- bzw. Gasbezugs und des Grundpreises jeweils tagesanteilig, der Arbeitspreise mengenanteilig,wobei die Mengen rechnerisch abgegrenzt werden können.Sämtliche Rechnungsbeträge sind spätestens 12 Werktage nach Zugang der Rechnung,Abschläge zu dem vom Lieferanten festgelegten Zeitpunkt fällig und ohne Abzug im Wege desLastschriftverfahrens oder mittels Dauerauftrag zu zahlen.Bei Zahlungsverzug kann der Lieferant, wenn er erneut zur Zahlung auffordert oder den Betragdurch einen Beauftragten einziehen lässt, die dadurch entstandenen Kosten konkret oder pauschalberechnen. Bei einer pauschalen Berechnung ist dem Kunden der Nachweis gestattet, solcheKosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Pauschale.Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerungnur, sofern die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder sofern der in derRechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie dervergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfungder Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäßeFunktion der Messeinrichtung festgestellt ist.Gegen Ansprüche des Lieferanten kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestelltenGegenansprüchen aufgerechnet werden.Der Lieferant ist berechtigt, für den Strom- und Gasverbrauch des Kunden in angemessener HöheVorauszahlung zu verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalls Grund zur Annahmebesteht, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt.Die Höhe der Vorauszahlung des Kunden beträgt mindestens die für einen Zeitraum von zweiLiefermonaten durchschnittlich zu leistenden Zahlungen.Der Gesamtpreis setzt sich aus dem Grundpreis sowie dem Arbeitspreis gemäß dem Preisblattzusammen. Er beinhaltet den Energiepreis, die Kosten für Messung, Messstellenbetrieb undAbrechnung, das an den Netzbetreiber abzuführende Netzzugangsentgelt sowie die Konzessionsabgaben.Die im Preisblatt genannten Preise sind Bruttopreise einschließlich der auf denVertragsgegenstand entfallenden Steuern, insbesondere der Strom- und Energiesteuer sowie derUmsatzsteuer in der jeweils gesetzlich vorgeschriebenen Höhe.Werden die Leistungen der diesen Bedingungen zugrunde liegenden Verträge oder - soweit zurErbringung dieser Leistungen erforderlich - die Erzeugung, Übertragung, Verteilung oder derHandel elektrischer Energie bzw. Erdgas mit weiteren Steuern,Abgaben oder sonstigen, die jeweiligeLeistung unmittelbar betreffenden, hoheitlich auferlegten Belastungen belegt, ist der Lieferantberechtigt, diese Änderungen mit Inkrafttreten der betreffenden Regelung dem Kunden in derjeweils gültigen Höhe weiterzugeben, soweit die jeweilige gesetzliche Regelung dem nicht entgegensteht.Bei einemWegfall oder einerAbsenkung ist der Lieferant zu einerWeitergabe verpflichtet.Der Kunde wird über dieAnpassung der Entgelte spätestens mit der Rechnungsstellung informiert.Der Lieferant wird die auf der Grundlage dieses Vertrages zu zahlenden Preise darüber hinaus nachbilligem Ermessen der Entwicklung der Kosten anpassen, die für die Preisberechnung maßgeblichsind. Eine Erhöhung oder Ermäßigung kommt insbesondere in Betracht, wenn sich die Kosten fürdie Beschaffung von Energie oder die Nutzung des Verteilnetzes ändern oder sonstige Änderungender energiewirtschaftlichen oder rechtlichen Rahmenbedingungen zu einer veränderten Kostensituationführen (z.B. durch die Einführung von Netzzugangsentgelten für Einspeisungen). DerLieferant wird bei Ausübung seines billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderungso wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren MaßstäbenRechnung getragen werden als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens ingleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen. Änderungen der Preise nachdieser Ziffer sind nur zum Monatsersten und frühestens nach Ablauf der Erstlaufzeit möglich. DerLieferant wird dem Kunden die Änderungen spätestens zwei Monate vor dem geplanten Wirksam-Allgemeine Geschäftsbedingungen - Energielieferbedingungen für ENERGY-M KombiEnergiesteuer-Hinweis: Für das auf Basis dieses Vertrages bezogene Erdgas gilt folgender Hinweis gemäß der Energiesteuer-Durchführungsverordnung: ?Steuerbegünstigtes Energieerzeugnis! Darf nicht alsKraftstoff verwendet werden, es sei denn, eine solche Verwendung ist nach dem Energiesteuergesetz oder der Energiesteuer-Durchführungsverordnung zulässig. Jede andere Verwendung als Kraftstoff hatsteuer- und strafrechtliche Folgen. In Zweifelsfällen wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Hauptzollamt.?6.4.7.7.1.7.2.8.1.8.2.8.3.8.4.8.5.9.1.9.2.9.3.10.110.2.10.3.10.4.10.5.13.1.13.2.8.9.10.11.12.13.werden in Textform mitteilen.Hieraufwird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.Ungeachtet vorstehender Bestimmungen kann der Kunde Informationen über die aktuellen Preiseunter derTel.-Nr. 03471/36260 und im Internet unterwww.stadtwerke-bernburg.de erhalten.Die Regelungen dieses Vertrages beruhen auf den derzeitigen gesetzlichen und sonstigenRahmenbedingungen, wie z. B. dem EnWG in der Fassung vom 13.07.2005, weiterhin derVerordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und dieErsatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz (StromGVV) vom 26.10.2006sowie der der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskundenund die Ersatzversorgung mit Gas aus dem Niederdrucknetz (GasGVV) vom 26.10.2006.Sollten sich diese, vergleichbare Regelwerke oder einschlägige Rechtsvorschriften oder dieeinschlägige Rechtsprechung ändern, ist der Lieferant berechtigt, die Vertragsbedingungen ? mitAusnahme der festgelegten Preise (für diese gilt Ziffer 6) ? entsprechend anzupassen,soweit dieAnpassung für den Kunden zumutbar ist.Der Lieferant wird dem Kunden dieAnpassungen nach vorstehendemAbsatz spätestens 6Wochenvor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilen. Ist der Kunde mit der mitgeteiltenAnpassung nicht einverstanden, hat er das Recht, den Vertrag mit einer Frist von einem Monat zumMonatsende auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Anpassung in Textform zu kündigen.Macht er von diesem Recht keinen Gebrauch, gelten die Anpassungen als genehmigt. Auf dieseFolgen wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.Der Lieferant ist berechtigt, sofort die Lieferung einzustellen und die Anschlussnutzungunterbrechen zu lassen, wenn der Kunde in nicht unerheblichem Maße schuldhaft Strom oder Gasunter Umgehung, Beeinflussung oder vorAnbringung der Messeinrichtungen verwendet.Gleiches gilt bei Zahlungsverzug des Kunden in nicht unerheblicher Höhe, wenn dem Kundenspätestens vier Wochen zuvor die Unterbrechung angedroht und drei Werktage vorher dieUnterbrechung erneut angekündigt wurde.Jede Partei kann den Vertrag aus wichtigem Grund, ohne Einhaltung einer Frist kündigen. DerLieferant wird daraufhin die Lieferung einstellen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenndie Voraussetzungen nach Ziff. 8.1, 8.2 wiederholt vorliegen, und im Falle des wiederholtenZahlungsverzugs dem Kunden die Kündigung zweiWochen vorher angedroht wurde.Ein wichtiger Grund liegt auch vor, wenn ein Zwangsvollstreckungsverfahren gegen das gesamteVermögen der anderen Partei oder eines wesentlichen Teils dieses Vermögens eingeleitet wurde,Gründe für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen die andere Partei vorliegen oder dieandere Partei einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellt, oder wenn Grund zurAnnahme besteht, dass die andere Partei ihre Zahlungen einstellen wird.Darüber hinaus ist der Lieferant berechtigt, diesen Vertrag bei Vorliegen einer negativen Auskunftder SCHUFA oder einer ähnlichen Auskunftei insbesondere zu folgenden Punkten fristlos zukündigen: Zwangsvollstreckung, erfolglose Pfändung, eidesstattliche Versicherung zumVermögen, Insolvenzverfahren, Restschuldbefreiung.Ansprüche wegen Schäden durch Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Strom- bzw.Gasversorgung sind, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebes einschließlich desNetzanschlusses handelt, gegenüber dem Netzbetreiber geltend zu machen (§ 18 NAV / § 18NDAV).Der Lieferant wird unverzüglich über die mit der Schadensverursachung zusammenhängendenTatsachenAuskunft geben, wenn sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarerWeise aufgeklärtwerden können und der Kunde dies wünscht.In allen übrigen Haftungsfällen ist die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- undVerrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schadennicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei Schäden ausder Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder der schuldhaften Verletzungwesentlicher Vertragspflichten, d.h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäßeDurchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung derVertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten).Einen Umzug hat der Kunde dem Lieferanten mit einer Frist von 6 Wochen auf das Ende einesKalendermonats unter Angabe der neuen Anschrift in Textform anzuzeigen. Erfolgt die Mitteilungdes Kunden verspätet oder gar nicht, haftet er gegenüber dem Lieferanten für von Dritten an derursprünglich vereinbartenAbnahmestelle entnommene Energie.Ein Umzug des Kunden beendet den Liefervertrag nur, wenn der Kunde aus dem Gebiet desNetzbetreibers in das Gebiet eines anderen Netzbetreibers umzieht. Der Lieferant unterbreitet demKunden bei einem Umzug innerhalb des Gebietes eines Netzbetreibers für die neueAbnahmestelleein neuesAngebot über die Belieferung mit Strom und Erdgas.Bei einem Umzug innerhalb des Gebietes eines Netzbetreibers ist der Kunde berechtigt denVertrag mit einer Frist von 6Wochen auf das Ende eines Kalendermonats inTextform zu kündigen.Der Lieferant gewährleistet einen unentgeltlichen und zügigen Lieferantenwechsel, soweit derKunde den bestehenden Liefervertrag ordnungsgemäß gekündigt hat.Der Lieferant ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag als Gesamtheit auf einenDritten zu übertragen. Die Übertragung wird erst wirksam, wenn der Kunde zustimmt. DieZustimmung gilt als erteilt, wenn der Kunde nicht innerhalb von achtWochen nach der schriftlichenMitteilung über die Übertragung der Rechte und Pflichten schriftlich widerspricht. Auf diese Folgenwird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen. Der Zustimmung desKunden bedarf es nicht, soweit es sich um eine Übertragung der Rechte und Pflichten auf einenDritten im Rahmen einer rechtlichen Entflechtung des Lieferanten nach § 7EnWGhandelt.Die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes werden beachtet.Aktuelle Informationen zu Wartungsdiensten und -entgelten sind beim örtlichen Netzbetreibererhältlich.Die Geltung abweichender Bedingungen ist ausgeschlossen, selbst wenn der Lieferant derartigenBedingungen nicht ausdrücklich widerspricht. Abweichende Vereinbarungen und Änderungensowie Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Mündliche Vereinbarungen auch über dieAufhebung der Schriftform sind nichtig.Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oderwerden, so bleibt der Vertrag im Übrigen davon unberührt. Der Lieferant und der Kunde werden dieunwirksame bzw. undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame oder durchführbare, in ihremwirtschaftlichen Ergebnis möglichst gleichkommende Bestimmung ersetzen. Entsprechendes giltfür eine Lücke im Vertrag.Ist der Kunde mit der mitgeteilten Preisanpassung nicht einverstanden,hat er das Recht, den Vertrag mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende aufden Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisanpassung in Textform zu kündigen.Änderungen des Vertrages oder dieser BedingungenEinstellung der Lieferung / Fristlose KündigungHaftungUmzug / Lieferantenwechsel / RechtsnachfolgeDatenschutzInformationen zuWartungsdiensten und ?entgeltenSchlussbestimmungen
