Energieversorgung Halle GmbH

Regio+

  • Nutzung: gewerblich
  • Tariftyp: Sondertarif - Eintarifzählung
  • Erstlaufzeit: 12 Monate
  • Kündigungsfrist: 1 Monat
  • Energiemix: 7% Kernenergie, 76% Fossile Energieträger, 17% Erneuerbare Energieträger

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für den Tarif Regio+:

Gemeinsame Bedingungen aller Strom- und Erdgas-Sonderverträge Halplus mit Privat- und Gewerbekunden1. PreiseDie Preise sind im Anschluss in den Besonderen Bedingungen der Strom- und Erdgas- Sonderverträge Halplus für Privat- und Gewerbekunden und in den einzelnen Produktblättern aufgeführt sowie im Internet unter www.evh.de veröffentlicht.Die Strom-/Erdgas- und die Umsatzsteuer werden in der Rechnung gesondert ausgewiesen.2. Räumlicher GeltungsbereichDie Angebote gelten (mit Ausnahme der Produkte Regio+) nur im Netzgebiet der Energieversorgung Halle Netz GmbH und nur unter der Voraussetzung, dass der Netzbetreiber oder ein dritter Messstellenbetreiber eine Messeinrichtung ohne Leistungserfassung installiert hat. Sollte der Netzbetreiber oder ein dritter Messstellenbetreiber nach Vertragsabschluss den Einsatz einer Leistungsmessung vornehmen, so gelten vom Zeitpunkt des Einbaus an gesonderte Preise für die Lieferstellen mit Leistungsmessung. Diese Preise können bei der EVH im Vorwege erfragt werden. 3. Laufzeit / Kündigunga) Die Lieferung aufgrund dieses Vertrages beginnt am 01. des übernächsten Monats, wenn der Auftrag des Kunden vollständig ausgefüllt bis zum 15. eines Monats bei der EVH eingegangen ist, nicht jedoch vor Beendigung eines bestehenden Liefervertrages mit dem bisherigen Lieferanten. b) Der Vertrag ist (mit Ausnahme des Angebotes Halplus Erdgas Fest+) unbefristet und kann mit einer Frist von sechs Wochen zum Monatsende von jeder der Parteien in Textform unter Angabe der Kundennummer gekündigt werden.c) Sollte der bisherige Liefervertrag nicht innerhalb von drei Monaten seit Eingang des Auftrages bei der EVH beendbar sein oder sollte kein Netznutzungs- bzw. Anschlussnutzungsvertrag für die Lieferstelle des Kunden binnen drei Monaten mit dem Netzbetreiber zustande kommen, sind der Kunde und die EVH berechtigt, den Liefervertrag ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen.4. ZahlungsweiseDer Kunde leistet die errechneten Abschläge pünktlich per Dauerauftrag oder per Einzugsermächtigung. Der Ausgleich der Verbrauchsabrechnung für den vereinbarten Abrechnungszeitraum hat innerhalb der in der Abrechnung gesetzten Frist zu erfolgen. Wird der Dauerauftrag, bzw. die Einzugsermächtigung widerrufen oder gerät der Kunde mit seinen Zahlungen in Rückstand, ist die EVH nach vergeblicher Mahnung berechtigt, den Liefervertrag außerordentlich zum Monatsende zu kündigen und die Energielieferung zu den Bedingungen und Preisen der gesetzlich vorgeschriebenen Grundversorgung fortzusetzen. Im Falle der Kündigung eines Vertrages Halplus Strom Regio+ erfolgt keine Weiterbelieferung durch die EVH. Die Bedingungen und Preise der Grundversorgung werden fortlaufend öffentlich unter www.evh.de bekannt gegeben und dem Kunden auf Anfrage in den Geschäftsräumen der EVH ausgehändigt. Liegt der EVH eine Einzugsermächtigung vor, gilt diese für den Grundversorgungsvertrag fort, bis sie vom Kunden widerrufen wird.5. Preisänderungena) Mit Ausnahme der Halplus-Verträge mit fester Laufzeit und/oder festen Preisen ist die EVH berechtigt, den Servicepreis und den Arbeitspreis zu ändern.b) Sollte die Energieversorgung mit geänderten oder neu eingeführten Steuern, Gebühren oder Abgaben aufgrund gesetzlicher Maßgaben irgendwelcher Art direkt oder indirekt belegt werden und entstehen der EVH dadurch höhere oder geringere Kosten, so ist die EVH berechtigt und für den Fall geringerer Kosten verpflichtet, das Entgelt entsprechend anzupassen. c) Änderungen des Service- und/oder Arbeitspreises werden spätestens sechs Wochen vor deren Inkrafttreten in der örtlichen Presse bekannt gegeben. Zeitgleich wird die EVH eine Mitteilung in Textform an den Kunden versenden und auf die Preisänderung auch im Internet unter www.evh.de hinweisen.d) Für den Fall der Erhöhung des Service- und/oder Arbeitspreises gemäß Punkt 5.a hat der Kunde das Recht, den Erdgas- oder Stromliefervertrag innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe der Erhöhung mit einer Frist von einem Monat auf das Ende des folgenden Kalendermonats in Textform außerordentlich zu kündigen. Macht der Kunde von diesem Kündigungsrecht Gebrauch, werden die Preisänderungen ihm gegenüber nicht wirksam.Macht der Kunde von diesen Kündigungsrecht keinen Gebrauch, werden die Preisänderungen ihm gegenüber zum angekündigten Zeitpunkt wirksam. Zeigt der Kunde der EVH nach erfolgter Kündigung bis zur Beendigung des Vertrages kein neues Versorgungsverhältnis an, wird er nach Beendigung des Vertrages im Rahmen der Grundversorgung zu deren Konditionen versorgt.e) Der für den geänderten Preis maßgebliche Verbrauch wird in der Regel nach der Zahl der Tage vor und nach Wirksamwerden der Änderung rechnerisch ermittelt. Bei Gaslieferung zusätzlich unter Berücksichtigung des Witterungsverlaufes (Gradtagstabelle). Alternativ kann der Verbrauch durch Ablesung des Zählers zum Änderungszeitpunkt festgestellt werden.6. Bekanntgabe von Änderungen dieser BedingungenÜber Änderungen dieser Gemeinsamen und der Besonderen Bedingungen wird die EVH den Kunden spätestens sechs Wochen vor deren Inkrafttreten in Textform informieren. Für den Fall der Änderung dieser Gemeinsamen und Besonderen Bedingungen und Preise hat der Kunde das Recht, den Liefervertrag innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe der Änderung mit einer Frist von einem Monat auf das Ende des folgenden Kalendermonats in Textform außerordentlich zu kündigen. Macht der Kunde von diesem Kündigungsrecht Gebrauch, wird die Änderung der Bedingungen ihm gegenüber nicht wirksam.Setzt der Kunde das Vertragsverhältnis ohne form- und fristgerechten Widerspruch fort, erklärt er stillschweigend sein Einverständnis. Die EVH wird den Kunden zusammen mit der Übermittlung der neu gefassten Bedingungen auf die Möglichkeit des Widerspruchs und die Bedeutung des Schweigens hinweisen.Die geänderten Bedingungen werden im Internet unter www.evh.de veröffentlicht. Diese können auch in den Geschäftsräumen der EVH eingesehen werden und werden auf Anfrage dort ausgehändigt. 7. AbrechnungDer Energieverbrauch wird für einen Zeitraum von zwölf Monaten abgerechnet (Abrechnungsjahr) und in Rechnung gestellt.Die Höhe der einzelnen Abschläge wird von der EVH nach Maßgabe des Verbrauchs im letzten Abrechnungszeitraum und der Preisentwicklung festgesetzt. Gegenüber neuen Kunden wird zunächst der durchschnittliche Verbrauch vergleichbarer Kunden zugrunde gelegt. Die EVH ist berechtigt, die Abschläge einem geänderten tatsächlichen Verbrauch anzupassen.Wünscht der Kunde eine monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Abrechnung (unterjährige Abrechnung), finden die Regelungen zur Abrechnung und der Abschläge der Ergänzenden Bedingungen Anwendung.8. Rücktrittsrecht / Lieferantenwechsel / WartungsdiensteFür einen Rücktritt gelten die gesetzlichen Bestimmungen.Bei einem Lieferantenwechsel wird kein Entgelt erhoben; der Lieferantenwechsel wird nach den gesetzlichen Vorschriften abgewickelt. Wartungsdienste werden nicht erbracht.9. Bonitätsprüfung und Datennutzunga) Die EVH ist berechtigt, Kundendaten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten, zu nutzen und zu speichern, soweit dies zur Durchführung des Vertrages erforderlich ist.b) Die EVH ist ferner berechtigt, zum Zweck der Bonitätsprüfung des Kunden bei der für den Sitz des Kunden zuständigen Schufa-Gesellschaft (Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung) oder einer vergleichbaren Wirtschaftsauskunftei oder Kreditversicherungsgesellschaft Auskünfte über die Kreditwürdigkeit des Kunden einzuholen und diesen Gesellschaften Daten aufgrund nicht vertragsgemäßer Abwicklung (zum Beispiel beantragter Mahnbescheid bei unbestrittenen Forderungen, erlassener Vollstreckungsbescheid, Zwangsvollstreckungs-maßnahmen) zu melden. Die Datenübermittlung erfolgt nur, soweit dies zur Wahrung berechtigter Interessen der EVH erforderlich ist und schützenswerte Belange des Kunden nicht beeinträchtigt werden. Der Kunde kann bei der für ihn zuständigen Schufa-Gesellschaft oder Wirtschaftsauskunftei Auskunft über die ihn betreffenden gespeicherten Daten erhalten.10. Geltung der Gas-/ StromGVV, der Besonderen Bedingungen der Strom- und Erdgas- Sonderverträge Halplus mit Privat- und Gewerbekunden sowie der Ergänzenden Bedingungen der EVHa) Wenn nicht anders in diesen Gemeinsamen und in den Besonderen Bedingungen geregelt, gelten weiterhin und ergänzend zu diesen Bedingungen die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Strom aus dem Niederspannungsnetz (StromGVV), BGBl. I. Nr. 50, Seite 2391, vom 07.11.2006, die Verordnung über allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Gas aus dem Niederdrucknetz (GasGVV) BGBl. I Nr. 50, S. 2396 vom 7. November 2006 und die Ergänzenden Bedingungen der EVH GmbH.b) Vorrangig und/oder zusätzlich zu diesen Gemeinsamen Bedingungen gelten die Besonderen Bedingungen der Strom- und Erdgas- Sonderverträge Halplus mit Privat- und Gewerbekunden.c) Die Ergänzenden Bedingungen, die vorliegenden Vertragsbedingungen, die Besonderen Bedingungen der Strom- und Erdgas- Sonderverträge Halplus mit Privat- und Gewerbekunden, die ?StromGVV? und die ?GasGVV? kann der Kunde im Internet unter www.evh.de abrufen, in den Geschäftsräumen der EVH einsehen oder sich dort aushändigen lassen.11. Vorrang von Allgemeinen Geschäftsbedingungen der EVHSofern nichts anderes vereinbart, gehen die hier genannten Gemeinsamen und Besonderen Bedingungen etwa bestehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden vor.12. Salvatorische KlauselSollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt. Entsprechendes gilt, wenn der Vertrag eine Regelungslücke enthält.Entsprechendes gilt auch, wenn die nachfolgenden Besonderen Bedingungen unwirksam oder lückenhaft sein oder dies werden sollten.Stand: 8. Mai 2009