Stadtwerke Lutherstadt Wittenberg GmbH

Sparpaket Pro Business

  • Nutzung: gewerblich
  • Tariftyp: Sondertarif - Eintarifzählung
  • Erstlaufzeit: 24 Monate
  • Preisgarantie: 36 Monate
  • Kündigungsfrist: 1 Monat

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für den Tarif Sparpaket Pro Business:

Allgemeine Vertragsbedingungen der Stadtwerke Lutherstadt Wittenberg GmbH (nachfolgend ?SLW? genannt) zu den Sparpaketen1. Angebot und Annahme / BisherigeVertragsverhältnisseDas Angebot von SLW in Prospekten, Anzeigen etc. ist freibleibend und unverbindlich. Maßgeblich ist das jeweils geltende Preisblatt. Der Vertrag kommt durch Bestätigung von SLW in Textform unter Angabe des Lieferbeginns zustande. Der tatsächliche Lieferbeginn hängt davon ab, dass alle für die Belieferung notwendigen Maßnahmen (Kündigung des bisherigen Liefervertrages, etc.) erfolgt sind. Eine weitere Voraussetzung ist das Nichtvorhandensein von offenen Forderungen aus den letzten 3 Monaten.2. Vertragslaufzeiten, ordentliche KündigungDer Vertrag beginnt grundsätzlich zum Monatsersten. Sofern mehrere Lieferungen beauftragt worden sind (zum Beispiel Strom und Erdgas), beginnt der Vertrag mit der Bestätigung der ersten Lieferung von SLW(Ziffer 1 Satz 3). Der Vertrag hat eine Erstlaufzeit von 12 Monaten, gerechnet ab Vertragsbeginn. Der Kunde hat die Möglichkeit, weitere Lieferungen dem Vertrag zuzuordnen. Die Erweiterung des Vertrages bedarf der Zustimmung von SLW in Textform. Der Vertrag verlängert sich nach der Erstlaufzeit um jeweils 12 Monate, wenn nicht eine der Vertragsparteien 3 Monate vor Vertragsende in Textform (per Brief, Fax, E-Mail) kündigt. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.3. Umfang und Durchführung der Lieferung /Weiterleitungsverbot3.1. SLW liefert die elektrische Energie in Form von Drehstrom mit einer Nennspannung von 400 V oderWechselstrom mit einer Nennspannung von 230 V, beides mit einer Nennfrequenz von etwa 50 Hertz in Niederspannung nach DIN IEC 38,EN50160 und/oder Erdgas gemäß demDVGWArbeitsblatt G 260 der Gruppe (H) und/oder Trinkwasser. Die Trinkwasserlieferung ist zunächst nur imNetzgebiet der SLWmöglich.3.2. SLW ist verpflichtet, den Bedarf des Kunden an Elektrizität und/oder Erdgas und/oder Trinkwasser entsprechend den Regelungen dieses Vertrages zu decken. Dies gilt nicht, soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und die Anschlussnutzung nach § 17 oder § 24 Abs.1, 2 und 4 der Niederspannungsanschlussverordnung bzw. der Niederdruckanschlussverordnung bzw. nach § 5 oder § 33 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) unterbrochen hat oder soweit und solange SLW an der Erzeugung, dem Bezug oder der vertragsgemäßen Lieferung in Fällen höherer Gewalt oder wirtschaftlicher Unzumutbarkeit gehindert ist.3.3. Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Versorgung ist, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebes einschließlich des Netzanschlusses handelt, SLW ebenfalls von seiner Leistungspflicht befreit.3.4. Der Kunde wird die elektrische Energie, das Erdgas und das Trinkwasser lediglich zur eigenen Versorgung nutzen. Eine Weiterleitung an Dritte ist unzulässig.4. Messung / Abschlagszahlungen / Rechnung / Anteilige Preisberechnung4.1. Die Abrechnung wird aufgrund der Angaben der Messeinrichtungen des zuständigen Messstellenbetreibers durchgeführt.Der Kunde verpflichtet sich zur Selbstablesung und Mitteilung der Zählerstände per Ablesekarte, Fax oder Internet bei Vertragsbeginn, Vertragsende und ggf. nach Aufforderung durch die SLW. Bei Nichterfüllung erfolgt eine kostenpflichtige Ablesung oder Schätzung des Verbrauches durch die SLW oder deren Beauftragte. Der Aufwand für eine kostenpflichtige Ablesung oder einen erfolglosen Ableseversuch ist SLWzu vergüten. Eine Kontrollablesung behalten sich die SLW jederzeit vor. Die Kontrollablesung ist kostenlos, soweit keine Differenzen zur Selbstablesung festgestelltwerden.4.2. Der Kunde hat nach vorheriger Benachrichtigung dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten von SLWden Zutritt zu seinem Grundstück und zu seinen Räumen zu gestatten, soweit dies zur Ermittlung der preislichen Bemessungsgrößen oder zur Ablesung der Messeinrichtungen erforderlich ist. Die Benachrichtigung kann durch Mitteilung an den Kunden oder durch Aushang am oder im jeweiligen Haus erfolgen. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtungen zugänglich sind.4.3. SLW kann vom Kunden monatliche Abschlagszahlungen verlangen. SLW berechnet diese unter Berücksichtigung des voraussichtlichen Verbrauchs und/oder der Abrechnung der vorangegangenen 12 Monate nach billigem Ermessen.Liegt die letzte Jahresabrechnung nicht vor, ist SLWauch zu einer entsprechenden Schätzung unter Berücksichtigung des durchschnittlichen Verbrauchs vergleichbarer Kunden berechtigt. Macht der Kunde glaubhaft, dass der Verbrauch erheblich von der Schätzung abweicht, ist dies angemessen zu berücksichtigen.4.4. Zum Ende jedes (von SLW festgelegten) Abrechnungsjahres und zum Ende des Lieferverhältnisses wird von SLW eine Rechnung erstellt, in welcher der tatsächliche Umfang der Belieferung unter Anrechnung der Abschlagszahlungen abgerechnet wird. Ergibt sich eine Abweichung der Abschlagszahlungen von der Abrechnung der tatsächlichen Belieferung, so wird der zuviel oder zuwenig berechnete Betrag erstattet bzw. nachentrichtet oder mit der nächsten Abschlagszahlung verrechnet.4.5. Der Kunde kann jederzeit von SLW verlangen, eine Nachprüfung der Messeinrichtungen an seiner Abnahmestelle gemäß § 20 StromNZV, § 40 GasNZV bzw. § 19 AVBWasserV zu veranlassen. Die Kosten der Nachprüfung fallen dem Kunden nur dann zur Last, sofern die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen nicht überschritten werden. Ergibt eine Nachprüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung derVerkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag erstattet oder nachentrichtet. Ansprüche sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf den Zeitraum seit Vertragsbeginn, längstens auf drei Jahre, beschränkt.4.6. Ändern sich die vertraglichen Preise während des Abrechnungsjahres, so erfolgt die Aufteilung des Strom-, Gas- und Wasserbezugs und des Grundpreises jeweils tagesanteilig, der Arbeitspreise mengenanteilig, wobei die Mengen rechnerisch abgegrenztwerden können.5. Zahlungsbestimmungen / Verzug / Zahlungsverweigerung / Aufrechnung5.1. Sämtliche Rechnungsbeträge sind spätestens 14 Werktage nach Zugang der Rechnung, Abschläge zu dem von SLWfestgelegten Zeitpunkt fällig und ohne Abzug vorzugsweise im Wege des Lastschrift- oder Überweisungsverfahrens zu zahlen.5.2. Bei Zahlungsverzug kann SLW, wenn sie erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lässt, die dadurch entstandenen Kosten konkret oder pauschal berechnen. Bei einer pauschalen Berechnung ist dem Kunden der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oderwesentlich geringer als die Pauschale.5.3. Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, sofern die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder sofern der in der Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbareVerbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion der Messeinrichtung festgestellt ist.5.4. Gegen Ansprüche von SLW kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnetwerden.6. Vorauszahlung6.1. SLW ist berechtigt, für den jeweiligen Verbrauch des Kunden in angemessener Höhe Vorauszahlung zu verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalls Grund zur Annahme besteht, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Die Höhe der Vorauszahlung des Kunden beträgt mindestens die für einen Zeitraum von zwei Liefermonaten durchschnittlich zu leistenden Zahlungen.6.2. Statt eine Vorauszahlung zu verlangen, kann SLW beim Kunden einen Bargeld- oder Chipkartenzähler oder sonstige vergleichbare Vorkassesysteme einrichten.Sofern der Kunde entgegen Ziff.6.1 keineVorauszahlung leistet, gelten Ziff.9.2 und 9.3.7. Preise und Preisanpassungen / Steuern, Abgaben und sonstige hoheitlich auferlegte Belastungen7.1. Für die von SLW geleisteten Strom-, Erdgas- und Trinkwasserlieferungen zahlt der Kunde ein Entgelt gemäß Preisblatt. Das Entgelt beinhaltet den Energie- bzw. Wasserpreis, die Kosten für Messung und Abrechnung, die gesetzlich bedingten Belastungen, das an den Netzbetreiber abzuführende Netznutzungsentgelt sowie die Konzessionsabgaben.7.2. Die im Preisblatt genannten Preise sind Bruttopreise einschließlich der auf den Vertragsgegenstand entfallenden Steuern, insbesondere der Strombzw. Erdgassteuer sowie der Umsatzsteuer in den jeweils gesetzlich vorgeschriebenen Höhen.7.3. Werden die Leistungen des diesen Bedingungen zugrunde liegenden Vertrages oder, soweit zur Erbringung dieser Leistungen erforderlich, die Erzeugung, Übertragung, Verteilung oder der Handel elektrischer Energie, Erdgas bzw.Trinkwasser mit weiteren Steuern, Abgaben oder sonstigen, die jeweilige Leistung unmittelbar betreffenden, hoheitlich auferlegten Belastungen belegt (wie beispielsweise zur Zeit beim Stromentgelt die Belastungen nach dem EEG und dem KWKG) oder ändert sich deren Höhe, ist SLW berechtigt, diese Änderungen mit Inkrafttreten der betreffenden Regelung dem Kunden in der jeweils gültigen Höhe weiterzugeben, soweit die jeweilige gesetzliche Regelung dem nicht entgegensteht. Bei einem Wegfall oder einer Absenkung der im vorstehenden Satz benannten Steuern, Abgaben oder sonstigen hoheitlich auferlegten Belastungen ist SLWzu einer Weitergabe verpflichtet. Der Kunde wird über die Anpassung der Entgelte spätestens mit der Rechnungsstellung informiert.7.4 SLW kann die auf der Grundlage dieses Vertrages zu zahlenden Entgelte nach billigem Ermessen der Entwicklung der Kosten anpassen, die für die Entgeltberechnung maßgeblich sind Eine Erhöhung oder Ermäßigung kommt insbesondere in Betracht, wenn sich die Kosten für die Beschaffung von Energie oder Trinkwasser oder den Betrieb/die Nutzung des Verteilnetzes oder die Nutzung der vorgelagerten Netze ändern oder sonstige Änderungen der energiewirtschaftlichen oder rechtlichen Rahmenbedingungen zu einer veränderten Kostensituation führen (z. B. durch die Einführung von Netzzugangsentgelten für Einspeisungen [?GKomponente?]). Änderungen der zu zahlenden Entgelte sind nur zum Monatsersten und erstmalig nach Ablauf der Erstlaufzeit des Vertrages möglich. SLW wird dem Kunden die Änderungen spätestens 6 Wochen vor diesem Zeitpunkt in Textform mitteilen. Ist der Kunde mit der mitgeteilten Änderung nicht einverstanden, hat er das Recht, den Vertrag mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung in Textform zu kündigen. Macht er von diesem Recht keinen Gebrauch, gelten die Änderungen als genehmigt. Auf diese Folgen wird der Kunde von SLW in der Mitteilung gesondert hingewiesen.7.5. Ungeachtet vorstehender Bestimmungen kann der Kunde Informationen über die aktuellen Preise unter derTel.-Nr. 03491/470-0 und im Internet unter www.stadtwerke.wittenberg.de erhalten.8. Änderungen desVertrages oder dieser Bedingungen8.1. Die Regelungen dieses Vertrages beruhen auf den derzeitigen gesetzlichen und sonstigen Rahmenbedingungen, wie z.B. dem EnWG in der Fassung vom 13.Juli 2005 (BGBl. I 2005 Nr. 42), weiterhin der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz (StromGVV) vom 26.10.2006 (BGBl. I 2006, 2391), der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Gas aus dem Niederdrucknetz (GasGVV) vom 26.10.2006 (BGBl. I 2006 Nr. 50) sowie der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für dieVersorgung mitWasser (AVBWasserV) vom20.06.1980 (BGBl. I 1980 Nr. 31). Sollten sich diese, vergleichbare Regelwerke, einschlägige Rechtsvorschriften oder die einschlägige Rechtsprechung ändern, ist SLW berechtigt, den Vertrag und diese Bedingungen - mit Ausnahme der im Preisblatt festgelegten Preise - entsprechend anzupassen, soweit die Anpassung für den Kunden zumutbar ist.8.2. SLW wird dem Kunden die Anpassungen nach vorstehendem Absatz spätestens 6 Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilen. Ist der Kunde mit der mitgeteilten Anpassung nicht einverstanden, hat er das Recht, den Vertrag mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Anpassung inTextform zu kündigen. Macht er von diesem Recht keinen Gebrauch, gelten die Anpassungen als genehmigt. Auf diese Folgen wird der Kunde von SLW in der Mitteilung gesondert hingewiesen.9. Einstellung der Lieferung / Fristlose Kündigung9.1. SLW ist berechtigt, sofort die Lieferung einzustellen und die Anschlussnutzung unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde in nicht unerheblichem Maße schuldhaft Strom und/oder Erdgas und/oder Trinkwasser unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen verwendet (?Strom-, Gas- bzw.Wasserdiebstahl?).9.2. Gleiches gilt bei Zahlungsverzug des Kunden ab einem säumigen Betrag von mindestens 100,00 Euro (inklusive Mahn- und Inkassokosten unter Berücksichtigung etwaiger Anzahlungen undVorauszahlungen nach Ziff. 6.1), wenn dem Kunden spätestens vier Wochen zuvor die Unterbrechung angedroht und dreiWerktage vorher die Unterbrechung erneut angekündigt wurde.9.3. Der Vertrag kann aus wichtigem Grund, ohne Einhaltung einer Frist gekündigt und die Lieferung eingestellt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die Voraussetzungen nach Ziff. 9.1, 9.2 vorliegen, und im Falle des wiederholten Zahlungsverzugs dem Kunden die Kündigung zweiWochen vorher angedroht wurde.9.4. Ein wichtiger Grund liegt auch vor, wenn ein Zwangsvollstreckungsverfahren gegen das gesamte Vermögen der anderen Partei oder eines wesentlichen Teils dieses Vermögens eingeleitet wurde, Gründe für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen die andere Partei vorliegen oder die andere Partei einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellt, oder wenn Grund zur Annahme besteht, dass die andere Partei ihre Zahlungen einstellen wird.9.5. Darüber hinaus ist SLW berechtigt, diesen Vertrag bei Vorliegen einer negativen Auskunft der Creditreform oder einer ähnlichen Auskunftei insbesondere zu folgenden Punkten fristlos zu kündigen: Zwangsvollstreckung, erfolglose Pfändung, eidesstattliche Versicherung zumVermögen, Insolvenzverfahren, Restschuldbefreiung.10. Haftung10.1. Ansprüche wegen Schäden durch Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Elektrizitäts- und/oder Erdgas- und/oder Trinkwasserversorgung sind, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebes einschließlich des Netzanschlusses handelt, gegenüber dem Netzbetreiber geltend zu machen.10.2. SLWwird unverzüglich über die mit der Schadensverursachung zusammenhängendenTatsachen Auskunft geben,wenn sie ihr bekannt sind oder von ihr in zumutbarerWeise aufgeklärtwerden können und der Kunde dies wünscht.10.3. In allen übrigen Haftungsfällen ist die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (sog. Kardinalpflichten).10.4. Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den die haftende Partei bei Abschluss des jeweiligenVertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die er kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen.Gleiches gilt bei grob fahrlässigemVerhalten einfacher Erfüllungsgehilfen (nicht leitende Angestellte) außerhalb des Bereichs der wesentlichen Vertragspflichten sowie der Lebens-, Körper- oder Gesundheitsschäden.10.5. Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.11. Umzug / Lieferantenwechsel / Rechtsnachfolge11.1 Bei einem Umzug ist der Kunde berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von einem Monat auf das Ende eines Kalendermonats inTextform unter Angabe der neuen Anschrift zu kündigen.SLW unterbreitet dem Kunden für die neue Abnahmestelle gerne ein neues Angebot über die Belieferung mit elektrischer Energie und/oder Erdgas und/oderTrinkwasser.11.2. Erfolgt die Mitteilung des Kunden verspätet oder gar nicht, haftet er gegenüber SLW für von Dritten an der ursprünglich vereinbarten Abnahmestelle entnommene elektrische Energie, Erdgas bzw.Trinkwasser.11.3. SLW gewährleistet einen unentgeltlichen und zügigen Lieferantenwechsel, soweit der Kunde den bestehenden Liefervertrag ordnungsgemäß gekündigt hat.11.4. SLWist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus demVertrag als Gesamtheit auf einen Rechtsnachfolger zu übertragen. Die Übertragung wird erst wirksam, wenn der Kunde zustimmt. Die Zustimmung darf nur verweigert werden, wenn begründete Zweifel an der technischen oder wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Rechtsnachfolgers bestehen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Kunde nicht innerhalb von acht Wochen nach der schriftlichen Mitteilung über die Übertragung der Rechte und Pflichten schriftlich widerspricht. Auf diese Folgen wird der Kunde von SLW in der Mitteilung gesondert hingewiesen.11.5. Der Zustimmung des Kunden bedarf es nicht, soweit es sich um eine Übertragung der Rechte und Pflichten auf einen Dritten im Rahmen einer rechtlichen Entflechtung von SLWnach § 7EnWGhandelt.12. DatenschutzDie Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzeswerden beachtet.13. Informationen zuWartungsdiensten und -entgeltenAktuelle Informationen zu Wartungsdiensten und -entgelten sind beim örtlichen Netzbetreiber erhältlich.14. GerichtsstandDer Gerichtsstand für Kaufleute i.S. des Handelsgesetzbuches, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen ist Lutherstadt Wittenberg. Das gleiche gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.15. Schlussbestimmungen15.1. Die Geltung abweichender Bedingungen ist ausgeschlossen, selbst wenn SLW derartigen Bedingungen nicht ausdrücklich widerspricht. Abweichende Vereinbarungen und Änderungen sowie Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Mündliche Vereinbarungen auch über die Aufhebung der Schriftformsind nichtig.15.2. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt der Vertrag im Übrigen davon unberührt. SLW und der Kunde werden die unwirksame bzw. undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame oder durchführbare, in ihrem wirtschaftlichen Ergebnis möglichst gleichkommende Bestimmung ersetzen.Entsprechendes gilt für eine Lücke imVertrag.Stadtwerke Lutherstadt Wittenberg GmbH, Dezember 2007