Stadtwerke Löbau GmbH

SW-L AQUA

  • Nutzung: privat
  • Tariftyp: Sondertarif - Eintarifzählung
  • Ökotarif
  • Erstlaufzeit: 12 Monate
  • Preisgarantie bis 31.12.2010
  • Kündigungsfrist: 3 Monate
  • Energiemix: 0% Kernenergie, 0% Fossile Energieträger, 100% Erneuerbare Energieträger

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für den Tarif SW-L AQUA:

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Stadtwerke Löbau GmbH für die Lieferungelektrischer EnergieSW-L AGB 01/20101. Angebot und Annahme / Bisherige VertragsverhältnisseDas Angebot des Lieferanten in Prospekten, Anzeigen etc. ist freibleibend undunverbindlich. Maßgeblich ist das jeweils geltende Preisblatt. Der Vertrag kommt durchBestätigung des Lieferanten in Textform unter Angabe des voraussichtlichenLieferbeginns zustande. Der tatsächliche Lieferbeginn hängt davon ab, dass alle fürdie Belieferung notwendigen Maßnahmen (Kündigung des bisherigen Liefervertrages,etc.) erfolgt sind.2. Durchführung der Lieferung / Weiterleitungsverbot / Eigenerzeugungsanlagen2.1. Der Lieferant liefert die elektrische Energie in Form von Drehstrom mit einerNennspannung von 400 V oder Wechselstrom mit einer Nennspannung von 230 V,beides mit einer Nennfrequenz von etwa 50 Hertz in Niederspannung nach DIN IEC38, EN 50160.2.2. Der Kunde wird die elektrische Energie lediglich zur eigenen Versorgung nutzen. EineWeiterleitung an Dritte ist unzulässig.2.3. Der Lieferant ist verpflichtet, den Elektrizitätsbedarf des Kunden entsprechend derRegelungen dieses Vertrages zu decken. Dies gilt nicht, soweit und solange derNetzbetreiber den Netzanschluss und die Anschlussnutzung nach § 17 oder § 24Abs. 1, 2 und 4 der Niederspannungsanschlussverordnung unterbrochen hat odersoweit und solange der Lieferant an der Erzeugung, dem Bezug oder dervertragsgemäßen Lieferung in Fällen höherer Gewalt oder wirtschaftlicherUnzumutbarkeit gehindert ist.2.4. Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Elektrizitätsversorgungist, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebes einschließlich desNetzanschlusses handelt, der Lieferant ebenfalls von seiner Leistungspflicht befreit.2.5. Der Kunde hat den Lieferanten vorab über die Verwendung vonEigenerzeugungsanlagen zu informieren.3. Messung/ Abschlagszahlungen / Schlussrechnung / Anteilige Preisberechnung3.1. Die Abrechnung wird aufgrund der Angaben der Messeinrichtungen des zuständigenMessstellenbetreibers durchgeführt. Die Messeinrichtungen werden vomMessstellenbetreiber, vom Lieferanten, einem von diesen Beauftragten oder aufVerlangen des Lieferanten oder des Messstellenbetreibers vom Kunden selbstabgelesen. Können die Messeinrichtungen nicht abgelesen werden oder zeigen siefehlerhaft an, so kann der Lieferant den Verbrauch insbesondere auf der Grundlageder letzten Ablesung schätzen oder rechnerisch abgrenzen, wobei die tatsächlichenVerhältnisse angemessen berücksichtigt werden.3.2. Der Lieferant kann vom Kunden ein- oder zweimonatlich Abschlagszahlungenverlangen. Der Lieferant berechnet diese unter Berücksichtigung des voraussichtlichenVerbrauchs und/oder der Abrechnung der vorangegangenen 12 Monate nach billigemErmessen. Liegt die letzte Jahresabrechnung nicht vor, ist der Lieferant auch zu einerentsprechenden Schätzung unter Berücksichtigung des durchschnittlichen Verbrauchsvergleichbarer Kunden berechtigt. Macht der Kunde glaubhaft, dass der Verbraucherheblich von der Schätzung abweicht, ist dies angemessen zu berücksichtigen.3.3. Zum Ende jedes (vom Lieferanten festgelegten) Abrechnungsjahres und zum Endedes Lieferverhältnisses wird vom Lieferanten eine Schlussrechnung erstellt, in welcherder tatsächliche Umfang der Belieferung unter Anrechnung der Abschlagszahlungenabgerechnet wird. Ergibt sich eine Abweichung der Abschlagszahlungen von derAbrechnung der tatsächlichen Belieferung, so wird der zuviel oder zuwenig berechneteBetrag erstattet bzw. nachentrichtet oder mit der nächsten Abschlagszahlungverrechnet.3.4. Der Kunde kann jederzeit vom Lieferanten verlangen, eine Nachprüfung derMesseinrichtungen an seiner Abnahmestelle gemäß § 20 StromNZV zu veranlassen.Die Kosten der Nachprüfung fallen dem Kunden nur dann zur Last, sofern diegesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen nicht überschritten werden. Ergibt eineNachprüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzenoder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt, so wird derzu viel oder zu wenig berechnete Betrag erstattet oder nachentrichtet. Ansprüche sindauf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, essei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestelltwerden; in diesem Fall ist der Anspruch auf den Zeitraum seit Vertragsbeginn,längstens auf drei Jahre, beschränkt.3.5. Ändern sich die vertraglichen Preise während des Abrechnungsjahres, so erfolgt dieAufteilung des Strombezugs und des Grundpreises jeweils tagesanteilig, derArbeitspreise mengenanteilig, wobei die Mengen rechnerisch abgegrenzt werdenkönnen.4. Zahlungsbestimmungen / Verzug / Zahlungsverweigerung / Aufrechnung4.1. Sämtliche Rechnungsbeträge sind, sofern auf der Rechnung kein späterer Zeitpunktausgewiesen ist, spätestens 10 Werktage nach Zugang der Zahlungsaufforderung(Rechnung), Abschläge zu dem vom Lieferanten festgelegten Zeitpunkt fällig und ohneAbzug im Wege des Lastschriftverfahrens zu zahlen.4.2. Bei Zahlungsverzug kann der Lieferant, wenn er erneut zur Zahlung auffordert oderden Betrag durch einen Beauftragten einziehen lässt, die dadurch entstandenenKosten konkret oder pauschal berechnen. Bei einer pauschalen Berechnung ist demKunden der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlichgeringer als in Höhe der Pauschale.4.3. Einwände wegen offensichtlicher Fehler von Rechnungen können nur binnen dreißigTagen nach Zugang der Rechnung schriftlich geltend gemacht werden. Einwändegegen Rechnungen, die der Kunde ohne sein Verschulden nicht früher erkennenkonnte, sind innerhalb von dreißig Tagen nach seiner Kenntnis, spätestens jedochbinnen zwei Jahren, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem die Rechnungzugegangen ist, schriftlich geltend zu machen. Maßgeblich für die Einhaltung der Fristist die rechtzeitige Absendung der Einwände. Das Unterlassen fristgemäßer Einwändegilt als Genehmigung. Auf diese Folgen wird der Kunde vom Lieferanten in derRechnung gesondert hingewiesen.4.4. Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zurZahlungsverweigerung nur, sofern die ernsthafte Möglichkeit einesoffensichtlichen Fehlers besteht oder sofern der in einer Rechnungangegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt sohoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraumist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt undsolange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion derMesseinrichtung festgestellt ist.4.5. Gegen Ansprüche des Lieferanten kann nur mit unbestrittenen oderrechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.5. Vorauszahlung/Sicherheitsleistung5.1. Der Lieferant ist berechtigt, für den Elektrizitätsverbrauch des Kunden inangemessener Höhe Vorauszahlung zu verlangen, wenn nach denUmständen des Einzelfalls Grund zu der Annahme besteht, dass der Kundeseinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. DieHöhe der Vorauszahlung des Kunden beträgt mindestens die für einenZeitraum von zwei Liefermonaten durchschnittlich zu leistenden Zahlungen.5.2. Statt eine Vorauszahlung zu verlangen, kann der Lieferant beim Kundeneinen Bargeld- oder Chipkartenzähler oder sonstige vergleichbareVorkassesysteme einrichten.5.3. Sofern der Kunde entgegen Ziff. 5.1 keine Vorauszahlung leistet, gelten Ziff.8.2,8.3.6. Preise und Preisanpassung/Steuern, Abgaben und sonstige hoheitlichauferlegte Belastungen6.1. Der Gesamtpreis setzt sich aus dem Grundpreis sowie dem Arbeitspreisgemäß Punkt 3 des Stromliefervertrages zusammen. Er beinhaltet denEnergiepreis, die Kosten für Messung und Abrechnung, die aus § 14 EEGfolgenden Belastungen, das an den Netzbetreiber abzuführendeNetzzugangsentgelt inklusive der vom Netzbetreiber erhobenen Änderungennach dem KWKG sowie die Konzessionsabgaben.6.2. Die im Punkt 3 des Stromliefervertrages genannten Preise sind Bruttopreiseeinschließlich der auf den Vertragsgegenstand (einschließlich derErzeugung, Fortleitung, Lieferung oder Entnahme elektrischer Energie)entfallenden Steuern, insbesondere der Stromsteuer sowie derUmsatzsteuer in den jeweils gesetzlich vorgeschriebenen Höhen.6.3. Das Stromentgelt wird auf der Basis von Netto-Preisen ermittelt und erhöhtsich um die Umsatzsteuer zum Rechnungsbetrag. Die Bruttopreise wurdenaus Übersichtsgründen z. T. gerundet.6.4. Der Lieferant ist berechtigt, Veränderungen der durch dieRegulierungsbehörden genehmigten, im Wege der Anreizregulierungfestgelegten oder der vorläufig nach § 23a Abs. 5 Satz 2 EnWGfestgesetzten Netzzugangsentgelte mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdensan den Kunden in der jeweils gültigen Höhe weiterzuberechnen. Bei Wegfalloder Absenkung ist der Lieferant zu einer Weitergabe an den Kundenverpflichtet. Der Kunde wird über die Anpassung der Entgelte spätestens mitder Rechnungsstellung informiert.6.5. Werden zukünftig die Leistungen des diesen Bedingungen zugrundeliegenden Vertrages oder, soweit zur Erbringung dieser Leistungenerforderlich, die Erzeugung, Übertragung, Verteilung oder der Handelelektrischer Energie mit weiteren Steuern, Abgaben oder sonstigen, diejeweilige Leistung unmittelbar betreffenden, hoheitlich auferlegtenBelastungen belegt oder ändert sich deren Höhe, ist der Lieferant berechtigt,diese Änderungen mit Inkrafttreten der betreffenden Regelung dem Kundenin der jeweils gültigen Höhe weiterzugeben, soweit die jeweilige gesetzlicheRegelung dem nicht entgegensteht. Sollten in vorstehenden Satz benannteSteuern, Abgaben oder sonstige hoheitlich auferlegte Belastungen wegfallenoder sinken ist der Lieferant zu einer Weitergabe verpflichtet. Der Kunde wirdüber die Anpassung der Entgelte spätestens mit der Rechnungsstellunginformiert.6.6. Der Lieferant kann die auf der Grundlage dieses Vertrages zu zahlendenEntgelte nach billigem Ermessen der Entwicklung der Kosten anpassen, diefür die Entgeltberechnung maßgeblich sind. Eine Erhöhung oder Ermäßigungkommt insbesondere in Betracht, wenn sich die Kosten für die Beschaffungvon Energie oder den Betrieb/die Nutzung des Verteilnetzes oder dieNutzung der vorgelagerten Netze ändern oder sonstige Änderungen derenergiewirtschaftlichen oder rechtlichen Rahmenbedingungen zu einerveränderten Kostensituation führen (z. B. durch die Einführung vonNetzzugangsentgelten für Einspeisungen [?G-Komponente?] oderVeränderung der Kosten durch das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz).Der Lieferant wird dem Kunden die Änderungen mindestens 6 Wochen vordiesem Zeitpunkt schriftlich mitteilen. Ist der Kunde mit der mitgeteiltenÄnderung nicht einverstanden, hat er das Recht, den Vertrag innerhalbvon vier Wochen ab dem Zugang der Benachrichtigung auf denZeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung schriftlich zu kündigen.Macht er von diesem Recht keinen Gebrauch, gelten die Änderungen alsgenehmigt. Auf diese Folgen wird der Kunde vom Lieferanten in derMitteilung gesondert hingewiesen.6.7. Ungeachtet vorstehender Bestimmungen kann der Kunde Informationen überdie aktuellen Preise unter der Tel.-Nr. 03585 8667 0 oder im Internet unterwww.sw-l.de erhalten.SW-L AGB 01/20107. Änderungen des Vertrages oder dieser Bedingungen7.1. Die Regelungen dieses Vertrages beruhen auf den derzeitigen gesetzlichen undsonstigen Rahmenbedingungen, wie z.B. dem EnWG in der Fassung vom 13.Juli2005 (BGBl. I 2005 Nr. 42), weiterhin der Verordnung über AllgemeineBedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und dieErsatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz (StromGVV) vom26.10.2006 (BGBl. I 2006, 2391). Sollten sich diese, vergleichbare Regelwerke,einschlägige Rechtsvorschriften oder die einschlägige Rechtssprechung ändern, istder Lieferant berechtigt, den Vertrag und diese Bedingungen ? mit Ausnahme derim Preisblatt festgelegten Preise ? entsprechend anzupassen, soweit dieAnpassung für den Kunden zumutbar ist.7.2. Der Lieferant wird dem Kunden die Anpassung nach vorstehendem Absatzmindestens 6 Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden schriftlich mitteilen. Istder Kunde mit der mitgeteilten Anpassung nicht einverstanden, hat er dasRecht, den Vertrag innerhalb von vier Wochen ab dem Zugang derBenachrichtigung auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Anpassungschriftlich zu kündigen. Macht er von diesem Recht keinen Gebrauch, gilt dieAnpassung als genehmigt. Auf diese Folgen wird der Kunde vom Lieferanten in derMitteilung gesondert hingewiesen.8. Einstellung der Lieferung / Fristlose Kündigung8.1. Der Lieferant ist berechtigt, sofort die Lieferung einzustellen und dieAnschlussnutzung unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde in nicht unerheblichemMaße schuldhaft Strom unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung derMesseinrichtungen verwendet (?Stromdiebstahl?).8.2. Gleiches gilt bei Zahlungsverzug des Kunden ab einem säumigen Betrag vonmindestens ? 100,00, wenn dem Kunden spätestens vier Wochen zuvor dieUnterbrechung angedroht und drei Werktage vorher die Unterbrechung erneutangekündigt wurde.8.3. Der Vertrag kann aus wichtigem Grund, ohne Einhaltung einer Fristgekündigt und die Lieferung eingestellt werden. Ein wichtiger Grund liegtinsbesondere vor, wenn die Voraussetzungen nach Ziff. 8.1, 8.2 wiederholtvorliegen und im Fall des wiederholten Zahlungsverzugs dem Kunden dieKündigung zwei Wochen vorher angedroht wurde.8.4. Ein wichtiger Grund liegt auch vor, wenn ein Zwangsvollstreckungsverfahren gegendas gesamte Vermögen der anderen Partei oder eines wesentlichen Teils diesesVermögens eingeleitet wurde, Gründe für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrensgegen die andere Partei vorliegen oder die andere Partei einen Antrag aufEröffnung des Insolvenzverfahrens stellt oder wenn Grund zur Annahme besteht,dass die andere Partei ihre Zahlungen einstellen wird.8.5. Darüber hinaus ist der Lieferant berechtigt, diesen Vertrag bei Vorliegen einernegativen Auskunft einer Wirtschaftsauskunftei (z.B. SCHUFA) insbesondere zufolgenden Punkten fristlos zu kündigen: Zwangsvollstreckung, erfolglose Pfändung,eidesstattliche Versicherung zum Vermögen, Insolvenzverfahren,Restschuldbefreiung.9. Haftung für Versorgungsstörungen9.1. Ansprüche wegen Schäden durch Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten inder Elektrizitätsversorgung sind, soweit es sich um Folgen einer Störung desNetzbetriebes einschließlich des Netzanschlusses handelt, gegenüber demNetzbetreiber geltend zu machen (§ 18 Niederspannungsanschlussverordnung).9.2. Der Lieferant wird unverzüglich über die mit Schadensverursachungzusammenhängenden Tatsachen Auskunft geben, wenn sie ihm bekannt sind odervon ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können und der Kunde dieswünscht.9.3. In allen übrigen Haftungsfällen ist die Haftung der Parteien sowie ihrer ErfüllungsundVerrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen,soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführtwurde; dies gilt nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpersoder der Gesundheit, oder der schuldhaften Verletzung wesentlicherVertragspflichten (sog. Kardinalpflichten).9.4. Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche nicht auf Vorsatzoder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden,den die haftende Partei bei Abschluss des jeweiligen Vertrages als mögliche Folgeder Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung derUmstände, die er kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen.Gleiches gilt bei grob fahrlässigem Verhalten einfacher Erfüllungsgehilfen (nichtleitende Angestellte) außerhalb des Bereichs der wesentlichen Vertragspflichtensowie der Lebens-, Körper- oder Gesundheitsschäden.9.5. Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.10. Umzug / Lieferantenwechsel / Rechtsnachfolge10.1. Der Kunde ist verpflichtet, dem Lieferanten jeden Umzug mit einer Frist von vierWochen auf das Ende eines Kalendermonats unter Angabe der neuen Anschriftund Zählernummer in Textform anzuzeigen, um die Weiterbelieferung durch denLieferanten zu ermöglichen. Erfolgt die Mitteilung des Kunden verspätet oder garnicht, haftet er gegenüber dem Lieferanten für von Dritten an der ursprünglichvertraglich vereinbarten Abnahmestelle entnommene elektrische Energie.10.2. Ein Umzug des Kunden beendet den Liefervertrag, es sei denn derLieferstellenwechsel findet innerhalb desselben Netzgebietes statt. Ziehtder Kunde aus dem Gebiet eines Netzbetreibers in das Gebiet einesanderen Netzbetreibers, unterbreitet der Lieferant dem Kunden für die neueAbnahmestelle gerne ein neues Angebot über die Belieferung mitElektrizität. Die Meldepflichten nach 10.1 bleiben unberührt.10.3. Bei einem Umzug innerhalb des Gebietes eines Netzbetreibers ist der Kundeberechtigt, den Vertrag mit einer Frist von vier Wochen auf das Ende einesKalendermonats in Textform zu kündigen. Gleichzeitig ist der Lieferant bei einerFortsetzung des Vertrages zur Weiterbelieferung des Kunden an der10.4. neuen Abnahmestelle erst fünf Wochen ab Kenntnis des Umzugesverpflichtet, es sei denn, dem Lieferanten ist eine organisatorischeAbwicklung auch ohne Einhaltung der Frist möglich.10.5. Der Lieferant gewährleistet einen unentgeltlichen und zügigenLieferantenwechsel, soweit der Kunde den bestehenden Liefervertragordnungsgemäß gekündigt hat.10.6. Der Lieferant ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag alsGesamtheit auf einen Dritten zu übertragen. Die Übertragung wird erstwirksam, wenn der Kunde zustimmt. Die Zustimmung darf nur verweigertwerden, wenn begründete Zweifel an der technischen oder wirtschaftlichenLeistungsfähigkeit des Dritten bestehen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wennder Kunde nicht innerhalb von acht Wochen nach der schriftlichen Mitteilungüber die Übertragung der Rechte und Pflichten schriftlich widerspricht. Aufdiese Folgen wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesonderthingewiesen.10.7. Der Zustimmung des Kunden bedarf es nicht, soweit es sich um eineÜbertragung der Rechte und Pflichten auf einen Dritten im Rahmen einerrechtlichen Entflechtung des Lieferanten nach § 7 EnWG handelt11. DatenschutzDie Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes werden beachtet12. Informationen zu Wartungsdiensten und -entgeltenAktuelle Informationen zu Wartungsdiensten und -entgelten sind beimörtlichen Netzbetreiber erhältlich.13. Schlussbestimmungen13.1. Die Geltung abweichender Bedingungen ist ausgeschlossen, selbst wenn derLieferant derartigen Bedingungen nicht ausdrücklich widerspricht.Abweichende Vereinbarungen und Änderungen sowie Nebenabredenbedürfen der Schriftform. Mündliche Vereinbarungen auch über dieAufhebung der Schriftform sind nichtig.13.2. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oderundurchführbar sein oder werden, so bleibt der Vertrag im Übrigen davonunberührt. Der Lieferant und der Kunde werden die unwirksame bzw.undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame oder durchführbare, inihrem wirtschaftlichen Ergebnis möglichst gleichkommende Bestimmungersetzen. Entsprechendes gilt für eine Lücke im Vertrag.