Stadtwerke Reichenbach/Vogtl. GmbH
- Nutzung: privat
- Tariftyp: Allgemeiner Tarif - Eintarifzählung
- Kündigungsfrist: 1 Monat
- Energiemix: 10% Kernenergie, 71% Fossile Energieträger, 19% Erneuerbare Energieträger
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für den Tarif SWR basis:
1 von 2Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden unddie Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz (Stromgrundversorgungsverordnung? StromGVV) vom 26.10.2006 (BGBl. I Nr. 50 S. 2391), geändert durch Artikel 2 Abs. 9der Verordnung vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2006)InhaltsübersichtTeil 1 Allgemeine Bestimmungen§ 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen§ 2 Vertragsschluss§ 3 ErsatzversorgungTeil 2 Versorgung§ 4 Bedarfsdeckung§ 5 Art der Versorgung§ 6 Umfang der Grundversorgung§ 7 Erweiterung und Änderung von Anlagen und Verbrauchsgeräten; MitteilungspflichtenTeil 3 Aufgaben und Rechte des Grundversorgers§ 8 Messeinrichtungen§ 9 Zutrittsrecht§ 10 VertragsstrafeTeil 4 Abrechnung der Energielieferung§ 11 Ablesung§ 12 Abrechnung§ 13 Abschlagszahlungen§ 14 Vorauszahlungen§ 15 Sicherheitsleistung§ 16 Rechnungen und Abschläge§ 17 Zahlung, Verzug§ 18 BerechnungsfehlerTeil 5 Beendigung des Grundversorgungsverhältnisses§ 19 Unterbrechung der Versorgung§ 20 Kündigung§ 21 Fristlose KündigungTeil 6 Schlussbestimmungen§ 22 Gerichtsstand§ 23 ÜbergangsregelungenTeil 1 Allgemeine Bestimmungen§ 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen(1) Diese Verordnung regelt die Allgemeinen Bedingungen, zu denen ElektrizitätsversorgungsunternehmenHaushaltskunden in Niederspannung im Rahmen der Grundversorgung nach § 36 Abs. 1 desEnergiewirtschaftsgesetzes zu Allgemeinen Preisen mit Elektrizität zu beliefern haben. Die Bestimmungendieser Verordnung sind Bestandteil des Grundversorgungsvertrages zwischen Grundversorgernund Haushaltskunden. Diese Verordnung regelt zugleich die Bedingungen für die Ersatzversorgungnach § 38 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes. Sie gilt für alle nach dem 12. Juli 2005 abgeschlossenenVersorgungsverträge, soweit diese nicht vor dem 08. November 2006 beendet worden sind.(2) Kunden im Sinne dieser Verordnung sind der Haushaltskunde und im Rahmen der Ersatzversorgungder Letztverbraucher.(3) Grundversorger im Sinne dieser Verordnung ist ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen, das nach§ 36 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes in einem Netzgebiet die Grundversorgung mit Elektrizitätdurchführt.§ 2 Vertragsschluss(1) Der Grundversorgungsvertrag soll in Textform abgeschlossen werden. Ist er auf andere Weisezustande gekommen, so hat der Grundversorger den Vertragsschluss dem Kunden unverzüglich inTextform zu bestätigen.(2) Kommt der Grundversorgungsvertrag dadurch zustande, dass Elektrizität aus dem Elektrizitätsversorgungsnetzder allgemeinen Versorgung entnommen wird, über das der Grundversorger die Grundversorgungdurchführt, so ist der Kunde verpflichtet, dem Grundversorger die Entnahme von Elektrizitätunverzüglich in Textform mitzuteilen. Die Mitteilungspflicht gilt auch, wenn die Belieferung des Kundendurch ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen endet und der Kunde kein anschließendes Lieferverhältnismit einem anderen Elektrizitätsversorgungsunternehmen begründet hat.(3) Im Vertrag oder in der Vertragsbestätigung ist auf die Allgemeinen Bedingungen einschließlich derergänzenden Bedingungen des Grundversorgers hinzuweisen. Des Weiteren ist der Kunde ausdrücklichdarauf hinzuweisen, dass Ansprüche wegen Versorgungsstörungen im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 1gegen den Netzbetreiber geltend gemacht werden können. Der Grundversorgungsvertrag oder dieBestätigung des Grundversorgers in Textform sollen eine zusammenhängende Aufstellung aller füreinen Vertragsschluss notwendigen Angaben enthalten, insbesondere1. Angaben zum Kunden (Firma, Registergericht, Registernummer, Familienname, Vorname,Geburtstag, Adresse, Kundennummer),2. Anlagenadresse und Bezeichnung des Zählers oder des Aufstellungsorts des Zählers,3. Angaben zum Grundversorger (Firma, Registergericht, Registernummer und Adresse) und4. Angaben zum Netzbetreiber, in dessen Netzgebiet die Grundversorgung durchgeführt wird(Firma, Registergericht, Registernummer und Adresse).Soweit die Angaben nach Satz 3 Nr. 1 nicht vorliegen, ist der Kunde verpflichtet, diese dem Grundversorgerauf Anforderung mitzuteilen.(4) Der Grundversorger ist verpflichtet, jedem Neukunden rechtzeitig vor Vertragsschluss und in denFällen des Absatzes 1 Satz 2 mit der Bestätigung des Vertragsschlusses sowie auf Verlangen denübrigen Kunden die Allgemeinen Bedingungen unentgeltlich auszuhändigen. Satz 1 gilt entsprechendfür die ergänzenden Bedingungen; diese hat der Grundversorger öffentlich bekannt zu geben und aufseiner Internetseite zu veröffentlichen.(5) Der Abschluss eines Grundversorgungsvertrages darf nicht davon abhängig gemacht werden, dassZahlungsrückstände eines vorherigen Anschlussnutzers beglichen werden.§ 3 Ersatzversorgung(1) Für die Ersatzversorgung nach § 38 des Energiewirtschaftsgesetzes gelten die §§ 4 bis 8, 10 bis 19und 22 sowie für die Beendigung der Ersatzversorgung nach § 38 Abs. 2 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes§ 20 Abs. 3 entsprechend; § 11 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, dass der Grundversorgerden Energieverbrauch aufgrund einer rechnerischen Abgrenzung schätzen und den anteiligenVerbrauch in Rechnung stellen darf.(2) Der Grundversorger hat dem Kunden unverzüglich nach Kenntnisnahme den Zeitpunkt des Beginnsund des Endes der Ersatzversorgung in Textform mitzuteilen. Dabei hat er ebenfalls mitzuteilen, dassspätestens nach dem Ende der Ersatzversorgung zur Fortsetzung des Elektrizitätsbezugs der Abschlusseines Bezugsvertrages durch den Kunden erforderlich ist; auf § 2 Abs. 2 ist hinzuweisen.Teil 2 Versorgung§ 4 BedarfsdeckungDer Kunde ist für die Dauer des Grundversorgungsvertrages verpflichtet, seinen gesamten leitungsgebundenenElektrizitätsbedarf aus den Elektrizitätslieferungen des Grundversorgers zu decken. Ausgenommenist die Bedarfsdeckung durch Eigenanlagen der Kraft-Wärme-Kopplung bis 50 Kilowattelektrischer Leistung und aus Erneuerbaren Energien; ferner durch Eigenanlagen, die ausschließlichder Sicherstellung des Elektrizitätsbedarfs bei Aussetzen der Grundversorgung dienen (Notstromaggregate).Notstromaggregate dürfen außerhalb ihrer eigentlichen Bestimmungen nicht mehr als 15 Stundenmonatlich zur Erprobung betrieben werden.§ 5 Art der Versorgung(1) Welche Stromart (Drehstrom oder Wechselstrom) und Spannungsart für das Vertragsverhältnismaßgebend sein sollen, ergibt sich aus der Stromart und Spannung des jeweiligen Elektrizitätsversorgungsnetzesder allgemeinen Versorgung, an das die Anlage, über die der Kunde Strom entnimmt,angeschlossen ist.(2) Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden jeweils zumMonatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor derbeabsichtigten Änderung erfolgen muss. Der Grundversorger ist verpflichtet, zu den beabsichtigtenÄnderungen zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabe eine briefliche Mitteilung an den Kunden zuversenden und die Änderungen auf seiner Internetseite zu veröffentlichen.(3) Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden gegenüber demjenigenKunden nicht wirksam, der bei einer fristgemäßen Kündigung des Vertrages mit dem Grundversorgerdie Einleitung eines Wechsels des Versorgers durch entsprechenden Vertragsschlussinnerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung nachweist.§ 6 Umfang der Grundversorgung(1) Der Grundversorger ist im Interesse des Kunden verpflichtet, die für die Durchführung derGrundversorgung erforderlichen Verträge mit Netzbetreibern abzuschließen. Er hat die ihm möglichenMaßnahmen zu treffen, um dem Kunden am Ende des Netzanschlusses, zu dessen Nutzungder Kunde nach der Niederspannungsanschlussverordnung berechtigt ist, zu den jeweiligen AllgemeinenPreisen und Bedingungen Elektrizität zur Verfügung zu stellen. Die Elektrizität wird imRahmen der Grundversorgung für die Zwecke des Letztverbrauchs geliefert.(2) Der Grundversorger ist verpflichtet, den Elektrizitätsbedarf des Kunden im Rahmen des § 36 desEnergiewirtschaftsgesetzes zu befriedigen und für die Dauer des Grundversorgungsvertrages imvertraglich vorgesehenen Umfang nach Maßgabe des Absatzes 1 jederzeit Elektrizität zur Verfügungzu stellen. Dies gilt nicht,1. soweit die Allgemeinen Preise oder Allgemeinen Bedingungen zeitliche Beschränkungenvorsehen,2. soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und die Anschlussnutzung nach§ 17 der Niederspannungsanschlussverordnung oder § 24 Abs. 1, 2 und 5 der Niederspannungsanschlussverordnungunterbrochen hat oder3. soweit und solange der Grundversorger an der Erzeugung, dem Bezug oder der vertragsgemäßenLieferung von Elektrizität durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigungihm nicht möglich ist oder im Sinne des § 36 Abs. 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes wirtschaftlichnicht zugemutet werden kann, gehindert ist.(3) Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Elektrizitätsversorgung ist, soweit essich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses handelt, derGrundversorger von der Leistungspflicht befreit. Satz 1 gilt nicht, soweit die Unterbrechung auf nichtberechtigten Maßnahmen des Grundversorgers nach § 19 beruht. Der Grundversorger ist verpflichtet,seinen Kunden auf Verlangen unverzüglich über die mit der Schadensverursachung durch denNetzbetreiber zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, als sie ihm bekannt sindoder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können.§ 7 Erweiterung und Änderung von Anlagen und Verbrauchsgeräten; MitteilungspflichtenErweiterungen und Änderungen von Kundenanlagen sowie die Verwendung zusätzlicherVerbrauchsgeräte sind dem Grundversorger mitzuteilen, soweit sich dadurch preisliche Bemessungsgrößenändern. Nähere Einzelheiten über den Inhalt der Mitteilung kann der Grundversorger inergänzenden Bedingungen regeln.Teil 3 Aufgaben und Rechte des Grundversorgers§ 8 Messeinrichtungen(1) Die vom Grundversorger gelieferte Elektrizität wird durch die Messeinrichtungen nach § 21b desEnergiewirtschaftsgesetzes festgestellt.(2) Der Grundversorger ist verpflichtet, auf Verlangen des Kunden jederzeit eine Nachprüfung derMesseinrichtungen durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des §2 Abs. 4 des Eichgesetzes beim Messstellenbetreiber zu veranlassen. Stellt der Kunde den Antragauf Prüfung nicht bei dem Grundversorger, so hat er diesen zugleich mit der Antragstellung zubenachrichtigen. Die Kosten der Prüfung fallen dem Grundversorger zur Last, falls die Abweichungdie gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst dem Kunden.§ 9 ZutrittsrechtDer Kunde hat nach vorheriger Benachrichtigung dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragtendes Netzbetreibers, des Messstellenbetreibers oder des Grundversorgers den Zutritt zu seinemGrundstück und zu seinen Räumen zu gestatten, soweit dies zur Ermittlung preislicher Bemessungsgrundlagenoder zur Ablesung der Messeinrichtungen nach § 11 erforderlich ist. Die Benachrichtigungkann durch Mitteilung an die jeweiligen Kunden oder durch Aushang an oder im jeweiligenHaus erfolgen. Sie muss mindestens eine Woche vor dem Betretungstermin erfolgen; mindestens einErsatztermin ist anzubieten. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtungenzugänglich sind.§ 10 Vertragsstrafe(1) Verbraucht der Kunde Elektrizität unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung derMesseinrichtungen oder nach Unterbrechung der Grundversorgung, so ist der Grundversorgerberechtigt, eine Vertragsstrafe zu verlangen. Diese ist für die Dauer des unbefugten Gebrauchs,längstens aber für sechs Monate auf der Grundlage einer täglichen Nutzung der unbefugt verwendetenVerbrauchsgeräte von bis zu zehn Stunden nach dem für den Kunden geltenden AllgemeinenPreis zu berechnen.(2) Eine Vertragsstrafe kann auch verlangt werden, wenn der Kunde vorsätzlich oder grob fahrlässigdie Verpflichtung verletzt, die zur Preisbildung erforderlichen Angaben zu machen. Die Vertragsstrafebeträgt das Zweifache des Betrags, den der Kunde bei Erfüllung seiner Verpflichtung nach dem fürihn geltenden Allgemeinen Preis zusätzlich zu zahlen gehabt hätte. Sie darf längstens für einenZeitraum von sechs Monaten verlangt werden.(3) Ist die Dauer des unbefugten Gebrauchs oder der Beginn der Mitteilungspflicht nicht festzustellen,so kann die Vertragsstrafe in entsprechender Anwendung der Absätze 1 und 2 für einen geschätztenZeitraum, der längstens sechs Monate betragen darf, erhoben werden.Teil 4 Abrechnung der Energielieferung§ 11 Ablesung(1) Der Grundversorger ist berechtigt, für Zwecke der Abrechnung die Ablesedaten zu verwenden,die er vom Netzbetreiber oder vom Messstellenbetreiber oder von dem die Messung durchführendenDritten erhalten hat.(2) Der Grundversorger kann die Messeinrichtungen selbst ablesen oder verlangen, dass diese vomKunden abgelesen werden, wenn dies1. zum Zwecke einer Abrechnung nach § 12 Abs. 1,2. anlässlich eines Lieferantenwechsels oder3. bei einem berechtigten Interesse des Grundversorgers an einer Überprüfung der Ablesungerfolgt. Der Kunde kann einer Selbstablesung im Einzelfall widersprechen, wenn diese ihm nichtzumutbar ist. Der Grundversorger darf bei einem berechtigten Widerspruch nach Satz 2 für eineeigene Ablesung kein gesondertes Entgelt verlangen.(3) Wenn der Netzbetreiber oder der Grundversorger das Grundstück und die Räume des Kundennicht zum Zwecke der Ablesung betreten kann, darf der Grundversorger den Verbrauch auf derGrundlage der letzten Ablesung oder bei einem Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarerKunden unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse schätzen. Dasselbegilt, wenn der Kunde eine vereinbarte Selbstablesung nicht oder verspätet vornimmt.§ 12 Abrechnung(1) Der Elektrizitätsverbrauch wird nach Maßgabe des § 40 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzesabgerechnet.(2) Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraumes die verbrauchsabhängigen Preise, so wirdder für die neuen Preise maßgebliche Verbrauch zeitanteilig berechnet; jahreszeitliche Verbrauchsschwankungensind auf der Grundlage der für Haushaltskunden maßgeblichen Erfahrungswerteangemessen zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt bei Änderung des Umsatzsteuersatzes underlösabhängiger Abgabensätze.(3) Im Falle einer Belieferung nach § 2 Abs. 2 ist entsprechend Absatz 2 Satz 1 eine pauschalezeitanteilige Berechnung des Verbrauchs zulässig, es sei denn, der Kunde kann einen geringeren alsden von dem Grundversorger angesetzten Verbrauch nachweisen.§ 13 Abschlagszahlungen(1) Wird der Verbrauch für mehrere Monate abgerechnet, so kann der Grundversorger für die nachder letzten Abrechnung verbrauchte Elektrizität eine Abschlagszahlung verlangen. Diese ist anteiligfür den Zeitraum der Abschlagszahlung entsprechend dem Verbrauch im zuletzt abgerechnetenZeitraum zu berechnen. Ist eine solche Berechnung nicht möglich, so bemisst sich die Abschlagszahlungnach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft,dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen.(2) Ändern sich die Allgemeinen Preise, so können die nach der Preisänderung anfallenden Abschlagszahlungenmit dem Vomhundertsatz der Preisänderung entsprechend angepasst werden.(3) Ergibt sich bei der Abrechnung, dass zu hohe Abschlagszahlungen verlangt wurden, so ist derübersteigende Betrag unverzüglich zu erstatten, spätestens aber mit der nächsten Abschlagsforderungzu verrechnen. Nach Beendigung des Versorgungsverhältnisses sind zuviel gezahlte Abschlägeunverzüglich zu erstatten.§ 14 Vorauszahlungen(1) Der Grundversorger ist berechtigt, für den Elektrizitätsverbrauch eines AbrechnungszeitraumsVorauszahlung zu verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles Grund zu der Annahmebesteht, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. BeiVerlangen einer Vorauszahlung ist der Kunde hierüber ausdrücklich und in verständlicher Form zuunterrichten. Hierbei sind mindestens der Beginn, die Höhe und die Gründe der Vorauszahlung sowiedie Voraussetzungen für ihren Wegfall anzugeben.2 von 2(2) Die Vorauszahlung bemisst sich nach dem Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraumsoder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass seinVerbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen. Erstreckt sich der Abrechnungszeitraumüber mehrere Monate und erhebt der Grundversorger Abschlagszahlungen, so kann erdie Vorauszahlung nur in ebenso vielen Teilbeträgen verlangen. Die Vorauszahlung ist bei der nächstenRechnungserteilung zu verrechnen.(3) Statt eine Vorauszahlung zu verlangen, kann der Grundversorger beim Kunden einen Bargeld- oderChipkartenzähler oder sonstige vergleichbare Vorkassensysteme einrichten.§ 15 Sicherheitsleistung(1) Ist der Kunde zur Vorauszahlung nach § 14 nicht bereit oder nicht in der Lage, kann der Grundversorgerin angemessener Höhe Sicherheit verlangen.(2) Barsicherheiten werden zum jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchesverzinst.(3) Ist der Kunde in Verzug und kommt er nach erneuter Zahlungsaufforderung nicht unverzüglichseinen Zahlungsverpflichtungen aus dem Grundversorgungsverhältnis nach, so kann der Grundversorgerdie Sicherheit verwerten. Hierauf ist in der Zahlungsaufforderung hinzuweisen. Kursverluste beimVerkauf von Wertpapieren gehen zu Lasten des Kunden.(4) Die Sicherheit ist unverzüglich zurückzugeben, wenn keine Vorauszahlung mehr verlangt werdenkann.§ 16 Rechnungen und Abschläge(1) Vordrucke für Rechnungen und Abschläge müssen einfach verständlich sein. Die für die Forderungmaßgeblichen Berechnungsfaktoren sind vollständig und in allgemein verständlicher Form auszuweisen.(2) Neben dem in Rechnung gestellten Verbrauch ist der Verbrauch des vergleichbaren Vorjahreszeitraumesanzugeben. Auf im Abrechnungszeitraum eingetretene Änderungen der Allgemeinen Preiseund Bedingungen ist hinzuweisen.(3) Der Grundversorger hat in den ergänzenden Bedingungen mindestens zwei mögliche Zahlungsweisenanzugeben.§ 17 Zahlung, Verzug(1) Rechnungen und Abschläge werden zu dem vom Grundversorger angegebenen Zeitpunkt, frühestensjedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig. Einwände gegen Rechnungenund Abschlagsberechnungen berechtigen gegenüber dem Grundversorger zum Zahlungsaufschub oderzur Zahlungsverweigerung nur,1. soweit die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht, oder,2. soferna) der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hochwie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist undb) der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangtund solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion des Messgeräts festgestellt ist.§ 315 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt von Satz 2 unberührt.(2) Bei Zahlungsverzug des Kunden kann der Grundversorger, wenn er erneut zur Zahlung auffordertoder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lässt, die dadurch entstandenen Kosten fürstrukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbarsein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kostennicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen.(3) Gegen Ansprüche des Grundversorgers kann vom Kunden nur mit unbestrittenen oder rechtskräftigfestgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.§ 18 Berechnungsfehler(1) Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen oderwerden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt, so ist die Überzahlung vomGrundversorger zurückzuzahlen oder der Fehlbetrag vom Kunden nachzuentrichten. Ist die Größe desFehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an, so ermittelt derGrundversorger den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauchdes ihr vorhergehenden und des der Feststellung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraumsoder auf Grund des vorjährigen Verbrauchs durch Schätzung; die tatsächlichen Verhältnissesind angemessen zu berücksichtigen. Bei Berechnungsfehlern auf Grund einer nicht ordnungsgemäßenFunktion einer Messeinrichtung ist der vom Messstellenbetreiber ermittelte und dem Kundenmitgeteilte korrigierte Verbrauch der Nachberechnung zu Grunde zu legen.(2) Ansprüche nach Absatz 1 sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraumbeschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestelltwerden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre beschränkt.Teil 5 Beendigung des Grundversorgungsverhältnisses§ 19 Unterbrechung der Versorgung(1) Der Grundversorger ist berechtigt, die Grundversorgung ohne vorherige Androhung durch denNetzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde dieser Verordnung in nicht unerheblichemMaße schuldhaft zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch von elektrischerArbeit unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern.(2) Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei der Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtungtrotz Mahnung, ist der Grundversorger berechtigt, die Grundversorgung vier Wochen nach Androhungunterbrechen zu lassen und den zuständigen Netzbetreiber nach § 24 Abs. 3 der Niederspannungsanschlussverordnungmit der Unterbrechung der Grundversorgung zu beauftragen. Dies gilt nicht, wenndie Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder derKunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt. DerGrundversorger kann mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung der Grundversorgung androhen,sofern dies nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht. Wegen Zahlungsverzugesdarf der Grundversorger eine Unterbrechung unter den in den Sätzen 1 bis 3 genannten Voraussetzungennur durchführen lassen, wenn der Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsverpflichtungenvon mindestens 100 Euro in Verzug ist. Bei der Berechnung der Höhe des Betrages nach Satz 4bleiben diejenigen nicht titulierten Forderungen außer Betracht, die der Kunde form- und fristgerechtsowie schlüssig begründet beanstandet hat. Ferner bleiben diejenigen Rückstände außer Betracht, diewegen einer Vereinbarung zwischen Versorger und Kunde noch nicht fällig sind oder die aus einerstreitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung des Grundversorgers resultieren.(3) Der Beginn der Unterbrechung der Grundversorgung ist dem Kunden drei Werktage im Vorausanzukündigen.(4) Der Grundversorger hat die Grundversorgung unverzüglich wiederherstellen zu lassen, sobald dieGründe für ihre Unterbrechung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellungder Belieferung ersetzt hat. Die Kosten können für strukturell vergleichbare Fälle pauschalberechnet werden; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschaledarf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangendes Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Der Nachweis geringerer Kosten ist demKunden zu gestatten.§ 20 Kündigung(1) Der Grundversorgungsvertrag kann mit einer Frist von einem Monat auf das Ende eines Kalendermonatsgekündigt werden. Bei einem Umzug ist der Kunde berechtigt, den Vertrag mit zweiwöchigerFrist auf das Ende eines Kalendermonats zu kündigen. Eine Kündigung durch den Grundversorger istnur möglich, soweit eine Pflicht zur Grundversorgung nach § 36 Abs. 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzesnicht besteht.(2) Die Kündigung bedarf der Textform. Der Grundversorger soll eine Kündigung des Kunden innerhalbeiner Frist von zwei Wochen nach Eingang in Textform bestätigen.(3) Der Grundversorger darf keine gesonderten Entgelte für den Fall einer Kündigung des Vertrages,insbesondere wegen eines Wechsels des Lieferanten, verlangen.§ 21 Fristlose KündigungDer Grundversorger ist in den Fällen des § 19 Abs. 1 berechtigt, das Vertragsverhältnis fristlos zukündigen, wenn die Voraussetzungen zur Unterbrechung der Grundversorgung wiederholt vorliegen.Bei wiederholten Zuwiderhandlungen nach § 19 Abs. 2 ist der Grundversorger zur fristlosen Kündigungberechtigt, wenn sie zwei Wochen vorher angedroht wurde; § 19 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.Teil 6 Schlussbestimmungen§ 22 GerichtsstandGerichtsstand für die beiderseitigen Verpflichtungen aus dem Grundversorgungsvertrag ist der Ort derElektrizitätsabnahme durch den Kunden.§ 23 Übergangsregelungen(1) Der Grundversorger ist verpflichtet, die Kunden durch öffentliche Bekanntgabe und Veröffentlichungauf seiner Internetseite über die Vertragsanpassung nach § 115 Abs. 2 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzeszu informieren. Die Anpassung erfolgt, soweit die Frist nach § 115 Abs. 2 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzesnoch nicht abgelaufen ist, durch die öffentliche Bekanntgabe nach Satz 1 mitWirkung vom auf die Bekanntmachung folgenden Tag.(2) Abweichend von § 5 Abs. 2 Satz 1 werden bis zum 1. Juli 2007 Änderungen der AllgemeinenPreise und der ergänzenden Bedingungen am Tage nach der öffentlichen Bekanntgabe wirksam,soweit es sich um Änderungen handelt, die nach § 12 Abs. 1 der Bundestarifordnung Elektrizitätgenehmigt worden sind.Ergänzende Bedingungen der Stadtwerke Reichenbach/Vogtl. GmbH (SWR) zu der Stromgrundversorgungsverordnung(StromGVV)Auf der Grundlage der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung vonHaushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz (Stromgrundversorgungsverordnung? StromGVV), erlässt die Stadtwerke Reichenbach/Vogtl. GmbHnachfolgende Ergänzende Bedingungen zur StromGVV.1. AnwendungsbereichDie StromGVV gilt mit ihrem Inkrafttreten für alle Verträge mit Haushaltkunden, die zu Preisen undBedingungen der Grund- und Ersatzversorgung versorgt werden und nach dem 12.07.2005 abgeschlossenwurden.Für alle übrigen Verträge mit Haushaltkunden (Vertragsabschluss vor dem 12.07.2005) gelten dieStromGVV und die Ergänzenden Bedingungen zur StromGVV ab dem 01.05.2007. Bis zu diesemZeitpunkt gelten für diese Vertragsverhältnisse die AVBEltV und die Ergänzenden Bestimmungen zurAVBEltV fort.2. Vertragsschluss (zu § 2 Abs. 2 StromGVV)Kommt der Vertrag innerhalb der Grundversorgung durch Entnahme von Strom durch den Kundenzustande, so hat der Kunde unverzüglich nach Beginn der Stromentnahme in Textform an denGrundversorger Folgendes mitzuteilen:- Vor- und Zuname des Kunden sowie Anschrift- Beginn der Stromentnahme- Zählernummer- Zählerstand- Adresse der Verbrauchsstelle3. Kündigung (zu § 20 StromGVV)Eine Kündigung des Kunden soll mindestens folgende Angaben enthalten:- Kunden- / Verbrauchsstellennummer- Datum des Auszugs- neue Rechnungsanschrift- Zählernummer- Name und Adresse des Eigentümers/Vermietersder bisherigen Verbrauchsstelle4. Mitteilungspflichten des Kunden (zu § 7 StromGVV)Erweiterungen und Änderungen von Kundenanlagen dürfen nur durch ein autorisiertes Unternehmendurchgeführt und in Betrieb gesetzt werden. Jede Inbetriebsetzung ist der SWR durch den Kundenoder durch das vom Kunden beauftragte Installationsunternehmen schriftlich anzuzeigen. DieAnzeige hat folgende Angaben zu enthalten: Abnahmestelle, Bezeichnung des Gerätes, Verwendungszweck,Zeitpunkt der Veränderung, Zählerstand, Zählernummer.5. Verwendung der Elektrizität, EigenerzeugungDie Elektrizität wird nur für die eigenen Zwecke des Kunden zur Verfügung gestellt. Die Weiterleitungan Dritte ist nur mit schriftlicher Zustimmung von SWR zulässig. Sie muss erteilt werden, wenn demInteresse an der Weiterleitung nicht überwiegende versorgungswirtschaftliche Gründe entgegenstehen.Vor der Errichtung einer Eigenanlage hat der Kunde SWR Mitteilung zu machen. Der Kunde ist erstnach Beendigung seines Versorgungsverhältnisses mit SWR berechtigt, zur Eigenerzeugung mitanderen Anlagen als Eigenanlagen der Kraft-Wärme-Kopplung bis 50 Kilowatt elektrischer Leistungund aus erneuerbaren Energien oder Notstromaggregaten überzugehen.6. Nachprüfung von Messeinrichtungen (zu § 8 Abs. 2 StromGVV)Der Kunde hat gemäß § 8 Absatz 2 StromGVV die Kosten der Nachprüfung von Messeinrichtungenzu tragen, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen nicht überschreiten. Hierunterfallen u. a. die Kosten für den Zählerwechsel, Transport- und Verwaltungskosten sowie die Kostender Eichbehörde oder einer staatlich anerkannten Prüfstelle im Sinne des § 72 Abs. 4 des Eichgesetzes.7. Selbstablesung (zu § 11 StromGVV)Der Kunde erklärt sich bereit, auf Anfrage seinen Zählerstand unentgeltlich abzulesen und unterAngabe des Ablesedatums sowie der Zählernummer der SWR mitzuteilen. Wird der Zählerstandnicht oder nicht innerhalb von 2 Wochen nach Aufforderung zur Ablesung übermittelt, kann die SWRden Verbrauch unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse rechnerischermitteln.8. Abrechnung, Abschlag (zu §§ 12, 13 StromGVV)Die Abrechnung des Stromverbrauchs erfolgt durch die SWR einmal jährlich, wobei der Abrechnungszeitraum12 Monate nicht wesentlich überschreiten darf. Der Abrechnungstermin wird durch dieSWR festgelegt.Auf den voraussichtlichen Betrag der Jahresrechnung werden monatliche Abschläge inkl. Umsatzsteuererhoben.9. Zahlungsweise (zu § 16 StromGVV)Rechnungsbeträge und Abschläge können grundsätzlich per Lastschriftverfahren, per Überweisungoder bar gezahlt werden. Bei Teilnahme am Lastschriftverfahren erteilt der Kunde eine Einzugsermächtigungund stellt sicher, dass das Konto zum Fälligkeitstermin gedeckt ist. Kunden, die nicht amLastschriftverfahren teilnehmen möchten, zahlen die Rechnungsbeträge und Abschläge zur Fälligkeitauf ein von SWR benanntes Konto oder bar im Kundenbüro ein.10. Kosten infolge Zahlungsverzug (zu § 17 StromGVV), und Einstellung und Wiederaufnahmeder Versorgung (zu § 19 StromGVV)Die Kosten der SWR aus Zahlungsverzug des Kunden und einer erforderlich werdenden Einstellungder Versorgung sind mit folgenden Pauschalen durch den Kunden zu bezahlen:netto (Euro) brutto (Euro)Mahnung 3,00 3,00Nachinkasso 35,00 35,00Sperrung 35,00 35,00Wiederaufnahme der Versorgungwährend der üblichen Arbeitszeit 35,00 41,65*außerhalb der üblichen Arbeitszeit 55,00 65,45** inklusive Umsatzsteuer in der gesetzlich vorgeschriebenen HöheDie durch die Banken berechneten Rücklastgebühren werden entsprechend an den Kunden weitergereicht.Bei Außensperrungen wird der tatsächliche Aufwand in Rechnung gestellt.11. UmsatzsteuerDie genannten Bruttopreise enthalten die Umsatzsteuer in der gesetzlich festgelegten Höhe. Siebeträgt ab 01.01.2007 19,0 %.Bei Änderungen der Umsatzsteuer werden die Beträge entsprechend angepasst.12. SonstigesZum Zwecke der Vertragsabwicklung und ?erfüllung werden die dafür notwendigen Daten desKunden durch die SWR erhoben, verarbeitet, gespeichert und im Rahmen der Zweckbestimmunggenutzt und ggf. übermittelt.
