Stadtwerke Thale GmbH

Thale|Strom - Privatkunden

  • Nutzung: privat
  • Tariftyp: Sondertarif - Eintarifzählung
  • Erstlaufzeit: 12 Monate
  • Preisgarantie bis 31.12.2011
  • Kündigungsfrist: 1 Monat
  • Energiemix: 24% Kernenergie, 60% Fossile Energieträger, 16% Erneuerbare Energieträger

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für den Tarif Thale|Strom - Privatkunden:

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Lieferung elektrischer Energiean Kunden der Stadtwerke Thale GmbH1. Vertragsschluss/Lieferbeginn1.1. Das Angebot von STADTWERKE THALE in Prospekten, Anzeigen, Formularen etc. ist freibleibend.Maßgeblich sind die bei Vertragsschluss geltenden Preise.1.2. Der Vertrag kommt durch Bestätigung von STADTWERKE THALE in Textform unter Angabe desLieferbeginns zustande. Dieser hängt davon ab, dass alle für die Belieferung notwendigenMaßnahmen erfolgt sind.2. Umfang und Durchführung der Lieferung2.1. STADTWERKE THALE liefert dem Kunden dessen gesamten Bedarf an elektrischer Energie anseine Entnahmestelle (siehe Ziff. 1 des Auftrages). Entnahmestelle ist die Eigentumsgrenzedes auf den jeweiligen Zählpunkt bezogenen Netzanschlusses. Zählpunkt ist der Ort, an demder Energiefluss messtechnisch erfasst wird. Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeitenin der Elektrizitätsversorgung ist STADTWERKE THALE, soweit es sich um Folgeneiner Störung des Netzbetriebes einschließlich des Netzanschlusses handelt, von seinerLeistungspflicht befreit. Zu den möglichen Ansprüchen des Kunden gegen den Netzbetreibervgl. Ziff. 8.2.2. STADTWERKE THALE ist weiter von seiner Leistungspflicht befreit, soweit und solange derNetzbetreiber den Netzanschluss und/oder die Anschlussnutzung bzw. der Messstellenbetreiberden Messstellenbetrieb auf eigene Initiative unterbrochen hat. Das gleiche gilt,wenn STADTWERKE THALE an der Lieferung, der Erzeugung und/oder dem Bezug von Stromaufgrund höherer Gewalt oder sonstiger Umstände, deren Beseitigung STADTWERKE THALEnicht möglich ist oder wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist.3. Messung/Zutrittsrecht/Abschlagszahlungen/Abrechnung/AnteiligePreisberechnung3.1. Die Menge der gelieferten Energie wird durch Messeinrichtungen des zuständigen Messstellenbetreibersermittelt. Die Ablesung der Messeinrichtungen wird vom Messdienstleister,Netzbetreiber, STADTWERKE THALE oder auf Verlangen von STADTWERKE THALE oder desNetzbetreibers kostenlos vom Kunden durchgeführt. Der Kunde kann einer Selbstablesungwidersprechen, wenn ihm diese nicht zumutbar ist. Können die Messeinrichtungen nicht abgelesenwerden oder zeigen sie fehlerhaft an, so können STADTWERKE THALE und/oder derNetzbetreiber den Verbrauch insbesondere auf der Grundlage der letzten Ablesung schätzenoder rechnerisch abgrenzen, wobei die tatsächlichen Verhältnisse angemessen berücksichtigtwerden.3.2. Der Kunde hat nach vorheriger Benachrichtigung dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragtenvon STADTWERKE THALE, des Messstellenbetreibers oder des Netzbetreibers den Zutrittzu seinem Grundstück und zu seinen Räumen zu gestatten, soweit dies zur Ermittlung derpreislichen Bemessungsgrundlagen oder zur Ablesung der Messeinrichtungen erforderlichist. Die Benachrichtigung kann durch Mitteilung an den Kunden oder durch Aushang am oderim jeweiligen Haus erfolgen. Sie muss mindestens eine Woche vor dem Betretungsterminerfolgen; mindestens ein Ersatztermin ist anzubieten. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen,dass die Messeinrichtungen zugänglich sind.3.3. STADTWERKE THALE kann vom Kunden einmonatlich Abschlagszahlungen verlangen.STADTWERKE THALE berechnet diese unter Berücksichtigung des voraussichtlichenVerbrauchs nach billigem Ermessen, in der Regel auf der Grundlage der Abrechnung dervorangegangenen 12 Monate bzw. unter Berücksichtigung des durchschnittlichen Verbrauchsvergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass der Verbrauch erheblich abweicht,ist dies angemessen zu berücksichtigen.3.4. Zum Ende jedes von STADTWERKE THALE festgelegten Abrechnungszeitraumes, der 12Monate nicht wesentlich überschreitet, und zum Ende des Lieferverhältnisses wird vonSTADTWERKE THALE eine Abrechnung erstellt, in welcher der tatsächliche Umfang derBelieferung unter Anrechnung der Abschlagszahlungen abgerechnet wird. Ergibt sich eineAbweichung der Abschlagszahlungen von der Abrechnung der tatsächlichen Belieferung, sowird der zuviel oder zuwenig berechnete Betrag erstattet bzw. nachentrichtet oder mit dernächsten Abschlagszahlung verrechnet.3.5. Der Kunde kann jederzeit von STADTWERKE THALE verlangen, eine Nachprüfung der Messeinrichtungenan seiner Abnahmestelle gemäß § 20 StromNZV zu veranlassen. Die Kosten derNachprüfung fallen dem Kunden nur dann zur Last, sofern die eichrechtlichen Verkehrsfehlergrenzennicht überschritten werden. Ergibt eine Nachprüfung der Messeinrichtungeneine Überschreitung der eichrechtlichen Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in derErmittlung des Rechnungsbetrages festgestellt, so wird der zu viel oder zu wenig berechneteBetrag erstattet oder nachentrichtet. Ansprüche sind auf den der Feststellung des Fehlersvorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kannüber einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf denZeitraum seit Vertragsbeginn, längstens auf drei Jahre, beschränkt.3.6. Ändern sich die vertraglichen Preise während des Abrechnungszeitraumes, so erfolgt dieAnpassung des Grundpreises tagesgenau, die Arbeitspreise werden mengenanteilig berechnet.Die nach der Preisänderung anfallenden Abschlagszahlungen können entsprechendangepasst werden.4. Zahlungsbestimmungen/Verzug/Zahlungsverweigerung/Aufrechnung4.1. Sämtliche Rechnungsbeträge und Abschläge sind zu dem von STADTWERKE THALE festgelegtenZeitpunkt fällig und ohne Abzug im Wege des Lastschriftverfahrens oder mittelsDauerauftrag zu zahlen.4.2. Wenn STADTWERKE THALE bei Zahlungsverzug erneut zur Zahlung auffordert oder denBetrag durch einen Beauftragten einziehen lässt, kann STADTWERKE THALE die dadurchentstandenen Kosten konkret oder pauschal berechnen. Bei einer pauschalen Berechnung istdem Kunden der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlichgeringer als die Höhe der Pauschale.4.3. Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerungnur, sofern die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht, odersofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppeltso hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und derKunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfungnicht die ordnungsgemäße Funktion der Messeinrichtung festgestellt ist.4.4. Gegen Ansprüche von STADTWERKE THALE kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftigfestgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.5. Preise und Preisanpassung/Steuern, Abgaben und sonstige hoheitlichauferlegte Belastungen5.1. Der Gesamtpreis setzt sich aus Grund- und Arbeitspreis zusammen. Er enthält den Energiepreis,die Kosten für Messstellenbetrieb, Messung und Abrechnung ? soweit diese KostenSTADTWERKE THALE in Rechnung gestellt werden ?, die aus dem Erneuerbare-Energien-Gesetz(EEG) folgenden Belastungen, das an den Netzbetreiber abzuführende Netzzugangsentgelt(einschließlich Blindstrom) inklusive der vom Netzbetreiber erhobenen Zuschläge nachdem Kraft-Wärme-Kopplungs-Modernisierungsgesetz (KWKG) sowie die Konzessionsabgaben.5.2. Die Preise verstehen sich einschließlich der Strom- und zuzüglich der Umsatzsteuer in derjeweils geltenden Höhe (Bruttopreise). Ändern sich diese Steuersätze, ändern sich die Bruttopreiseentsprechend.5.3. Wird die Belieferung oder die Verteilung von elektrischer Energie nach Vertragsschluss mitzusätzlichen Steuern oder Abgaben belegt, kann STADTWERKE THALE hieraus entstehendeMehrkosten an den Kunden weiterberechnen. Dies gilt nicht, soweit die Mehrkosten nachHöhe und Zeitpunkt ihres Entstehens bereits bei Vertragsschluss konkret vorhersehbar warenoder die jeweilige gesetzliche Regelung der Weiterberechnung entgegensteht. Die Weitergabeist auf die Mehrkosten beschränkt, die nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelungdem einzelnen Vertragsverhältnis zugeordnet werden können. Mit der neuen Steuer oderAbgabe korrespondierende Kostenentlastungen sind anzurechnen. Eine Weitergabe kann mitWirksamwerden der betreffenden Regelung erfolgen. Der Kunde wird über die Anpassungspätestens mit der Rechnungsstellung informiert.5.4. Ziff. 5.3 gilt entsprechend, falls sich die Höhe einer nach Ziff. 5.3 weitergegebenen Steueroder Abgabe ändert; bei einem Wegfall oder einer Absenkung ist STADTWERKE THALE zueiner Weitergabe verpflichtet.5.5. Ziff. 5.3 und Ziff. 5.4 gelten entsprechend, falls auf die Belieferung oder die Verteilung vonelektrischer Energie nach Vertragsschluss eine hoheitlich auferlegte, allgemein verbindlicheBelastung entfällt, soweit diese unmittelbaren Einfluss auf die Kosten für die nach diesemVertrag geschuldeten Leistungen hat (wie derzeit z.B. nach dem EEG und dem KWKG).5.6. STADTWERKE THALE wird die auf der Grundlage dieses Vertrages zu zahlenden Preisedarüber hinaus nach billigem Ermessen der Entwicklung der Kosten anpassen, die für diePreisberechnung maßgeblich sind. Eine Erhöhung oder Ermäßigung kommt insbesonderein Betracht, wenn sich die Kosten für die Beschaffung von Energie oder die Nutzung desVerteilnetzes ändern oder sonstige Änderungen der energiewirtschaftlichen oder rechtlichenRahmenbedingungen zu einer veränderten Kostensituation führen (z.B. durch die Einführungvon Netzzugangsentgelten für Einspeisungen, Änderungen der Belastungen nach dem EEGoder KWKG). STADTWERKE THALE wird bei Ausübung seines billigen Ermessens die jeweiligenZeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kundenungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungenmindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen.Änderungen der Preise nach dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten möglich. STADTWERKETHALE wird dem Kunden die Änderungen spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerdenin Textform mitteilen. Ist der Kunde mit der mitgeteilten Preisanpassung nicht einverstanden,hat er das Recht, den Vertrag mit einer Frist von einem Monat zum Monatsendeauf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisanpassung in Textform zu kündigen. Machter von diesem Recht keinen Gebrauch, gilt die Preisanpassung als genehmigt. Auf dieseFolgen wird der Kunde von STADTWERKE THALE in der Mitteilung gesondert hingewiesen.5.7. Informationen über aktuelle Produkte und Tarife erhält der Kunde unter Tel.-Nr. (0 39 47)20 98 90 oder im Internet unter www.stadtwerke-thale.de.6. Änderungen dieser Bedingungen6.1. Die Regelungen dieser Bedingungen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmenbedingungenzum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z.B. EnWG, StromGVV, StromNZV,Entscheidungen der Bundesnetzagentur). Sollten sich diese und/oder die einschlägige Rechtsprechungändern, ist STADTWERKE THALE berechtigt, diese Bedingungen ? mit Ausnahmeder Preise ? insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstellung desÄquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandenerVertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisseserforderlich machen. Eine Anpassung und/oder Ergänzung ist auch zulässig, wenn diese fürden Kunden lediglich rechtlich vorteilhaft ist.6.2. Anpassungen dieser Bedingungen nach vorstehendem Absatz sind nur zum Monatserstenmöglich. STADTWERKE THALE wird dem Kunden die Anpassung spätestens sechs Wochenvor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilen. Ist der Kunde mit der mitgeteiltenAnpassung nicht einverstanden, hat er das Recht, den Vertrag mit einer Frist von einem Monatzum Monatsende auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Anpassung in Textform zukündigen. Macht er von diesem Recht keinen Gebrauch, gilt die Anpassung als genehmigt.Auf diese Folgen wird der Kunde von STADTWERKE THALE in der Mitteilung gesondert hingewiesen.7. Einstellung der Lieferung/Fristlose Kündigung7.1. STADTWERKE THALE ist berechtigt, sofort die Lieferung einzustellen und die Anschlussnutzungunterbrechen zu lassen, wenn der Kunde in nicht unerheblichem Maße schuldhaft Stromunter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen verwendet(?Stromdiebstahl?).7.2. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist STADTWERKE THALE ebenfalls berechtigt, die Lieferungeinzustellen und die Anschlussnutzung unterbrechen zu lassen. Bei der Berechnung desMindestbetrages bleiben nicht titulierte Forderungen außer Betracht, die der Kunde schlüssigbeanstandet hat oder die aus einer streitigen Preiserhöhung von STADTWERKE THALE resultieren.Dem Kunden wird die Unterbrechung spätestens vier Wochen vorher angedroht undder Beginn der Unterbrechung spätestens drei Werktage vor der Unterbrechung angekündigt.Die Unterbrechung unterbleibt, wenn der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht,dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt. Der Kunde wird STADTWERKETHALE auf etwaige Besonderheiten, die einer Unterbrechung zwingend entgegenstehen,unverzüglich schriftlich hinweisen.17.3. Die Kosten der Unterbrechung sowie der Wiederherstellung der Belieferung sind vom Kundenzu ersetzen. Die Kosten werden dem Kunden nach tatsächlichem Aufwand oder pauschalnach der geltenden Preisregelung in Rechnung gestellt. Bei pauschaler Berechnung hat derKunde das Recht, nachzuweisen, dass die Kosten nicht entstanden oder wesentlich geringersind als die Pauschale. Die Belieferung wird wieder hergestellt, wenn die Gründe für dieUnterbrechung entfallen und die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung bezahltsind.7.4. Der Vertrag kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist gekündigt und die Lieferungeingestellt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die Voraussetzungennach Ziff. 7.1 oder 7.2 wiederholt vorliegen und, im Fall des Zahlungsverzugs, demKunden die Kündigung zwei Wochen vorher angedroht wurde.8. Haftung8.1. Ansprüche wegen Schäden durch Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in derElektrizitätsversorgung sind, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebes einschließlichdes Netzanschlusses handelt, gegenüber dem Netzbetreiber geltend zu machen(§ 18 NAV).8.2. STADTWERKE THALE wird unverzüglich über die mit der Schadensverursachung zusammenhängendenTatsachen Auskunft geben, wenn sie bekannt sind oder in zumutbarer Weiseaufgeklärt werden können und der Kunde dies wünscht.8.3. In allen übrigen Haftungsfällen ist die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfenfür schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schadennicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei Schädenaus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder der schuldhaftenVerletzung wesentlicher Vertragspflichten (sog. Kardinalpflichten).8.4. Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche nicht auf Vorsatz oder groberFahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den die haftende Parteibei Abschluss des Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hatoder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehenmüssen. Gleiches gilt bei grob fahrlässigem Verhalten einfacher Erfüllungsgehilfen(nicht leitende Angestellte) außerhalb des Bereichs der wesentlichen Vertragspflichten sowieder Lebens-, Körper‑ oder Gesundheitsschäden.8.5. Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.9. Umzug/Lieferantenwechsel/Rechtsnachfolge9.1. Der Kunde ist verpflichtet, STADTWERKE THALE jeden Umzug innerhalb einer Frist von einemMonat nach seinem Umzug unter Angabe der neuen Anschrift in Textform anzuzeigen.9.2. Ein Umzug des Kunden beendet den Liefervertrag zum Zeitpunkt des vom Kunden mitgeteiltenUmzugsdatums. STADTWERKE THALE unterbreitet dem Kunden für die neue Entnahmestelleauf Wunsch gerne ein neues Angebot.9.3. Unterbleibt die Mitteilung des Kunden nach Ziff. 9.1 aus Gründen, die dieser zu vertretenhat, und wird STADTWERKE THALE die Tatsache des Umzugs auch sonst nicht bekannt, istder Kunde verpflichtet, weitere Entnahmen an seiner bisherigen Entnahmestelle, für dieSTADTWERKE THALE gegenüber dem örtlichen Netzbetreiber einstehen muss und für die ervon keinem anderen Kunden eine Vergütung erlangt, nach den Preisen dieses Vertrages zuvergüten. Die Pflicht von STADTWERKE THALE zur unverzüglichen Abmeldung der bisherigenEntnahmestelle bleibt unberührt.9.4. STADTWERKE THALE ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag als Gesamtheitauf einen Dritten zu übertragen. Die Übertragung wird erst wirksam, wenn der Kundezustimmt. Die Zustimmung darf nur verweigert werden, wenn begründete Zweifel an der technischenoder wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Dritten bestehen. Die Zustimmung giltals erteilt, wenn der Kunde nicht innerhalb von acht Wochen nach der schriftlichen Mitteilungüber die Übertragung der Rechte und Pflichten schriftlich widerspricht. Auf diese Folgen wirdder Kunde von STADTWERKE THALE in der Mitteilung gesondert hingewiesen.9.5. Der Zustimmung des Kunden bedarf es nicht, soweit es sich um eine Übertragung der Rechteund Pflichten auf einen Dritten im Rahmen einer rechtlichen Entflechtung von STADTWERKETHALE nach § 7 EnWG handelt.10. DatenschutzDie Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes werden beachtet.11. Informationen zu Wartungsdiensten und -entgeltenAktuelle Informationen zu Wartungsdiensten und -entgelten sind beim örtlichen Netzbetreibererhältlich.12. Schlussbestimmungen12.1. Diese Bedingungen sind abschließend. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.12.2. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oderwerden, so bleibt der Vertrag im Übrigen davon unberührt. An die Stelle der unwirksamenbzw. undurchführbaren Bestimmung tritt die gesetzliche Bestimmung. Sofern keinegesetzliche Regelung besteht, werden STADTWERKE THALE und Kunde die unwirksame bzw.undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame oder durchführbare, in ihrem wirtschaftlichenErgebnis möglichst gleichkommende Bestimmung ersetzen. Entsprechendes gilt füreine Lücke im Vertrag.Stromherkunftsnachweis STADTWERKE THALE (Stand: Dezember 2008)